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BMAS widersetzt sich BSG Rechtsprechung zur Warmwasserzubereitung

Durch die Einführung des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zum 01.01.2005 entstanden Unklarheiten über die tatsächliche Höhe der Leistungsansprüche der Hilfebedürftigen. Neben einer pauschalierten Regelleistung (§ 20 SGB II) besteht auch Anspruch auf die Übernahme von angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), die mindestens nach Rohmiete-, Neben- und Heizkosten aufzugliedern sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 17/06 R, Rz. 23)

ARGEn haben bezüglich Unterkunft und Heizung ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard einschließlich der aus ihrer Sicht angemessenen Heizungs- und sonstigen Nebenkosten vorzulegen. Bundessozialgericht - Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 43/06 R, Rz. 19

Ist eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der sogenannten Produkttheorie angemessen, so sind auch die laufenden Leistungen für Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung auch „Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile”, wobei „Haushaltsenergie” nicht näher definiert wird. § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II verweist auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII und dort wird auf die „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe” als „Datengrundlage” verwiesen. „Haushaltsenergie” wird im Rahmen einer EVS jedoch gar nicht erhoben. (Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003)

Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der zum 31. Dezember 2004 abgeschafften Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) keinerlei Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren.

Seit Einführung des SGB II zum 01. Januar 2005 kürzen ARGEn die von Hilfebedürftigen nachgewiesenen Heizkosten um den Anteil, der als „Haushaltsenergie” in der Regelleistung enthalten sein soll, um eine „doppelte Leistungsgewährung” zu vermeiden.

Da ein wertmäßiger Betrag für „Haushaltsenergie” im SGB II nicht benannt ist, wird auf die für das SGB XII (Sozialhilfe) erlassene Regelsatz-Verordnung Bezug genommen, in der die jeweiligen Abteilungen der EVS benannt sind und deren regelsatz-relevanter Anteil bekannt gegeben wird.

Am 27. Februar 2008 hat das BSG entschieden - B 14/11b AS 15/07 R, dass die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst sind und diese daher nicht zweifach gedeckt werden können, im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II.

„Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte zu Grunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundesrates durch das BMAS vom 15. Juni 2006 (BR-Drucks 16 (11) 286 vom 15. Juni 2006) gewonnen werden können.

Nach dem dort vom BMAS vorgelegten Zahlenwerk entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe) einem Wert von 313,23 EUR.

Hieraus werden als Regelsatz relevant 24,18 EUR anerkannt. Dies entspricht dem in § 2 Abs 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca 8 vH) der im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung 04.

Aus den 24,18 EUR sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in Höhe von 4,84 EUR herauszurechnen, sodass insgesamt für Strom/Haushaltsenergie 19,34 EUR regelsatzrelevant wurden.

§§ 4 und 5 der Regelsatzverordnung sahen zudem eine Dynamisierung bzw Fortschreibung der Werte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf den Zeitpunkt 1. Januar 2005 vor (vgl hierzu auch BR-Drucks 206/04, S 11 ff).

Die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnenen Werte bzw anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum 1. Januar 2005 um 7,1 % dynamisiert bzw angepasst entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 1. Januar 2005 (vgl BR-Drucks 206/04, S 13).

Dementsprechend ist der für Strom bzw Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 19,34 EUR um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich der im streitigen Zeitraum relevante Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR monatlich ergibt.

Eine weitere Aufgliederung dieses Betrages von 20,74 EUR in Einzelpositionen kann weder den Materialien noch der EVS entnommen werden.

Da in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, lässt sich der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen.

Mangels anderer Anhaltspunkte greift der Senat daher auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurück, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77; ebenso SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005, S 9 AS 1048/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 - S 15 AS 159/05).

Sind in der Regelleistung-West gemäß § 20 Abs 2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw Strom enthalten, sind hiervon wiederum 30 %, dh 6,22 EUR für Warmwasserbereitung vorgesehen.

Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich mithin 6,22 EUR der Regelleistung für Warmwasser.

Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGG ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für Wwb.

Bei zwei Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft-Ost macht dieses nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 SGB II 5,37 EUR pro Person aus. Dieser Betrag mit zwei multipliziert (2 x 5,37 EUR = 10,74 EUR) ist bei zwei Personen von der ihnen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zustehenden Regelleistung von 2 x 298,00 EUR (596,00 EUR) abzuziehen.

Die Werte für die Wwb auf Grundlage der Regelleistung von 347,00 EUR ergeben sich durch Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab 1. Juli 2007 um 0,58 %.

Der Senat geht davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie.”


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&nr=10401

Dazu hat das BSG eine detaillierte Tabelle erstellt, basierend auf Regelleistungen in Höhe von EUR 345 und EUR 347.

Diese Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 27. Februar 2008 B 14/11b AS 15/07 R benennen ausdrücklich die vom BSG ausgewerteten Quellen.

Im Verfahren B 14/11b AS 15/07 R waren lediglich Leistungen strittig, die auf einer Regelleistung in Höhe von EUR 345 basierten.

Das BSG hat sich jedoch zu einem Obiter Dictum (lat.: „nebenbei Gesagtes”) entschlossen und auch für Fälle mit einer Regelleistung in Höhe von EUR 347 (Zeitraum 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) die Höhe des zulässigen Abzugs für die Bereitung von Warmwasser aufgeführt.

Somit hätte Rechtssicherheit für Hilfebedürftige und ARGEn bestanden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jedoch mit Schreiben vom 04. August 2008 die Bundesagentur für Arbeit angewiesen und die zuständigen Ministerien der Länder aufgefordert, die Rechtsprechung des BSG für Zeiträume ab 01. Juli 2007 zu ignorieren und ca. 4,8 % höhere Abzüge für die Bereitung von Warmwasser vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 hat das BMAS auch die für den Zeitraum ab 01. Juli 2009 geltenden Abzugswerte bekannt gegeben. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1204366, was von der Bundesagentur für Arbeit auch umgesetzt wurde. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-20-SGB-II-Regelleistung-Sicherung-LUnterhalt.pdf. Das Schreiben ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/090518-Warmwasser.pdf

Das BMAS stützt seine höheren Abzugsbeträge auf die Behauptung, der im Rahmen der Sonderauswertung der EVS 2003 ermittelte Wert für „Strom” in Höhe von EUR 21,75 sei für die Berechnung zugrunde zu legen.

Vermutlich bezieht sich das BMAS auf die Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Ausschuss für Arbeit und Soziales, durch das BMAS durch Drucksache 16(11)286, http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Dokumente/unterrichtung_evs_bmas.pdf einem Dokument, dass dem BSG ausweislich Randziffer 26 bei seiner Entscheidung B 14/11b AS 15/07 R bekannt war und auf dass das BSG seine Entscheidung stützt.

In dem Schreiben vom 04. August 2008 bezieht sich das BMAS auf § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wobei dieser Satz auf § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII verweist.

Dort heißt es: „Die Bemessung [der Regelsätze] wird überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.”

Strittig ist somit, ob und wenn ja, ab wann, eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegt.

Im Bundesgesetzblatt 2004 Teil 1 Nr. 27 Seite 1067 – 1068 wurde die Regelsatzverordnung (RSV), gültig ab 01. Januar 2005, bekannt gegeben und dort heißt es auf Seite 1068 in § 5 Satz 2: „Grundlage sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.”

Für den Zeitraum ab 01. Januar 2005 ist somit in § 5 der Regelsatz-Verordnung ein Bezug zur EVS 1998 definiert.

Dieser § 5 RSV wurde in der Regelsatz-Verordnung Bundesgesetzblatt 2006 Teil 1 Nr. 54 Seite 2657 aufgehoben (siehe "3. § 5 wird aufgehoben. Der bisherige § 6 wird § 5.").

Zum 01. Januar.2007 trat somit eine neue Regelsatzverordnung in Kraft, bei der § 5 (Bezug zu EVS 1998) der alten Regelsatzverordnung aufgehoben wurde, ohne das ein neuer Verweis auf irgendeine EVS eingefügt wurde.

Somit gibt es ab 01. Januar 2007 keinen Bezug mehr zu irgendeiner EVS in der Regelsatz-Verordnung.

In der RSV gültig ab 01. Januar 2007 ist aufgeführt, wie viel Prozent der jeweiligen Abteilungen der EVS (ohne Jahreszahl) regelsatz-relevant sind.

Bei der EVS-Abteilung 04 (Wohnen, …) betrug der Prozentsatz in der RSV gültig ab 01.01.2005 8 % und in der RSV gültig ab 01.01.2007 ebenfalls 8 %.

Da ab 01. Januar 2007 der Bezug zu irgendeiner EVS fehlt (Aufhebung § 5) gibt es auch keine neue EVS, von der man diese regelsatz-relevanten 8 % der EVS-Position 04 (Wohnen, …) berechnen könnte.

Die Höhe der Regelleistung (EUR 345) wurde zum 01. Januar 2007 nicht verändert.

Die 8 % regelsatz-relevante Ausgaben der EVS-Position 04 (Wohnen, …) wurden ebenfalls nicht verändert.

Weshalb sollte sich dann der Betrag in EUR für Warmwasserbereitung verändern?

Erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem 01. Juli 2007, wurde die Regelleistung von EUR 345 auf EUR 347 erhöht. (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1139a.pdf)

Das BSG hat dann diese Erhöhung im selben Verhältnis auf die EUR 6,22 für die Bereitung von Warmwasser übertragen = EUR 6,26.

Dieses gilt analog für Regelleistungen in Höhe von EUR 351 (ab 01. Juli 2008) und EUR 359 (ab 01. Juli 2009)

Folgen für die Praxis:



Für Zeiträume ab 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beträgt der zulässige Abzug lt. BSG EUR 6,26 und lt. BMAS EUR 6,56.

Sofern dieser Abzug von einer runden Summe erfolgt, verbleiben bezüglich der Cent-Beträge gemäß der BSG-Entscheidung 74 Cent, jedoch bei der BMAS-Vorgabe lediglich 44 Cent, als Zahlungs-Anspruch für den Hilfebedürftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 SGB II ist der verbleibende Zahlungs-Anspruch des SGB II-Hilfebedürftigen gemäß der BSG-Entscheidung (74 Cent) AUFZURUNDEN und bei der BMAS-Vorgabe (44 Cent) ABZURUNDEN, somit beträgt der Unterschied zwischen diesen Ansichten EUR 1,00 pro Monat, d.h. EUR 12,00 pro Jahr zu Lasten des jeweiligen Hilfebedürftigen.

Leistungsansprüche von Hilfebedürftigen sind jeweils individuell zu ermitteln, auch wenn mehrere Personen in einer „Bedarfsgemeinschaft” gemäß § 7 SGB II leben.

Zumindest die Leistungsansprüche auf Regelleistung und Kosten der Unterkunft sind jeweils separat und getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R), im Bewilligungsbescheid auszuweisen und auch einzeln gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zu runden. (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 41 RdNr 17 mit Rücksicht auf die nach BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mögliche Trennbarkeit der Regelleistung und der KdU andererseits). BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7b AS 8/06 R

Die auf Basis der BSG-Entscheidung ermittelten Werte führen seit Bestehen des SGB II zur AUFRUNDUNG des Zahlungsanspruches.

Gemäß den vom BMAS vorgegebenen Werten (EUR 6,56 / 6,63 / 6,79) muss seit 01. Juli 2007 ABGERUNDET werden.

Bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen gelten zwar andere Abzugswerte (prozentual zu ihrem Anteil an der 100 %-Regelleistung), allerdings verändert sich auch der jeweils anteilige Heizkosten-Betrag, der kopfteilig auf alle Bewohner umgelegt wird und dadurch tendenziell auch dort die auf Basis der BSG-Entscheidung ermittelten Werte zum Aufrunden gemäß § 41 Abs. 2 SGB II zwingen.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) leben z.Z. über 6,5 Mio. Menschen in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften

Das von der Bundesagentur für Arbeit speziell für das SGB II betriebene Software-Programm A2LL berücksichtigt auch nicht die Vorgaben des § 41 Abs. 2 SGB II, d.h. der Auszahlungsbetrag wird auch nicht zu Gunsten des Leistungsberechtigten aufgerundet.

Insgesamt ergibt sich, dass die Rechtsauffassung des BMAS, der zufolge Daten der EVS 2003 für die Höhe der Kosten für die Bereitung von Warmwasser einschlägig seien, nicht haltbar ist und eine rechts-konforme Berechnung des Anteils der Kosten für die Warmwasserbereitung an der Regelleistung nur auf dem Basis-Wert aus der EVS 1998 erfolgen darf.

Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung an der Regelleistung



30 % Warm-Wasser-Bereitungs-Kosten-Anteil (lt. BSG / Deutscher Verein 1991):

ab 1. Juli 2009



RegelleistungAnteilWarmwasserbereitung
EUR 359100 %EUR 6,47
EUR 32390 %EUR 5,82
EUR 28780 %EUR 5,18
EUR 25170 %EUR 4,53
EUR 21560 %EUR 3,88


1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009



RegelleistungAnteilWarmwasserbereitung
EUR 351100 %EUR 6,33
EUR 31690 %EUR 5,70
EUR 28180 %EUR 5,06
EUR 21160 %EUR 3,80


1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008



RegelleistungAnteilWarmwasserbereitung
EUR 347100 %EUR 6,26
EUR 31290 %EUR 5,63
EUR 27880 %EUR 5,01
EUR 20860 %EUR 3,76


1. Januar 2005 bis 30. Juni 2007



RegelleistungAnteilWarmwasserbereitung
EUR 345100 %EUR 6,22
EUR 31190 %EUR 5,60
EUR 27680 %EUR 4,98
EUR 20760 %EUR 3,73


1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 - OST



RegelleistungAnteilWarmwasserbereitung
EUR 331100 %EUR 5,97
EUR 29890 %EUR 5,37
EUR 26580 %EUR 4,78
EUR 19960 %EUR 3,58


Veränderungen der §§ 20 und 22 SGB II im Laufe der Zeit siehe hier:





Das Sozialgericht Hildesheim hat am 11.08.2009 entschieden, S 26 AS 957/09:

„Rechtswidrig ist die angegriffene Entscheidung aber auch insoweit, als der Beklagte von den Heizkosten zu Unrecht eine monatliche Pauschale für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,63 EUR bzw. 3,99 EUR bis einschließlich Juni 2009 bzw. 6,79 EUR bzw. 4,07 EUR ab Juli 2009 abgezogen hat.

Richtigerweise sind die Heizkosten nur um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 6,33 EUR bzw. 3,80 EUR bis einschließlich Juni 2009 und von monatlich 6,47 EUR bzw. 3,88 EUR seit Juli 2009 zu kürzen. …

Das Gericht folgt deshalb dem vom Bundessozialgericht entwickelten Berechnungsweg (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - [Rn. 23 ff.J). …

Auch hinsichtlich des Rechenwegs zur Ermittlung der Pauschale der Warmwasserbereitungskosten folgt das Gericht den Ausführungen des BSG, die es nach eigener Prüfung und Bewertung für überzeugend hält.”


Das Grundrecht der SGB II-Hilfebedürftigen auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wird durch das eigenmächtige Handeln des BMAS ausgehebelt, weil die Sozialgerichtsbarkeit mit eigentlich vermeidbaren Klagen (Klärung durch BSG ist bereits erfolgt) verstopft wird.

BSG, 4. Senat, 02. Juli 2009, Richter-Zitat: „Hier geht es nicht um Peanuts, die Leute leben davon!”

Herr Z.
13. Juli 2009



Hintergrund




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