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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2024

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung/ Bürgergeld ( SGB 2 )

1.1 BSG, Urt. v. 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bzw bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Rückausnahme - fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Meldungen bei Meldebehörde - Unterbrechungen

Bundessozialgericht: Für den Bezug von Bürgergeld ist keine ununterbrochene Behördenmeldung nötig

 

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.

1. Anspruch auf Bürgergeld nach fünf Jahren Aufenthalt besteht auch ohne durchgehende Wohnsitzanmeldung.

2. Nur unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts in der Bundesrepublik (z.B. kurzer Heimatbesuch) sind unbeachtlich.

3. Der Leistungsanspruch auf Bürgergeld erfordert keine ununterbrochene Meldung im Fünfjahreszeitraum, entscheidend ist nur der gewöhnliche Aufenthalt im Inland.

Volltext:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_09_20_B_04_AS_08_22_R.html

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld ( SGB II )

2.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.02.2024 - L 3 AS 261/24 ER-B

Einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Bürgergeld - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Mietschulden - Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes - fehlende Glaubhaftmachung drohender Wohnungslosigkeit oder schwerer Nachteile in Bezug auf das Mietverhältnis - Anordnungsanspruch - Mietvertrag unter Verwandten

Bürgergeld: § 22 Abs. 8 SGB 2 - Zur Übernahme von Mietschulden im Eilverfahren bei Mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Verwandten

Dazu der Verein Tacheles e. V.

1. Keine Übernahme von Mietschulden im Eilverfahren, wenn überhaupt nicht klar ist, ob die Antragstellerin überhaupt einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ihrer Mutter ausgesetzt (gewesen) ist, und die Bürgeldempfängerin nicht mitwirkte ( Vorlage v. Unterlagen zum Nachweis der Miete).

2. Auch Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum können Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarfe sein, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht und es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, was unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

In einem auf die Übernahme von Mietschulden gerichteten Eilverfahren ist eine Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erforderlich, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass der antragstellenden Person bei nicht unverzüglicher Begleichung der Mietschulden Wohnungslosigkeit oder schwere Nachteile in Bezug auf das Mietverhältnis drohen.

 

Hinweis Tacheles e. V. :

1. Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, ist im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte.

2. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die hilfebedürftige Person ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den Mietzins nicht zahlen, sich hierdurch das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern und diesen veranlassen könnte, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wodurch das Risiko, die Kosten eines zivilgerichtlichen Räumungsrechtsstreits tragen zu müssen, die hilfebedürftige Person zu tragen hätte, zumal nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden kann.


Rechtstipp v. Tacheles e. V. :

Nicht zu klären hat der Senat im Eilverfahren, ob schon aufgrund des Wortlauts des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, wonach die Übernahme von Schulden voraussetzt, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, gegen eine Verpflichtung des Antragsgegners zu deren, der dieser bislang die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ablehnt, spricht (vergleiche aber insoweit die in der Literatur vertretene Ansicht, dass bereits das Bestehen eines Anspruches genügen soll: Berlit in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 Rn. 307; Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 Rn. 316; Luthe in Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22 Rn. 393; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 [Stand: 06.02.2023] Rn. 272; vergleiche auch BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 52/21 R, juris Rn. 23 [allerdings in einem Fall, in dem die Kosten der Unterkunft rückwirkend bewilligt worden waren]).

 

2.2 LSG Hamburg, Urt. v. 06.11.2023 - L 4 AS 60/23 D

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Leistungsklage gegen einen Realakt - Rechtschutzbedürfnis - vorläufige Einstellung der Grundsicherung

Orientierungssatz www.landesrecht-hamburg.de

1. Die vorläufige Einstellung von Leistungen der Grundsicherung durch den Leistungsträger nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB 2 i. V. m. § 31 SGB 3 ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Dagegen kann Leistungsklage nach 54 Abs. 5 SGG erhoben werden.(Rn.21)

2. Diese setzt zu ihrer Zulässigkeit ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn die beantragte gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Grundsicherungsträger die geltend gemachte Leistung inzwischen ausgezahlt hat. Die Leistungsklage ist danach unzulässig geworden.(Rn.23)

 

2.3 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.01.2024 - L 5 AS 264/20

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Klage auf höhere Leistungen - rückwirkende Feststellung der vollen Erwerbsminderung - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Beiladung - Verurteilung nach Beiladung - Zurechnung der Antragstellung beim Jobcenter und der Kenntnis des Jobcenters von der Hilfebedürftigkeit

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

1. Der Beiladung des Landkreises als Sozialhilfeträger steht nicht entgegen, dass dieser als zugelassener kommunaler Träger zugleich Rechtsträger des beklagten Jobcenters ist.

2. Steht aufgrund einer rückwirkenden Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger fest, dass der Sozialhilfeträger für die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der zuständige Verpflichtete eines höheren als des bereits gewährten Anspruchs.

3. Der Sozialhilfeträger muss sich insoweit die Antragstellung beim Jobcenter und dessen Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit zurechnen lassen (§ 16 Abs 2 SGB I).

 

Rechtstipp Tacheles e. V. : ebenso LSG NSB, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 190/12 - Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2014

 

2.4 LSG Hessen, Urt. v. 23.02.2024 - L 9 AS 138/19 u. L 9 AS 139/19

Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de

1. Ein vom Leistungsträger zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erstelltes Konzept ist unschlüssig, wenn die hierfür verwendeten Daten nicht repräsentativ für den zu beurteilenden Wohnungsmarkt sind.

2. Die Repräsentativität der Daten ist nicht gegeben, wenn sie die Vermieterstruktur des Vergleichsraums nicht hinreichend wiedergeben. Die Stichprobenauswertung muss insbesondere die unterschiedlichen Vermietergruppen entsprechend ihres Anteils am Wohnungsmarkt enthalten oder eine entsprechende Gewichtung der vorhandenen Daten vornehmen.

3. Sofern im Rahmen der Datenauswertung eine Gewichtung vorgenommen wurde, muss diese im Konzept transparent und nachvollziehbar offen gelegt werden.

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )

3.1 keine

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.2024 - L 3 AL 2871/22

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de

Vor dem Erreichen des Dienstjubiläums ausgezahltes Jubiläumsgeld, das gemäß Betriebsvereinbarung aufgrund der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag ausgezahlt worden ist, bleibt bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht. Aus einer in anderen Agenturen für Arbeit in gleichgelagerten Fällen möglicherweise geübten abweichenden Verwaltungspraxis lässt sich auch unter Heranziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungsentgelts ableiten (Vorrang der Gesetzesbindung, kein Fall der Selbstbindung der Verwaltung).

 

 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 Sozialhilfe:

Können Menschen, die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, aber nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, Leistungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die für pflegeversicherte Personen über § 43b SGB XI als Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden, erhalten?

Das Bundessozialgericht wird schließlich zuletzt diese Frage klären müssen, so der Verein Tacheles e. V. Aber nun haben wir ein Wahnsinns Urteil bekommen, welches gerade Nichtversicherten zu Gute kommt.

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V

Auch Nichtversicherte haben Anspruch auf die Erbringung der Kosten für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in einem Pflegeheim, wie Spaziergänge zum Friedhof, Gesellschaftsspielen oder Lesen als ein Beispiel von Vielen.( Anspruch erfolgt aus § 64b Abs. 2 i.V.m. § 65 Satz 2 SGB XII so die Rechtsprechung ).

 

 

1. Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung als Hilfe zur Pflege sind auch für Personen zu erbringen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

2. Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach § 65 i.V.m. § 64b Abs. 2 SGB XII umfassen auch die pflegerische Betreuung zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, Tagesstrukturierung, Kommunikation und Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

3. Die Leistungen stationärer Pflege für versicherte und nichtversicherte Personen dürften sich nicht unterscheiden, da § 65 SGB XII eine pflegerische Vollversorgung darstelle. Zudem dürften nicht versicherte Personen von den im Pflegeheim angebotenen Aktivitäten der zusätzlichen Betreuung nicht ausgeschlossen werden. Ansonsten führe dies zu einem Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG).

 

 

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

 

6.1 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 14.03.2024– Az.: S 11 AY 748/24 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.

1. Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 für kamerunischen Staatsangehörigen ( Gericht folgt Rechtsauffassung des LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.04.2023 - L 7 AY 335/23 ER-B ).

weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/

 

7. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 Newsletter 04 - 2024 - von RA Volker Gerloff, Berlin

 

1. BSG: Krankenbehandlung nach § 4 AsylbLG

Das BSG hat am 29.02.2024 (L 8 AY 46/20) eine Entscheidung zur Krankenbehandlung nach § 4 AsylbLG getroffen. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor – sobald es vorliegt, berichte ich dann etwas ausführlicher. Soviel kann aber heute schon gesagt werden.:

weiter bei RA v. Gerloff: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-04-2024.pdf

 

7.2 Sollte das Jobcenter Privathaftpflicht und Hausrat für Bürgergeldempfänger bezahlen?

MDR AKTUELL-Hörer Lutz Elßner bezieht derzeit Bürgergeld. Nicht in den Regelsätzen enthalten sind die Kosten für Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Deshalb hat er diese als Mehrbedarf geltend gemacht.

Aber das Jobcenter lehnt die Erstattung der Versicherungskosten ab und das zuständige Sozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Lutz Elßner fragt sich, was er nun machen soll.

 

weiter: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/buergergeld-zahlt-jobcenter-haftpflicht-hausrat-versicherung-100.html

 

Anmerkung vom Verein Tacheles e. V. : Urheberrechtsschutz – Zitieren ist nur mit Hinweis Verein Tacheles e. V. Gestattet!

1. JobCenter müssen vom Vermieter verlangte private Haftpflicht bezahlen ( BSG, Urt. v. 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R ; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte (vgl. neben der Vorinstanz LSG Hessen, Urt. v. 05.08.2020 - L 6 AS 581/18;

auch LSG Hamburg, Urt. v. 09.08.2012 - L 4 AS 367/10 und in einem obiter dictum LSG Potsdam, Urt. v. 19.11.2008 - L 10 AS 541/08 - ).

2. Die Kosten einer Privathaftpflichtversicherung sind als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Vermieter den Nachweis einer solchen Versicherung zur Bedingung macht.

3, Keine Übernahme der Kosten für die Hausratversicherung im selbst bewohnten Eigenheim als Kosten der Unterkunft und Heizung ( Bay LSG, Beschluss v. 03.05.2018 - L 11 AS 255/18 NZB,

4. Eine Hausratversicherung stellt keine Aufwendung dar, die als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnten. Auch in einem Mietverhältnis wird eine solche von einem Vermieter nicht abgeschlossen und auf den Mieter umgelegt. Es handelt sich allenfalls um eine im Rahmen der Einkommenserzielung abziehbare Aufwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 7 B 234/09 AS - und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER).

 

8. Fragen zum Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Gesetzesbüchern - Urheberrechtsschutz

8.1 Müssen JobCenter auch eine Miet - Barkaution - als Darlehen erbringen, wenn der Vermieter auf eine Barkaution besteht?

1. Bürgergeldempfänger können beim JobCenter auch eine Barkaution beantragen, wenn die mietvertragliche Regelung diese vorsieht.


2. Eine entsprechende Beschränkung auf die Ausstellung einer Garantieerklärung sieht der Wortlaut des § 22 Abs. 6 SGB II nicht vor. Vielmehr sieht die Vorschrift als Regelfall („sollen als Darlehen erbracht werden“) eine Barkaution vor.

3. Dies gilt um so mehr, wenn der Vermieter das erteilte Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages nicht angenommen, sondern entsprechend der mietvertraglichen Regelung auf einer Barkaution besteht.

4. Ist eine Barkaution vereinbart worden, so kann der Mieter diese Bestimmung weder durch Übergabe eines Sparbuchs noch durch Stellung einer Bürgschaft oder durch andere Formen der Sicherungsleistung nachkommen.

 

Hinweis: Dieser Beitrag wurde vom Verein Tacheles e. v. Erarbeitet und stützt dabei seine Meinung auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Zitieren des Beitrags ist nur mit Quellenangabe: Verein Tacheles e. V. erlaubt.

 

Wichtiger Hinweis: Nicht veröffentlichte Urteile ( gekennzeichnet durch n. v. ), Anmerkungen bzw. Urteilsbesprechungen von Rechtsanwälten, welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!

Für Urteile, die der Verein Tacheles von Rechtsanwälten veröffentlicht, haben wir eine Erlaubnis.

Im Umkehrschluss heißt das, das wenn Urteile von einer Homepage eines Rechtsanwalts stammen, ist ein Link zu dieser Homepage zu setzen oder als Quelle der Verein Tacheles bekannt zu geben, die Nichtnennung der Quelle stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, dies bezüglich gab es schon Beschwerden von Rechtsanwälten. Bitte berücksichtigen sie das ab sofort. Danke!

 

Auch die Hinweise, Leitsätze und Rechtstipps im Ticker sind mit der Quelle: Hinweis von Tacheles zu kennzeichnen, alles Andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Veröffentlichung unterliegt der Creative-Commons-Lizenz CC–BY-SA 3.0 Lizenz.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

 

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