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Beim Nachhilfeunterricht fallen in NRW die Einschränkungen

wenn die Versetzung nicht gefährdet ist. Die Entscheidungen sollen im Einzelfall getroffen werden. Die Beschränkungen bei Maßnahmen zur Herstellung der Sprachfähigkeit und zur Unterstützung bei Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkuie werden aufgehoben. Damit fallen auch die Einschränkungen im Zusammenhang mit BuT-Lernförderung bei Gesamtschulen, Förderschulen und in der Schuleingangsphase weg.

Laut Erlass soll Nachhilfe neuerdings auch dann gefördert werden, wenn das Lernniveau der Schülerinnen und Schüler dadurch gesteigert werden kann. Ziel dieser erweiterten Auslegung ist, die Chancen der Schülerinnen und Schüler auf dem Ausbildungsmarkt und bei der weiteren Entwicklung im Beruf zu verbessern. Damit käme auch eine Lernförderung in Betracht, wenn eine Empfehlung zum Wechsel in eine höhere Schulform angestrebt wird.

Die Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wird bei entsprechender Auslegung durch den Erlass des NRW-Ministeriums endlich von wesentlichen Konstruktionsfehlern befreit. Das Ministerium fordert die Städte und Landkreise sogar zur schnellen Ausschöpfung der erweiterten Möglichkeiten auf. Bleibt nur zu hoffen, dass sich Bund und Sozilagerichte nicht an der NRW-Interpretation stören, die sich auf neuere Rechtsprechung (siehe unten) beruft, und die Lockerungen wieder aufheben. Zunächst gilt es, die neuen Regelungen in den Kommunen öffentlich zu machen und durchzusetzen, damit Schulkinder auch davon profitieren.

Tacheles Onlineredaktion
Frank Jäger



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07. November 2012

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