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BVerfG: Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen

So entschied das Bundesverfassungsgericht am 12.Mai 05 in einer SGB II - Verfassungs-beschwerde richtungweisend, nachdem zwei Gerichte gesagt haben, im Zweifel gäbe es gar keine Leistung.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Fall von zwei schwerkranken Personen, denen schon in den letzten zwei Jahren Sozialhilfe nach dem BSHG abgelehnt wurde, mit der Begründung es bestände Zweifel an der Bedürftigkeit. Ihnen wurde jetzt vorgeworfen, da sie die Zweifel nicht ausgeräumt hätten und sie daher weiterhin beständen, würden sie auch keine ALG II - Leistungen erhalten. Die Betroffen haben glaubhaft dargelegt, sie würden von Zuwendungen von Freunden, Verkauf von Wertgegenständen, von Betteln und Ladendiebstählen leben (müssen). Gegen die Ablehnung der SGB II - Leistungen haben die Betroffenen ein Eilverfahren beim SG Kölner Sozialgericht und Landessozialgericht eingelegt, beide Gerichte entschieden: die Zweifel wären nicht ausgeräumt, das ginge im Übrigen nicht in einem Eilverfahren, deswegen müssten die Betroffenen des Ausgang eines Hauptsacheverfahrens (also normales Klageverfahren) geklärt werden.
Gegen diese Gerichtsentscheidungen haben die Betroffenen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie machten geltend, es stelle eine die Menschenwürde missachtende Bestrafung dar, dass ihnen wegen der Nichtaufklärbarkeit lange zurückliegender Sachverhalte dauerhaft notwendige Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz verweigert würden. Sie machten weiter geltend, dass ihnen damit effektiver Rechtsschutz versagt werden würde.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab der Verfassungsbeschwerde statt. Es stellte klar,

  • dass effektiver Rechtsschutz bedeute, "dass auch in Eilsachen die Gerichte den Sachverhalt nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen müssen". Dieser Grundsatz gelte insbesondere, "wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und (ansonsten) eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht".
  • Die Gerichte "dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung (Beweis der Notlage) durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen".
  • Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".
  • Aus diesem Grund müssen sich "die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern".


Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine deutliche Rüge an das SG Köln und LSG NRW gegeben, aber genauso auch an die ARGEN. Wir dürfen jetzt gespannt darauf werden, wie die Behörden jetzt mit der Maßgabe "im Zweifel für den Betroffenen" umgehen.

Kritisch an der Entscheidung ist der beiläufige Satz: "Die besondere Anforderung an Eilverfahren schließen anderseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, in dem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845 874)".

Dazu ist zunächst festzustellen, dass das SG Düsseldorf hier seine Position aufgegeben hat, so das SG Düsseldorf vom 19.5.05.
Regelmäßig im Eilverfahren zu gewährende Leistungen auf 70 - 80 % der Gesamtleistung oder der Regelleistung zu reduzieren - das meint das BverfG mit Abschlag - bedeutet ebenfalls eine nicht mehr wieder gutzumachende Einschränkung für die Betroffenen. Der DPWV hat im Dez. 04 glaubhaft dargelegt, dass die Regelleistungen sowieso zu niedrig sind und von der Regierung runtermanipuliert wurden. Hier im Zweifelsfall nur 70 % oder 80 % des Gesamtbedarfes der Antragsteller zu bewilligen würde wiederum ein Leben in Würde und effektiven Rechtsschutz der Betroffenen erheblich einschränken und faktisch aushebeln. Im Einzelfall kann das eine Einschränkung von mehreren hundert EUR sein und erheblich mehr als die Sanktionen nach § 31 SGB II. Beispiel: 2 Personen á 311 EUR und 400 EUR Miete = 1022 EUR Leistung, davon 70 % = 715,40 EUR, das bedeutet 306,60 EUR zu wenig. Ggf. über 1 ½ Jahre oder mehr bis Abschluss eines Hauptsacheverfahrens.
Wie oft werden Leistungen den Betroffenen durch Vorsatz oder per Dienstanweisungen - grade die Sozialgerichte müssten die vorsätzlich produzierter Sperrzeit- und Säumniszeiten aus dem SGB III bestens kennen - bewusst ausgehebelt. Wenn die Gerichte auf die Abschlagslinie einschwenken wird das Grundrecht auf menschenwürdiges Leben in nicht akzeptabeler Weise ausgehöhlt und Behördenwillkür Tor und Tür geöffnet. Grade die Sozialgerichte müssen sich ihrer Rolle als faktische Fachaufsicht von Clement's BMWA (s. Anordnungen zur Verfolgungsbetreuung und rechtsmißbräuchlichen Umgang mit den eheähnlichen Gemeinschaften) noch bewusster werden und das sie sich tatsächlich schützend vor die Betroffenen stellen müssen. Das bedeutet aber auch, dass in Eilverfahren die vollständige Leistung gewährt werden muss, nur so kann effektiver Rechtsschutz tatsächlich gewahrt werden.

Tacheles Online Redaktion
Harald Thomé

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