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SG Hildesheim 23.05.05: zur eheähnlichen Gemeinschaft



SOZIALGERICHT HILDESHEIM

S 43 AS 188/05 ER
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
XXXXXXXXXXXX

Antragsteller,
gegen

Landkreis Göttingen vertreten durch den Landrat, Stabsstelle 03, Rein häuser Landstraße 4, 37083 Göttingen,
Antragsgegner,

hat das Sozialgericht Hildesheim - 43. Kammer - am 23. Mai 2005 durch die Vorsitzende, Richterin Lange, beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 22.4.2005 vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat dem Antrag die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Renner, Göttingen, uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe
Der am 9.4.1944 geborene Antragsteller begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsteller stellte am 6.9.2004 bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.1.2005. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 12.12.2004 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit seiner Mitbewohnerin, Frau XXXXXX, lebe, welche über ein Arbeits-Nettoeinkommen in Höhe von 1.326,87 Euro verfüge, das ihren eigenen Bedarf und den des Antragstellers decke. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, mit dem er erklärte, dass er Frau xxxxx erst seit einem halben Jahr kennen würde. Außerdem legte er eine als „eidesstattliche Erklärung“ titulierte Erklärung von Frau XXXXXX vom 3.1.2005 vbr, dass sie nicht mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und mit ihm einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Die Agentur für Arbeit Göttingen bewilligte dem Antragsteller daraufhin für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 533,28 Euro. Am 10.2.2005 beantragte der Antragsteller die Bewilligung höherer Nebenkosten. Im Rahmen dieses Verfahrens holte der xxx Meldeauskünfte von der Gemeinde G xxx und der Gemeinde D xxxx ein, woraus sich ergibt, dass der Antragsteller und Frau XXXXXXX von 1995 bis 2003 in der Gemeinde Gxxx und von 1997 bzw. 1995 bis 2003 unter der gleichen Adresse in Dxxx gemeldet waren. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch stellten Vertreter des Fxxx fest, dass im Schlafzimmer ein Doppelbett und im Wohnzimmer ein ausziehbares Sofa vorhanden sind und in Küche und Badezimmer die Utensilien nicht getrennt voneinander aufbewahrt werden. Auf Befragung erklärte der Antragsteller, dass er wegen seiner Rückenprobleme im Ehebette nächtigen würde und Frau XXXXXX auf dem Sofa im Wohnzimmer. Beide hätten jeweils eigene Partner und würden getrennt wirtschaften. Zwar seien sie in der Vergangenheit ein Paar gewesen. Jetzt seien sie jedoch nur noch befreundet, da eine Beziehung nicht funktionieren würde. Sämtliche Einrichtungsgegenstände gehörten Frau XXXXXX und er nutze auch ihr Konto für eigene Zahlungseingänge und habe insoweit eine Vollmacht, da er wegen mehrerer Offenbarungseide kein eigenes Konto mehr habe.
Mit Bescheid vom 13.4.2005 lehnte der Fxxx die Übernahme erhöhter Nebenkostenabschläge ab. Mit Bescheid vom 14.4.2005 teilte der Fxxx dem Antragsteller mit, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zum 30.4.2005 eingestellt werde und ab dem 1.5.2005 keine weiteren Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, da ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegen. Außerdem nahm sie mit Bescheid vom gleichen Tag den Bewilligungsbescheid vom 27.1.2005 zurück und forderte den Antragsteller zur Rückzahlung der bewilligten Leistungen für die Monate Januar bis April 2005 auf. Gegen sämtliche Schreiben legte der Antragsteller mit Scheiben vom 16.4.2005 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er in keiner eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte Frau XXXX erneut mit, dass sie an „Eides statt“ versichere, kein eheähnliches Verhältnis mit dem Antragsteller zu haben. Über den Widerspruch wurde — soweit erkennbar — noch nicht entschieden.
Am 18.4.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Göttingen einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II über den 1.5.2005 hinaus gestellt, den das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vorn 20.4.2005 an das Sozialgericht Hildes heim verwiesen hat. Zur Begründung trägt er vor, dass er lediglich zur Untermiete bei Frau XXXXX wohne und keine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Dass er bei Frau XXXXXX zwischen 1998 und 2003 gemeldet gewesen sei, läge daran, dass er in diesem Zeitraum immer mal wieder in Haft gewesen sei und als Auflage einen festen Wohnsitz angeben musste. Da er ab dem 1.5.2005 keine Leistungen nach dem SGB II mehr bekomme, sei er mittellos und nicht mehr krankenversichert. Die Kontovollmacht sei — aus weislich der dem Gericht vorgelegten Bescheinigung der Sparkasse Göttingen — seit dem 5.5.2005 gekündigt. Außerdem habe er immer nur über das eigene Arbeitslosengeld verfügen können, nicht aber über das Einkommen von Frau XXXXX. Diese habe ihm nach Abzug von Miete und Nebenkosten sein Restgeld ausgezahlt. Zudem habe ihm Frau XXXXXX am 5.5.2005 die Wohnung wegen Nichtzahlung der Miete und Neben kosten gekündigt, so dass er nunmehr obdachlos sei. Den Schlüssel zur Obdachlosenunterkunft habe er bislang nicht nutzen müssen, da er vorübergehend bei verschiedenen Bekannten Unterschlupf gefunden habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit über Zuwendungen von Bekannten und der Kirche. Außerdem habe er als Koch auf einer Konfirmation etwas Geld verdient.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm überden 1.5.2005 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau XXXXX wohne und sein weitere Vortrag zum Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft nicht glaubhaft sei. Der Antragsteller nutze weiterhin die Postadresse seiner Mitbewohnerin und habe auch den angebotenen Schlüssel zur Obdachlosenunterkunft nicht abgeholt. Es bestünden Zweifel daran, dass der Antragsteller nicht mehr die Wohnung der Frau XXXXX nutzen dürfe. Die Tatsache, dass der Antragsteller in der Wohnung eines Bekannten untergekommen sei, welcher mit der Mutter der Frau XXXXXX zusammenwohne, spreche ebenfalls für eine innere Bindung und ein Einstehen im Sinne einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vorlegten eidesstattlichen Versicherungen und die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Fall des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42f76, BVerfGE 46, 166, 179, 184). Steht dem Antragsteller ein ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (LSG Nds., Beschluss vom 8. September 2004, Az.: L 7 AL 103/04 ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Berücksichtigung des Einkommens der Mitbewohnerin des Antragstellers rechtlich nicht zulässig sein.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der Antragsteller hilfe bedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ist, d.h. ob gemäß § 9 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II das Einkommen und Vermögen seiner Mitbewohnerin bei der Ermittlung seines Einkommens zu berücksichtigen ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seiner Mitbewohnerin in eheähn!icher Gemeinschaft lebt. Nach einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes; die Lebensgemeinschaften gleicher Art nicht zulässt und sich durch innere Bindungen aus zeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2004, 1 BvR 1962/04, zitiert nach JURIS; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerf GE 87, 264, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind an das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen, wie bspw. das Wirtschaften aus einem Topf, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder die Befugnis, über das Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, zitiert nach JURIS). Die Annahme geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ist in diesem Zusammenhang keine Voraussetzung zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90ff, zitiert nach JURIS). Ob die Voraussetzungen für ein, gegenseitiges Einstehen vorliegen, bedarf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei den Sozialhilfeträger die Darlegungs- und Beweislast trifft (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.Januar 1998, 12 M 345/98, zitiert nach JURIS; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22Oktober 2002, 4 BS 347/02 m.w.N., zitiert nach JURIS; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 4.April 2005, 8 21 AS 3/05 ER; Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.April 2005, S 35 AS 119/05 ER).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint derzeit nicht hinreichend wahr- scheinlich, dass der Antragsteller und seine (ehemalige) Mitbewohnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Relevant ist dafür zum einen die Tatsache, dass die Mitbewohnerin des Antragstellers durch mehrere Erklärungen eindeutig zu verstehen gegeben hat, für den Antragsteller nicht einstehen zu wollen. Auch wenn es sich dabei nicht um eidesstattliche Versicherungen im formellen Sinne handeln dürfte und zweifelhaft ist, ob sich die Erklärende über die (straf-)rechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Klaren ist, müssen die wiederholten Erklärungen, für den Antragsteller materiell nicht einstehen zu wollen, entsprechend gewürdigt werden. In diesem Zusammenhang vermag das Gericht die Erklärungen insbesondere nicht als bloße Schutzbehauptungen einzustufen, sondern es geht vielmehr davon aus, dass sie den erklärten Willen zum Ausdruck bringen, für den Antragsteller (finanziell) nicht einstehen zu wollen. Dabei ist die Erklärung, dass sie dem Antragsteller die Nutzung ihres Kontos zur Überweisung seiner Arbeitslosenhilfe gestattet hat, da der Antragsteller wegen geleisteter Offenbarungseide Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines eigenen Kontos gehabt hätte, durchaus glaubhaft und von dem Antragsgegner auch nicht ernsthaft bestritten worden. Nach Auffassung des Gerichts hat der Antragsteller darüber hinaus hinreichend glaubhaft gemacht, dass er aus der Wohnung von Frau XXXXX ausgezogen und anderweitig Unterschlupf gefunden hat. Soweit der Antragsgegner dies unter Hinweis auf die fehlende Nutzung der Obdachlosenunterkunft und den Aufenthalt in der Wohnung der Mutter der Frau XXXXX in Zweifel zieht, sind die vom Antragsteller dafür angeführten Erklärungen ausreichend plausibel, um seinen Vortrag glaubhaft erscheinen zu lassen. Aufgrund der Vorlage der Bescheinigung der Sparkasse ist darüber hinaus glaubhaft gemacht worden, dass keine Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen der Frau XXXXXX besteht. Zwar könnte man die Bereitschaft von Frau XXXXXX, den Antragsteller in ihrer Wohnung zu beherbergen und auch während Haftzeiten bzw. Freigängen ihre Adresse als festen Wohnsitz angeben zu dürfen, als Indizien dafür werten, dass ein gewisses Einstehen und auch Fürsorge für den Antragsteller bestehen. Allerdings wiegt dieses Indiz im Vergleich zu den sonstigen Äußerungen im gerichtlichen Verfahren und auch schon bei Antragstellung nicht so schwer, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist vielmehr von einer bloßen Zweckgemeinschaft auszugehen, die keine tieferen inneren Bindungen erkennen lässt. Soweit der Antragsgegner angeführt hat, dass der Antragsteller Frau XXXXX schon länger als sechs Monate kennt und dies auch durch Vorlage von Meldeauskünften belegt, hat der An- tragsteller dies unter Hinweis auf die zwischenzeitlichen Inhaftierungen in den Jahren 1998 bis 2003 erklärt und die Notwendigkeit dargelegt, eine feste Adresse anzugeben. Dass darüber hinaus keine strikte Trennung der Wohnung in Wohnbereiche für den Antragsteller und für Frau XXXXX erkennbar ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass zwangsläufig eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen wäre. Zwar ist es eher ungewöhnlich, dass der Antragsteller das Bett im Schlafzimmer nutzen darf und die Mitbewohnerin des Antragstellers als Mieterin der Wohnung auf dem Schlafsofa übernachtet. Auch diesen Umstand hat der Antragsteller jedoch unter Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit der Nutzung der speziellen Matratze und Darlegungen zum Schlafkomfort auf dem Sofa erklären können. Das Gericht verkennt nicht, dass angesichts der zahlreichen widersprüchlichen Indizien nicht alle Zweifel daran ausgeräumt sind, wie das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Mitbewohnerin aussieht. Dennoch reichen diese Zweifel derzeit nicht aus, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, Insoweit wären von dem Antragsgegner weitere Ermittlungen zu führen, da die Beweis- und Darlegungslast für das Vorliegen einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft bei dem Antragsgegner liegt. In diesem Zusammenhang könnten bspw. die Angaben des Antragstellers zu Haftzeiten und seinem Verbleib während der Zeiten, in denen er gemeinsam mit Frau XXXXXX in einer Wohnung gemeldet war, überprüft werden. Auch könnte der Antrag weitere Ermittlungen zur Frage der gemeinsamen Nutzung des Kontos in der Vergangenheit, des gemeinschaftlichen bzw. getrennten Wirtschaftens und der Behauptung, beide hätten inzwischen jeweils andere Lebenspartner, anstellen. Da der Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts auch glaubhaft macht, derzeit über keine eigenen finanziellen Mittel zu verfügen, und eine Berücksichtigung des Einkommens der Frau XXXXXX derzeit ausscheiden muss, dürfte ihm ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehen.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller nach eigenem Vortrag seinen Lebensunterhalt derzeit nicht selbst sichern kann und ihm insoweit ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist (zumal bislang noch nicht einmal eine Entscheidung über seinen Widerspruch vorliegt).
Die Leistungen sind dem Antragsteller nur vorläufig zuzusprechen, und zwar ab dem Eingang des Antrags bei Gericht. Für weitere in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann nicht von einer aktuellen Notlage die Rede sein. Eine Bewilligung erst ab dem Tag der gerichtlichen Entscheidung erscheint unbillig, da es nicht in den Händen des Antragstellers liegt, wie schnell das Gericht eine Entscheidung trifft.
Dem Antragsteller ist gemäß § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)i.V.m. § 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung aus den o.g. Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufzubringen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Nieder- sachsen-Bremen statt (§ 172 SGG). Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Hildesheim, Kreuzstraße 8, 31134 Hildesheim, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG).
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde bei dem Landessozialge richt Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweig stelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, innerhalb der Monatsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, so legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Lange

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