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Arbeitslos Gemeldete werden von Banken diskriminiert
Die Volksbank Düsseldorf Neuss e.G. verweigert Arbeitlosen die Befreiung von Kontogebühren, selbst wenn das Arbeitsamt oder die Arge ihnen mehr als insgesamt 750 Euro pro Monat überweist. Dieser Betrag kann sich auch für einen alleinstehenden Hartz IV Betroffenen ergeben, wenn er zusätzlich den befristeten Zuschlag oder Einstiegsgeld für die Selbstständigkeit erhält. Übrigens: Die Volksbank führt alle Arbeitslose in ihrem System bei Kontoeröffnung kategorisch als „arbeitslose Hausfrauen” und „arbeitslose Hausmänner”, ungeachtet der beruflichen Qualifikationen der Neukunden.
Die Volksbank begründet die Verweigerung der Gebührenbefreiung in einer Stellungnahme aufgrund der Beschwerde einer Kundin bei der „Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR” damit, „[dass] die Voraussetzungen für ein solches Kontenmodell, wie auch in dem entsprechenden Werbeflyer und der Produktbeschreibung im Internet dargestellt, monatliche Einkommensguthaben bin Form von Lohn, Gehalt, Beamtenbezügen, Renten oder Pensionen in Höhe von mindestens EUR 750,- sind. Solche Eingänge sind auf dem Konto von Frau X. aus R. in unserem Hause zur Zeit nicht festzustellen.”
Die Kontoinhaberin bezieht nämlich Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld und würde zwar betraglich aber eben nicht bezüglich der Art ihres Einkommens die Bedingungen des Geldhauses erfüllen. Man hat ihr zwischenzeitlich von Seiten der Geschäftsleitung angeboten, ihr Konto gänzlich aufzulösen.
Die Kundin wollte sich nicht nur bei der BVR, die sich als Schiedsstelle zwischen den Volks- und Raiffeisenbanken versteht, beschweren, sondern erkundigte sich bei anderen Banken.
So wurde ihr zum Beispiel von einer Bank, die einen Mindesteingang von 1200 Euro zur Bedingung für die Gebührenfreiheit macht, angeboten, sie solle sich von Jemandem den fehlenden Betrag zum Ersten eines Monats per Dauerauftrag überweisen lassen und diesem den Betrag wieder am nächsten Tag – ebenfalls per Dauerauftrag – zurückbuchen lassen. Ähnliches würde man „armen Rentnern” anbieten, um ihnen zu „helfen”. Dieser Vorschlag eines Mitarbeiters ist wohl sittenwidrig und wird von Seiten der betreffenden Bank deshalb nicht offiziell unterbreitet.1
Eine andere Bank bot ihr an, sich von Jemandem aushalten zu lassen. Das würde man als Einkommen akzeptieren. Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld I und II und Einstiegsgeld hingegen ausdrücklich nicht.
Eine Gesetzeslücke, ermöglicht den Banken Diskriminierung und Abzocke bei Sozialleistungsbeziehern und Menschen mit geringen Einkommen. Hier wäre der Druck einer breiteren Öffentlichkeit von Nöten, um die Kreditinstitute zu „sozialen” Geschäftsgebaren zu bewegen.
28. Juni 2007
Die Volksbank begründet die Verweigerung der Gebührenbefreiung in einer Stellungnahme aufgrund der Beschwerde einer Kundin bei der „Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR” damit, „[dass] die Voraussetzungen für ein solches Kontenmodell, wie auch in dem entsprechenden Werbeflyer und der Produktbeschreibung im Internet dargestellt, monatliche Einkommensguthaben bin Form von Lohn, Gehalt, Beamtenbezügen, Renten oder Pensionen in Höhe von mindestens EUR 750,- sind. Solche Eingänge sind auf dem Konto von Frau X. aus R. in unserem Hause zur Zeit nicht festzustellen.”
Die Kontoinhaberin bezieht nämlich Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld und würde zwar betraglich aber eben nicht bezüglich der Art ihres Einkommens die Bedingungen des Geldhauses erfüllen. Man hat ihr zwischenzeitlich von Seiten der Geschäftsleitung angeboten, ihr Konto gänzlich aufzulösen.
Die Kundin wollte sich nicht nur bei der BVR, die sich als Schiedsstelle zwischen den Volks- und Raiffeisenbanken versteht, beschweren, sondern erkundigte sich bei anderen Banken.
So wurde ihr zum Beispiel von einer Bank, die einen Mindesteingang von 1200 Euro zur Bedingung für die Gebührenfreiheit macht, angeboten, sie solle sich von Jemandem den fehlenden Betrag zum Ersten eines Monats per Dauerauftrag überweisen lassen und diesem den Betrag wieder am nächsten Tag – ebenfalls per Dauerauftrag – zurückbuchen lassen. Ähnliches würde man „armen Rentnern” anbieten, um ihnen zu „helfen”. Dieser Vorschlag eines Mitarbeiters ist wohl sittenwidrig und wird von Seiten der betreffenden Bank deshalb nicht offiziell unterbreitet.1
Eine andere Bank bot ihr an, sich von Jemandem aushalten zu lassen. Das würde man als Einkommen akzeptieren. Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld I und II und Einstiegsgeld hingegen ausdrücklich nicht.
Eine Gesetzeslücke, ermöglicht den Banken Diskriminierung und Abzocke bei Sozialleistungsbeziehern und Menschen mit geringen Einkommen. Hier wäre der Druck einer breiteren Öffentlichkeit von Nöten, um die Kreditinstitute zu „sozialen” Geschäftsgebaren zu bewegen.
Gisela B. Laux
Journalistin – Autorin - Initiative Hochqualifizierter Arbeitgebersuchender IQ-AS
Fußnoten
1) Anmerkung der Tacheles-Onlineredaktion: Wir sehen hier eine eher lobenswerte Strategie der Bankmitarbeiter, die armutsdiskriminierende Praxis ihres eigenen Instituts zu umgehen und auf bestehende, legale Auswege aus der Benachteiligung hinzuweisen.
28. Juni 2007