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•Nochmals: Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten — Ergänzende Ausführungen von Gregor Kochhan und RA Mark Kischko, Greifswald

Ergänzende Ausführungen von Gregor Kochhan* und RA Mark Kischko**, Greifswald



Ergänzung zu: Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten
Beitrag vom 12. Februar 2006 zur Praxis der ARGEn, von Gregor Kochhan


Vorbemerkung:



Der Beschluss des SG Detmold vom 10.01.06 (Az: S 9 AS 237/05 ER), veröffentlicht bei Tacheles, gibt Gelegenheit, nochmals die Zulässigkeit der Regelleistungskürzung bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten im System des SGB II zu beleuchten.

SG Detmold und Bundesagentur für Arbeit bzw. Arge:



Das SG Detmold stellt in dem Beschluss fest, dass ein Abzug von der Regelleistung wegen häuslicher Ersparnis unzulässig sei. Eine Rechtsgrundlage zur Kürzung der Regelleistung bei vorübergehender stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus sehe das SGB II im Gegensatz zu dem am 31.12.2004 außer Kraft getretenen BSHG nicht vor.

Leider geht das SG Detmold in diesem Beschluss weder auf die Frage ein, welche Konsequenzen sich aus der Pauschalierung der Regelleistung ergeben, noch wird geprüft, ob die bereit gestellte Verpflegung Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist. Letzteres wird allerdings auch von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in ihren internen Hinweisen verneint (siehe die Fachlichen Hinweise der BA zu § 9 SGB II, Rdnr. 9.14;.)

Auch in der Wissensdatenbank der BA findet sich folgender Eintrag:

„Erhalten Kunden innerhalb der Haushaltsgemeinschaft oder in der stationären Einrichtung Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft, etc.), die Bestandteil der Regelleistung sind (vgl. Hinweise zu § 20, Kapitel 1), stellt dies kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar. Von dem zu berücksichtigenden Wert der Sachleistung sind daher keine Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II, d.h. auch keine Pauschale für angemessene freiwillige Versicherungen, abzusetzen. Derartige Sachleistungen stellen vielmehr eine bedarfsmindernde Leistung dar. In Höhe dieser Bedarfsminderung sind für den entsprechenden Zeitraum die Regelleistung und/oder die KdU zu kürzen.”


http://wdbfi.sgb-2.de



Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst nochmals auf den Beitrag von Kochhan a.a.O. verwiesen. Zusätzlich kann aber darauf hingewiesen werden, dass die ARGE Greifswald aufgrund dieser Ausführungen und anderer Hinweise, wie es heißt, ankündigte, Kürzungen der Regelleistung wegen vorübergehender stationärer Aufenthalte nicht mehr vorzunehmen. In einem Klageverfahren hat die Arge Greifswald nach Klageeinreichung in einem Abhilfebescheid die volle Regelleistung anerkannt und die Kürzungen zurück genommen.

SG Berlin:



Die hier vertretene Auffassung wird mittlerweile gestützt durch das Urteil des SG Berlin vom 06.03.2006 (Az: S 103 AS 468/06), veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de.

Das SG Berlin führt darin aus, dass § 19 SGB II abschließend die Höhe des Regelsatzes bestimme. Abzüge, die mit einem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatzes gedeckten Bedarfs begründet werden, sehe das Gesetz nicht vor. Bei einer pauschalierten Regelleistung könne ein tatsächlich geringerer Bedarf nicht zu einer Kürzung des Zahlbetrages führen. Die Pauschalierung gehöre insoweit zu den strukturellen Grundsatzentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II.

Die Gewährung pauschaler Leistungen berge jedoch stets das Risiko, dass einerseits ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt sei und andererseits ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führe. Diese Folge habe der Gesetzgeber – auch zur Erreichung einer Vereinfachung der Verwaltungsarbeit – bewusst in Kauf genommen. Ebenso wenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Regelbedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen könne, könne sich der Leistungsträger auf einen festgestellten niedrigeren Regelbedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung berufen (vgl. SG Berlin a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Ergebnis:



Die mittlerweile veröffentlichten Beschlüsse und Urteile stützen die hier vertretene Auffassung, dass eine Kürzung der Regelleistung bei vorübergehenden stationären Aufenthalten unzulässig ist. Wünschenswert wäre eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, um eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern zu vermeiden.

Greifswald, 16.08.06
Gregor Kochhan
Mark Kischko



Fußnoten


* Der Autor ist Jurist bei einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege



** Mark Kischko ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Blume/Kischko in Greifswald

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