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1 € - Jobs mit 30h/Woche und unentgeltliche Praktika rechtswidrig!

1. Rechtsnatur



Rechtlich ist die Vereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 689/07). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vereinbarung nicht durch die Träger einseitig vorgegeben werden. Der Hilfebedürftige ist vielmehr als gleichberechtigter Vertragspartner anzusehen (LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 2 B 96/07 AS ER).

Ist eine Vereinbarung getroffen, so ist diese für beide Beteiligten grundsätzlich bindend. Dem Träger ist es i.d.R. nicht möglich, die Vereinbarungen nachträglich einseitig abzuändern, übernommene Pflichten nach Ermessen auszuüben oder ganz zu verweigern (SG Braunschweig, Urteil vom 16.05.2008, Az.: S 17 AS 870 / 08). Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, die Pflichten beider Vertragsparteien möglichst konkret zu bestimmen.

Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann der Träger nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Inhalte auch durch Verwaltungsakt festsetzen. In einem solchen Fall muss die Vereinbarung durch Widerspruch angegriffen werden.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (SG München, Beschluss vom 06.11.2007, Az.: S 53 AS 1954 / 07 ER). Dies bedeutet, dass die von dem Träger festgesetzten Verpflichtungen zunächst nicht wirksam sind.

Fazit: Eigene Vorstellungen einzubringen oder sinnvolle Änderungen zu verlangen ist nicht nur möglich, sondern – jedenfalls von Seiten des Gesetzgebers – sogar erwünscht.

2. Inhalt und Grenzen



Hauptbestandteil der Vereinbarung ist die Festlegung der Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen bzw. des Trägers. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zudem muss die Vereinbarung einen Vertragszweck, z. B. ein schlüssiges Vermittlungskonzept, erkennen lassen (SG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, Az.: S 12 AS 820 / 07). Praktisch würde die konsequente Umsetzung dieses Urteils bedeuten, dass sehr viele Vereinbarungen nichtig sein können.

Die Verpflichtungen des Hilfebedürftigen müssen zulässig und diesem zuzumuten sein. Von besonderer Bedeutung ist in dieser Hinsicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II (s.g. 1 €-Jobs oder MAE).

Solche Arbeiten muss der Hilfebedürftige nur dann durchführen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und zusätzlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Arbeit ansonsten durch regulär Beschäftigte oder Selbständige gegen Entgelt durchgeführt werden würde (Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, 18. EL, § 16 RN 406ff.).

Ziel muss sein, den Hilfebedürftigen in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Daher dürfen Arbeitsgelegenheiten nur auferlegt werden, wenn in absehbarer Zeit keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden wird (VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 18.02.2008, Az.: S 7 K 784 / 07). In der Regel soll dabei ein Zeitraum von sechs Monaten zu Grunde zu legen sein (Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 2 RN 15). Hier ist eine Prognose des Leistungsträgers erforderlich. Auch ist eine Arbeitsgelegenheit nachrangig gegenüber einer Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt sowie einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM).

Nicht zumutbar ist eine Tätigkeit von solchem Umfang, dass die Tätigkeit einer vollschichtigen Beschäftigung gleichkommt. Teilweise werden dabei nur bis zu 15h / Woche als zulässig angesehen (Eicher/Spellbrink, § 16 RN 227). Beim Bundessozialgericht ist derzeit unter dem Az. : B 14 AS 60 / 07 R die Rechtsfrage anhängig, ob eine Tätigkeit von 30h/ Woche zumutbar ist. Das LSG Rheinland-Pfalz hat dies angelehnt, da dem Hilfebedürftigen keine ausreichende Zeit für die Stellensuche mehr bliebe (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2008, Az.: L 3 AS 127 / 07).

Keine Arbeitsgelegenheit und damit unzumutbar sind unentgeltliche Praktika (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2008, Az.: L 7 B 321 / 07 AS ER).

Fazit: Auch nach Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht vielfach die Möglichkeit, sich gegen die Anordnungen der Träger zu wehren! Angebote unter 15 h/ Woche sind in jedem Falle zulässig. Angebote von 15 h/Woche - 30 h/Woche dürften grundsätzlich zulässig sein. Im Einzelfall besteht eventuell eine Unzumutbarkeit. Angebote ab 30 h/pro Woche dürften unzumutbar sein.

3. Sanktionsmöglichkeiten



a.



Weigert sich der Hilfebedürftige, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, so besteht gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) SGB II die Möglichkeit der Absenkung bzw. des Wegfalles des Arbeitslosengeldes II.

Dies gilt jedoch nur bei einer grundsätzlichen Weigerung. Wird lediglich die Unterzeichnung einer bestimmten Vereinbarung verweigert oder eine Bedenkzeit erbeten, so besteht keine Sanktionsmöglichkeit (SG Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2008, Az.: S 24 AS 22 / 08 ER).

Bei Weigerung des Hilfebedürftigen hat die Behörde die Möglichkeit, Verpflichtungen einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird durch Verwaltungsakt festgesetzt, so kann nicht zugleich eine Sanktionierung wegen der Weigerung zum Abschluss der Vereinbarung erfolgen (SG Freiburg, Urteil vom 09.11.2007, Az.: S 12 AS 775 / 06).

b.



Kommt der Hilfebedürftige einer der (gemeinsam) vereinbarten Pflichten nicht nach, so besteht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) SGB II ebenfalls die oben dargestellte Sanktionsmöglichkeit. Dafür muss die Vereinbarung aber rechtmäßig und die vereinbarten Pflichten dem Hilfebedürftigen zuzumuten sein.

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung können keine Sanktionen bei Verweigerung von einzelnen Pflichten ergehen, wenn diese durch Verwaltungsakt vom Träger einseitig festgesetzt wurden (VG Bremen, Beschluss vom 17.05.2005, Az.: S 1 V 725 / 05)!

c.



Die Sanktionierung ist nur nach ordnungsgemäßer Belehrung über diese Rechtsfolgen zulässig. An die Form der Belehrung werden von den Gerichten dabei erhebliche Anforderungen gestellt (z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2006, AZ.: L 1 B 29 / 06; SG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2008, Az.: S 43 AS 282 / 07; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 29.08.2006, Az. S 15 AS 339/06 ER).

Es müssen dem Hilfebedürftigen die konkreten Auswirkungen eines bestimmten Verhaltens vor Augen geführt werden. Dies muss in eindeutiger und für den Hilfebedürftigen verständlicher Form geschehen. Ferner müssen Umfang und Dauer der zu erwartenden Sanktion, z. B. konkreter Eurobetrag, angegeben werden. Rein formelhafte, allgemeine oder abstrakte Belehrungen ohne Bezug auf den konkreten Fall genügen diesen Voraussetzungen nicht. Die Belehrung muss darüber hinaus in engem sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem zu sanktionierenden Verhalten stehen.

Raik Pentzek, Fachanwalt für Sozialrecht
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald - Stralsund - Rostock
Anklamer Straße 8/9
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