Aktuelles Archiv

Betriebsstrom von Gasthermen ist zusätzlich vom Jobcenter/Sozialamt zu übernehmen



Bei Hartz IV-und SGB XII-Leistungsberechtigte sind Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Wenn die Heizenergie durch eine Gastherme erzeugt wird, fallen nicht nur Kosten für das Gas an, sondern auch Stromkosten für den Betrieb der Gastherme. Dieser Thermenstrom ist nicht in den Regelbedarfen enthalten und sind zusätzlich in Höhe von 5 % der Gaskosten als tatsächliche Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, so hat das BSG v. 03.12. 2015 – B 4 AS 47/14 R geurteilt.

Das Wuppertaler Jobcenter und Sozialamt setzt freiwillig diese Regelung (so gut wie) nicht um. Es ist daher zu raten, in den Fällen in denen die Heizwärme mit einer Gastherme erzeugt wird, gegen den aktuellen Bescheid Widerspruch einzulegen und für die Vergangenheit einen Überprüfungsantrag. Der Überprüfungsantrag löst aus, dass auch für die Vergangenheit, bis max. Januar 2015, die zu Unrecht nicht gezahlten Betriebsstromkosten von Gasthermen nachgezahlt werden müssen.
Musterwiderspruchsantrag (rtf-Format)

Musterüberprüfungsantrag (rtf-Format)

Weisung des Jobcenter Wuppertal zu den Thermenstromkosten / Stand: 2-2016

Harald Thomé
Tacheles-Online-Redaktion 

Zurück