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Anpassung der Fahrtkostenpauschale bei Kfz-Nutzung im SGB II und SGB XII
a) Fahrtkosten im SGB II
Die Fahrtkostenpauschale für Erwerbstätige im SGB II ist seit Oktober 2005 unverändert. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V werden bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Dies entspricht 10 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Diese Pauschale ist inzwischen evident realitätsfern und strukturell unzureichend.
Seit ihrer Einführung haben sich die Kraftstoffpreise mehr als verdoppelt. Hinzu kommen erhebliche Kostensteigerungen bei Versicherung, Wartung, Ersatzteilen und Reparaturen. Die Pauschale deckt daher schon rein rechnerisch nicht einmal mehr die reinen Treibstoffkosten, geschweige denn die tatsächlichen Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs.
Damit wird ein grundlegendes Prinzip des Einkommensbereinigungsrechts im SGB II unterlaufen:
Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens abzusetzen. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle gehören zu den klassischen und unvermeidbaren Erwerbsaufwendungen. Wenn der Gesetzgeber hierfür eine Pauschale festlegt, muss diese zumindest annähernd realitätsgerecht und bedarfsdeckend sein.
Die derzeitige Regelung führt faktisch dazu, dass Leistungsberechtigte Teile ihres Existenzminimums zur Finanzierung der Erwerbstätigkeit einsetzen müssen. Dies widerspricht sowohl dem System des SGB II als auch der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, offensichtlich realitätswidrige Pauschalen anzupassen, sobald diese die tatsächlichen Kosten evident unterschreiten. Eine über zwei Jahrzehnte unveränderte Pauschale trotz massiver Preissteigerungen erfüllt diese Anforderungen offenkundig nicht mehr.
Es ist daher sachgerecht und überfällig, die Pauschale auf mindestens 40 Cent pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuheben.
Eine solche Anpassung würde die Regelung wieder näher an eine realitätsgerechte Kostenerfassung heranführen und verhindern, dass Erwerbstätige im Leistungsbezug systematisch auf Teile ihres Existenzminimums zugreifen müssen, um ihre Erwerbstätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Folgerichtig sollte § 6 Abs. 1 Nr. 5 Bürgergeld-V dahingehend geändert werden, dass bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs 0,40 Euro pro Entfernungskilometer abzusetzen sind, soweit keine höheren notwendigen Kosten nachgewiesen werden.
b) Fahrtkosten im SGB XII
Die Situation im SGB XII ist noch problematischer.
Nach § 3 Abs. 6 der Vo zu § 82 SGB XII werden derzeit 5,20 Euro monatlich pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.
Diese Regelung stammt noch aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ist damit über ein Vierteljahrhundert alt. Eine systematische Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung hat seitdem nicht stattgefunden.
Damit existiert im Sozialhilferecht eine offensichtlich vollkommen veraltete und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Pauschalregelung, deren Höhe mit der realen Kostenentwicklung im Straßenverkehr längst nicht mehr in Einklang steht.
Auch hier gilt:
Erwerbsbedingte notwendige Aufwendungen dürfen nicht faktisch aus dem existenzsichernden Bedarf finanziert werden müssen.
Die Regelung ist daher dringend zu modernisieren und an die tatsächlichen Kostenstrukturen anzupassen. Naheliegend wäre, diese an die SGB II-Regelungen anzupassen.
Zusammenfassung
Sowohl im SGB II als auch im SGB XII beruhen die derzeitigen Fahrtkostenregelungen auf jahrzehntealten Pauschalen, die seit ihrer Einführung nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden.
Allein die Kraftstoffpreise haben sich von 2005 bis 2026 um etwa 50 % erhöht. In der aktuellen geopolitischen Situation – insbesondere durch den Nahostkonflikt und mögliche Störungen der Energieversorgung – sind sogar Preissteigerungen von rund 77 % gegenüber den ursprünglichen Annahmen zu beobachten.
Die bestehenden Regelungen unterschreiten daher inzwischen offensichtlich die realen Kosten notwendiger Erwerbsaufwendungen.
Dies führt dazu, dass Leistungsberechtigte faktisch Teile ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zur Finanzierung ihrer Erwerbstätigkeit einsetzen müssen.
Ein solcher Zustand ist sozialpolitisch widersinnig und verfassungsrechtlich hoch problematisch.
Der Gesetzgeber ist daher gehalten, die Fahrtkostenregelungen in beiden Rechtskreisen zeitnah anzupassen und wieder an eine realitätsgerechte Kostenstruktur heranzuführen.
Harald Thomé / Tacheles Online Redaktion