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Bedarfsorientierte Grundsicherung - Neue Sozialleistung ab 1. Januar 2003

Ab 1. Januar 2003 gibt es eine neue Sozialleistung: die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Was ist die Grundsicherung?


Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.

Wer kann Leistungen erhalten?


Leistungen erhalten können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das

  • 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.


Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

Anspruchsvoraussetzungen:


Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.


Einkommen:


Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauch- oder Altenteilrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • sonstiges Einkommen


Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Vermögen:


Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:

  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
  • kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 2.301 € nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 2.915 €; für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag um 256 €.


Wer hat keinen Anspruch?


Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
  • die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (zum Beispiel durch Verschenken von Vermögen),
  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.


In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?


Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Bundessozialhilfegesetz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (auch mit Merkzeichen "aG") einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes


Modellrechnungen



Modellrechnung für eine allein stehende Person:


(gilt nicht für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner)

<><colgroup><col width="400" align="left" vAlign="baseline"><col align="right" vAlign="baseline"></colgroup></>
Regelsatz für Haushaltsvorstand293,00 €
Zuschlag von 15 % unter anderem für einmaligen Bedarf+ 43,95 €
Unterkunftskosten+ 250,00 €
Heizkosten+ 50,00 €
Bedarf+ 636,95 €
abzüglich Rente- 200,00 €
ergibt einen Grundsicherungsbedarf von436,95 €


Modellrechnung für ein Ehepaar/Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft:


<><colgroup><col width="400" align="left" vAlign="baseline"><col align="right" vAlign="baseline" span="2"></colgroup></>
Bedarf1. Partner2. Partner
Regelsatz Haushaltsvorstand bzw. Haushaltsangehörige293,00 €234,00 €
Zuschlag von 15 % des Regelsatzes Haushaltsvorstand zur Abdeckung u. a. des einmaligen Bedarfs+ 43,95 €+ 43,95 €
Unterkunftskosten (für jeden anteilig)+ 150,00 €+ 150,00 €
Heizkosten (für jeden anteilig)+ 33,00 €+ 33,00 €
Bedarf519,95 €460,95 €
abzüglich Rente- 600,00 €- 300,00 €
ergibt einen Überschuss von80,05 € 
ergibt einen ungedeckten Bedarf von 160,95 €
abzüglich des Überschusses beim Partner - 80,05 €
ergibt einen Grundsicherungsanspruch von 80,90 €


Reicht das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen vorhanden, das für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, wird es bis zum Verbrauch auf den Freibetrag auf die Grundsicherung angerechnet. In diesem Fall könnte nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

Wo und ab wann können Anträge gestellt werden?


Anträge auf Grundsicherung können bei den jeweiligen städtischen Grundsicherungsträgern, Sozialämtern, Wohngeldämtern oder Rentenversicherungsträgern gestellt werden. Dort erhalten Sie auch den Antragsvordruck. Sie können den Antrag auf Grundsicherung (pdf-Dokument, 347 KB) auch online ausfüllen, ausdrucken und dem Landkreis zusenden. Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Antrag beizufügen.

Lebt die Antragstellerin / der Antragsteller in einer Einrichtung (zum Beispiel in einem Altenpflegeheim, einem Wohnheim für behinderte Menschen etc.) ist der Antrag bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt als Träger der Grundsicherung zu stellen, in dessen Bereich der Wohnsitz vor dem Einzug in die Einrichtung war.

Personen,die zurzeit Sozialhilfe beziehen:


Personen, die zurzeit Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (entweder außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen) und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Grundsicherungsgesetz erfüllen, erhalten rechtzeitig ein Informationsschreiben sowie einen verkürzten Antragsvordruck auf Leistungen der Grundsicherung und auf Wohngeld.

Informationen durch die Rentenversicherungsträger:


Ab Oktober 2002 informieren die Rentenversicherungsträger alle gegebenenfalls in Frage kommenden Rentnerinnen und Rentner über die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung zu beantragen. Antragsvordrucke werden beigefügt.

Bitte prüfen Sie vor einer möglichen Antragstellung anhand der Modellrechnung selbst, ob für Sie Ansprüche auf Grundsicherung bestehen könnten und nehmen Sie die Möglichkeit einer persönlichen Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch.

(Anmerkung von Tacheles: Dies ist ein offizieller Text, den wir lediglich übernommen haben, Tacheles hat einige Kritik an der Grundsicherung und sieht darin nicht nur Vorteile, es gibt sogar Fallkonstellationen in denen Grundsicherungsberechtigte durch den Bezug der GSiG hinterher wirtschaftlich schlechter dastehen als vorher. Ebenso gibt es eine Reihe von Fragen, die rechtlich noch überhaupt nicht geklärt sind. Dazu aber fortfolgend später hier auf der HP.)

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