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Der höchstrichterliche Vermögensraub und die Thronräuber

Entnommen aus info also 3/2000
Der höchstrichterliche Vermögensraub und die Thronräuber

Zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 betreffend die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sozialhilferecht und seinen Usurpartoren

Albrecht Brühl

Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Urteilen vom 18.02.1999 die bisher von ihm vertretene sog. Identitätstheorie bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sozialhilferecht aufgegeben. Diese Entscheidungen sind begrüßt worden von Sauer (NDV 1999, 317 ff.) als Paradigmenwechsel von der „Identitäts-„ zur „Zuflußtheorie“ und von Eichenhofer (JZ 2000, 48 f.) als Hebel gegen Mißbrauch und Manipulationen sowie Vereinfachung der Rechtsanwendung, Gleichklang von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis und auch Anschluß an die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei der Arbeitslosenhilfe, womit endlich gleiche Prinzipien für sämtliche bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen geschaffen worden seien. Im folgenden soll zunächst die neue Rechtsprechung im Kontext der bisherigen dargestellt werden (I), um dann zu einer Bewertung (II) zu kommen, ob die Einschätzungen der genannten Interpretatoren richtig sind, sowie die sich ergebenden Folgerungen (III) aufzuzeigen.

I. Die alte und neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sozialhilferecht läßt sich in drei Phasen unterteilen: die Ausgangsentscheidungen aus dem Jahr 1968, eine Zwischenphase danach sowie die weitgehend wortgleichen Februar-Urteile von 1999 mit einem Nachzügler.

Die 68er Urteile

Die Urteile von 1968 setzen ein mit einer die weitere Rechtsprechung prägende Entscheidung vom 24.04.1968, von der sich das Bundesverwaltungsgericht in den 99er-Urteilen ausdrücklich distanziert, schließen aber noch zwei weitere aufschlußreiche Judikate ein.

1.1 Im Urteil vom 24.04.1968 (V C62/67 – BverwGE 29, 295 = FEVS 15, 441 = NDV 1968, 257 „Vormonats-Arbeitsentgelt“) ging es um die Frage, ob ein dem Kläger ausgezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 395,84 DM auf seinen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt im November als Einkommen anzurechnen ist oder als unter die Schongrenze fallendes Vermögen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. der Durchführungsverordnung) nicht zu berücksichtigen ist; der Sozialhilfeträger hatte wegen des Arbeitsentgelts die Sozialhilfe um monatlich 40 DM gekürzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anrechnung als Einkommen davon abhängig gemacht, daß das Arbeitsentgelt „im November für November“ zugeflossen ist; sei es dagegen im November für Oktober zugeflossen, so habe die Hilfe zum Lebensunterhalt für November nicht gekürzt werden dürfen (und zur Aufklärung dieses vom Berufungsgericht nicht festgestellten Punktes die Sache zurückverwiesen).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingangs auf seine beiden Urteile vom 02.06.1965 (V C63/64 – BverwGE 21, 208 = FEVS 13, 201 = NDV 1965, 342 „Untermieteinnahmen“) und 31.01.1968 (V C27/67 – BVerwGE 29, 108 = FEVS 15, 281 = NDV 1968, 139 = ZfSH 1969, 578 „Pflegegeld“) berufen.

Im Urteil vom 02.06.1965 hatte es ausgeführt, daß das Gesetz in § 76 BSHG nicht näher bestimme, was unter Einkommen zu verstehen sei. Hierzu gebe auch die Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG keinen Aufschluß, weil sie – der Ermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG gemäß – sich lediglich mit der Berechnung des Einkommens befasse. Da der Einkommensbegriff des BSHG auch unabhängig von dem des Steuerrechts sei, könne er nur richtig verstanden werden im Zusammenhang mit § 11 BSHG. Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe sei mithin die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen, so daß nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzurechnen seien und Ansprüche auf Einkommen nur soweit, als sie so realisierbar seien, daß der laufende Lebensbedarf befriedigt werden könne. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß eine an den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 BSHG) ausgerichtete Hilfe gerade auch diejenigen Bürger im Auge haben müsse, denen es an der Fähigkeit mangele, ihre eigenen Rechte durchzusetzen. Daß derjenige die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen könne, der keine „bereiten eigenen Mittel hat“, führe auch nicht zu einer sachwidrigen Verkennung des öffentlichen Interesses an der möglichsten Schonung der Hausaltsmittel.

Im Urteil vom 31.01.1968 hatte das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Begriff des Einkommens an dem Bedarf zu orientieren sei, der mit seiner Hilfe gedeckt werden solle. Einkommen könnten daher (im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt) zunächst einmal solche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert sein, die zur Deckung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien (sog. Zweckidentität). Weiterhin müsse aber nicht nur die Identität der Zweckbestimmung vorliegen, sondern darüber hinaus auch Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum, für den die Zahlungen bestimmt seien (sog. Zeitraumidentität).

Letzteres Erfordernis der sog. Zeitraumidentität hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.04.1968 damit untermauert, daß es zwar nicht unmittelbar aus dem BSHG zu entnehmen sei, sich jedoch aus dem „Wesen der Sozialhilfe und aus dem Zusammenhang der sozialrechtlichen Vorschriften“ ergebe. Die Sozialhilfe sei nämlich vom Grundsatz des Nachrangs beherrscht, der aber nur dann voll verwirklicht werden könne, wenn die jeweils aufeinander bezogenen Leistungen nicht nach dem tatsächlichen Leistungszeitpunkt, sondern nach dem Leistungszeitraum einander gegenübergestellt würden (unter Bezug auf sein Urteil vom 21.09.1966 – V C91/65 – FEVS 15, 81 = NDV 1967, 186 Ls). Andernfalls hänge die Verpflichtung zum Einsatz eigener Mittel von dem mehr oder minder zufälligen Zeitpunkt ab, zu dem die bedarfsmindernden Mittel zufließen. So würde etwa derjenige, der nachträglich eine Rente zugesprochen erhält, zum Einsatz der Nachzahlung als Einkommen verpflichtet sein, wenn er trotz der Rente bedürftig bleibt, während derjenige, der mit der Rentenbewilligung aus dem Kreis der zu Betreuenden ausscheidet, dazu nicht verpflichtet wäre.

Dieser Überlegung stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, daß nur solche Ansprüche als Einkommen zu behandeln seien, die tatsächlich erfüllt werden oder doch alsbald durchsetzbar sind. Das Gesetz habe in den Vorschriften über die Überleitung (§ 90 f. BSHG) Vorkehrung getroffen, daß notfalls noch nachträglich eine rechnerische Umschichtung stattfindet. Bezeichnenderweise gehe das Gesetz hierbei davon aus, daß für die Überleitung nicht maßgebend der tatsächliche Zeitpunkt sei, sondern der Zeitraum, für den gezahlt werde. Die Auffassung, für die Bestimmung des Einkommens komme es allein auf die Zweckbestimmung des Zuflusses an, nicht aber auf den Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt sei, widerspreche deshalb sowohl dem Wesen der Sozialhilfe als auch dem System der Überleitungsvorschriften. Dazu kämen aber auch noch praktische Überlegungen. Sei allein der Zweck der jeweiligen Leistung entscheidend, so werde die Bestimmung des Vermögens auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Im jeweiligen Einzelfall müßte nachgeforscht werden, aus welchen Quellen ein etwaiges Sparguthaben stamme.

1.2 Sich auf diese Ausführungen beziehend, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 24.04.1968 (V C48/67 – NDV 1968, 332 „Rentennachzahlung I“) noch ergänzend ausgeführt, aus dem BSHG lasse sich für Fälle der vorliegenden Art unmittelbar keine sichere Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen entnehmen. Die Differenzierung zwischen den beiden Arten der Mittel, die der Hilfesuchende einzusetzen habe, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nehme, könne nicht aus dem allgemeinen Grundsatz entnommen werden, daß nur bereite Mittel die Hilfsbedürftigkeit mindern oder ausschließen. Dieser Grundsatz verhalte sich nämlich nur zu der Frage, ob neben den tatsächlich vorhandenen Mitteln auch Ansprüche auf Geld oder geldeswerte Leistungen Berücksichtigung finden, sage jedoch nichts darüber aus, ob die jeweiligen Mittel als Einkommen oder Vermögen zu behandeln seien. Diese notwendige Unterscheidung könne nur aus dem System des BSHG entnommen werden, und zwar so, daß Zuflüsse lediglich dann als Einkommen zu behandeln seien, wenn sie ihrem Zweck nach der Befriedigung des Lebensunterhalts dienten, und zwar in dem jeweiligen Hilfezeitraum, so daß eine Rentennachzahlung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu betrachten sei.

1.3 Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.06.1968 (V C38/67 – NDV 1968, 333 „Rentennachzahlung II: 12.668,20 DM“), das die beiden Entscheidungen vom 24.04.1968 zugrunde legt, das Argument zurückgewiesen, die rechtliche Qualifikation einer Rentennachzahlung als Vermögen scheitere daran, daß in dem Zeitraum, für den die Rente bestimmt sei, die vorausgesetzte Zweckbestimmung der Rentennachzahlung nicht habe erreicht werden können. Ebensowenig wie in der Kriegsopferfürsorge (und Sozialhilfe, A. B.) vergangene Notstände beseitigt werden könnten (unter Bezug auf das Urteil vom 22.02.1967 – V C131/66 – BVerwGE 26, 217 = NDV 1967, 254), dürfe bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit darauf Rücksicht genommen werden, aus welchen Quellen ein tatsächlich vorhandenes Vermögen stamme, weil dies dem Grundsatz widersprechen würde, daß die Kriegsopferfürsorge (und Sozialhilfe, A. B.) an eine gegenwärtige Notlage anknüpfe, ohne in diesem Zusammenhang nach deren Grund zu fragen. Freilich könne sich die Verzögerung einer Rentennachzahlung auch auf den gegenwärtig vorhandenen Bedarf auswirken (unter Hinweis auf BVerwGE 19, 149). Einen womöglich vorhandenen Bedarfsstau und damit auch einer womöglich vorhandenen Härte sei jedoch vom Sozialhilfeträger im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dadurch Rechnung getragen worden, daß er den Aufbrauch der verhältnismäßig hohen Nachzahlung innerhalb kurz bemessener Frist – und zwar eines Jahres – unterstellt und danach wieder Hilfe gewährt habe.

2 Die „Zwischen“-Urteile seit 1968 bis 1998

Diese Phase ist dadurch gekennzeichnet, daß das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der 68er Urteile eine Reihe von ergänzenden Akzenten gesetzt hat.

2.1 Das Urteil vom 28.03.1974 (V C29/73 – BVerwGE 45, 135 = FEVS 22, 345 = ZfSH 1975, 53 „Boeing-shares aus Grundrentennachzahlung“) betraf einen Hilfesuchenden, der die Nachzahlung einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz dazu nutze, 300 Aktien der Firma Boeing zu kaufen. Nach der Qualifikation dieser Mittel als Vermögen (unter Bezug auf das Urteil vom 24.04.1968 „Vormonats-Arbeitsentgelt“, oben 1.1) lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 BSHG – nach dem eine Grundrente nicht zum anzurechnenden Einkommen gehört – ab. Die Gründe, die zur Nichtberücksichtigung der Grundrente beim Einkommen geführt hätten, ließen sich nicht auf Rentennachzahlungsbeträge übertragen. Die Grundrente diene der Deckung des wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwands, der bei ihrer Nichtzahlung zunächst nicht befriedigt werden könne, sich in einem gewissen Umfang aufstaue und dann bei der Nachzahlung als Nachholbedarf in Erscheinung trete. Dieser werde sich aber regelmäßig nicht decken mit der Summe des vorher nicht befriedigten schädigungsbedingten Mehrbedarfs, weil Mehrbedarf und Mehraufwand vom Wechsel der Zeiten und Situationen abhängen würden und sich daher jedenfalls zum Teil zwischenzeitlich auch unerfüllt erledigten.

Richtig sei allerdings, daß ein Teil des Nachzahlungsbetrags einer Grundrente noch denselben Zwecken zu dienen bestimmt sein werde wie die laufende Rente und daher der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung der laufenden Grundrente als Einkommen auch hier durchgreife. Dies könne jedoch nicht generalisierend in Form eines Freibetrags geschehen. Ein aus dem Nachzahlungsbetrag bestehendes Vermögen unterliege während eines gewissen Zeitablaufs vielfältigen Veränderungen, die mit dem Zweck der Grundrente nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden. So könne der Nachzahlungsbetrag mit Ersparnissen vermischt und in andere Kapitalanlageformen wie hier die Aktien umgewandelt werden. Kursgewinne und Kursverluste veränderten den Bestand. Es würden Anschaffungen davon und mit anderen Mitteln gemacht, zum Teil in Erfüllung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs, zum Teil für andere Zwecke. Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten heiße es u. a. in § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG a. F., wo ausnahmsweise zweckbestimmtes Vermögen freigestellt sei: „ ... Vermögen, soweit es (für bestimmte Zwecke) alsbald verwendet werden wird“ (A. B.: ähnlich die neue Fassung „eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung und Erhaltung eines Hausgrundstücks ... bestimmt ist ... und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wird“). Es werde also eine Zeitbestimmung („alsbald“) als weiteres Abgrenzungsmerkmal eingeführt.

Sei es demnach folgerichtig, daß der Gesetzgeber keine dem § 76 Abs. 1 BSHG entsprechende Regelung für den Einsatz des Vermögens getroffen habe, könne aber nach dem Sinn und Zweck der Grundrentennachzahlung andererseits kein jederzeit uneingeschränkter Einsatz dieses Vermögens in Betracht kommen. Die Entscheidung sei über die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG zu finden. Diese Bestimmung habe den Vorzug, daß die Verwaltungsbehörde den einzelnen Fall, abgestellt auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung und orientiert an dem schädigungsbedingten Nachholbedarf, sachgerecht und nach fürsorgerischen Gesichtspunkten gestalten könne, ohne der schwierigen und mitunter nicht lösbaren Frage nachgehen zu müssen, inwieweit das vorhandene Vermögen noch mit dem Nachzahlungsbetrag identisch sei. Deshalb komme die Härteregelung solange mit Vorrang zum Zuge, wie sie Ergebnisse zeitige, die der Tendenz des Gesetzes entsprechen würden, ohne daß insoweit der nicht ausdrücklich geregelte Fall im Wege des Richterrechts einer Lösung zugeführt werden müse.

2.2 Zwei Urteile aus den 80er Jahren (12.04.1984 – 5C3/83 – BVerwGE 69, 177 = FEVS 33, 353 = NDV 1985, 133 = ZfSH/SGB 1985, 34 „Verfolgtenrente“ und vom 12.02.1987 – 5C24/85 = FEVS 37, 45 = NDV 1987, 294 „Berlin-Zulage“) betreffen öffentlich-rechtliche Leistungen und gehen diesbezüglich wortgleich auf die “Ausnahme“-Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ein. Fehle bei einer öffentlich-rechtlichen Einkommensleistung mit ausdrücklich genanntem Zweck im Verhältnis zur Sozialhilfe die Identität der Zwecke, dann sei sie nicht anzurechnen. Im anderen Fall sei sie als Einkommen zu behandeln. Berücksichtigt werden müsse sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also „zweckneutral* gewährt werde; dann bleibe es bei dem Grundsatz, daß Einkünfte in Geld als Einkommen zu werten seien.

2.3 Aus den 90er Jahren ist zunächst als relevante Entscheidung ein Urteil vom 04.06.1992 (5C82/88 – BVerwGE 90, 217 = FEVS 43, 109 = NDV 1993, 27 = NVwZ 1993, 66 = ZfSH/SGB 1993, 76 „weitergegebenes Pflegegeld“) anzuführen, das sich mit der Frage befaßt, ob von einer Ehefrau bezogenes Pflegegeld (§ 69 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a. F.), das sie an ihren pflegenden Ehemann, der Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, weitergegeben hatte, bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen gewesen ist. Das Gericht bezieht sich auf seine ältere Rechtsprechung (Urteil vom 24.04.1968 „Vormonats-Arbeitsentgelt“, oben 1.1, und 19.06.1968 „Rentennachzahlung II: 12.668,20 DM“, oben 1.3) sowie die Bundestags-Drucksache 3/1799, S. 51 (Entwurfsbegründung zu § 72 = § 76 BSHG, wo es heißt: Nach der Bestimmung „soll für die Sozialhilfe das Einkommen maßgebend sein, das dem Hilfesuchenden oder demjenigen, auf dessen Einkommen es gleichfalls ankommt, für seinen eigenen Bedarf tatsächlich zur Verfügung steht“), und schließt daran die Aussage an, daß der Begriff des Einkommens an dem Bedarf zu orientieren sei, der mit seiner Hilfe gedeckt werden solle. Das Pflegegeld sei – anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und diene auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten. Seine Zweckbestimmung liege vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten. Diese sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegelds würde vereitelt, wenn einer nahestehenden Pflegeperson, welche der Pflegebedürftige das Pflegegeld bestimmungsgemäß zur Deckung ihrer Aufwendungen und als Anerkennung für ihre Hilfeleistungen zugewendet habe, zugemutet würde, die Mittel zur Deckung ihres allgemeinen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Das würde der eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes zuwiderlaufen, weil dann das Pflegegeld die ihm zugedachte Funktion, dem Pflegebedürftigen ein zusätzliches Mittel zur Erhaltung der unentgeltlichen Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn in die Hand zu geben, nicht mehr erfülle. Zusätzlich weist das Gericht darauf hin, daß die Formulierung des § 76 BSHG, nach dem Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen sind, nicht so umfassend gemeint gewesen sei, wie ihr Wortlaut nahelege. Das ergebe sich schon daraus, daß der Gesetzgeber die Herausnahme der „Leistungen nach diesem Gesetz“ aus dem Einkommensbegriff lediglich als Klarstellung bezeichnet habe (unter Bezug auf BT-Dr. 3/2673, S. 8 zu § 72 Entwurf: „Die Ergänzung des Absatzes I dient der Klarstellung“). Darin werde eine teleologische Einschränkung des Einkommensbegriffs dahin erkennbar, das Pflegegeld dann, wenn es seinem gesetzlichen Zweck entsprechend verwendet werde und in diesem Rahmen an eine nahestehende Pflegeperson gelange, hinsichtlich dieser Person in der Regel wie eine Leistung nach dem BSHG zu behandeln.

2.4 Mit der Anrechnung von Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 bezüglich einer Hilfe zur Pflege begehrenden Klägerin befaßt sich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1992 (5C2/88 – FEVS 43, 353 = NDV 1993, 195 „Sparguthaben aus Hilfswerk-Leistungen“). Dieses Gesetz (§ 21 Abs. 2 S. 1) bestimmt, daß seine Leistungen bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Bundessozialhilfegesetz, außer Betracht zu bleiben haben. Die Ansicht des Sozialhilfeträgers, Rentenleistungen nach dem Stiftungsgesetz seien zwar in dem Bedarfszeitraum (Monat), in dem sie dem Berechtigten zufließen, anrechnungsfreies Einkommen, nach dem Ablauf dieses Zeitraums jedoch einzusetzendes Vermögen, hat das Gericht verworfen. Denn die gesetzliche Regelung dehne den Anrechnungsschutz auf alle Stiftungsleistungen aus, ohne hierbei zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden. Unerheblich sei deshalb auch, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen als „Surrogat“ an die Stelle des anrechnungsfreien Renteneinkommens getreten sei. Rentengeld, das nicht ausgegeben, sondern – auch in Form mündelsicherer Anlagen (§§ 1806, 1807 BGB) – angespart werde, sei noch das aus Stiftungsmitteln geleistete Geld und kein Aliud. Der vorliegende Rechtsstreit gebe keinen Anlaß, die Frage zu vertiefen, ob und inwieweit sich der Anrechnungsschutz auch auf mit Stiftungsmitteln erworbene Gegenstände (z. B. Grund- oder Wohnungseigentum) erstrecke. Demgegenüber seien Sparkassen- oder Bankzinsen auf Anlagevermögen, das sich aus Stiftungsmitteln zusammensetze, nicht mehr anrechnungsfrei. Denn derartige Zinsen seien keine Leistungen nach dem Stiftungsgesetz, sondern Leistungen Dritter, die auf anderen Rechtsvorschriften und nach diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhten. Die Zinsen seien einzusetzen, soweit sie den Geld-Vermögensfreibetrag für Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b (DVO: damals 4.000 DM) überstiegen. Das sei keine unbillige Härte (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG), weil das einzusetzende Zinsvermögen im Verhältnis zur Höhe des gesamten aus Stiftungsmitteln gebildeten und anrechnungsfreien Vermögens nicht erheblich ins Gewicht falle; im übrigen sei nicht ersichtlich, daß der Einsatz dieser Zinsen eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (vgl. § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG).

2.5 Weiterhin befassen sich zwei Mitte der 90er Jahre ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgericht (18.05.1995 – 5C22/93 – BVerwGE 98, 256 = FEVS 46, 57 = NDV-RD 1996, 65 = NJW 1995, 3001 „Schmerzensgeldnachzahlung von 102.063,45 DM“ und 04.09.1997 – 5C8/97 – FEVS 48, 4 = NVD-RD 1997, 130 = NJW 1998, 397 = ZfSH/SGB 1997, 734 „Erziehungsgeld-Sparguthaben von 9.080,00 DM“) mit der Frage, inwieweit als Einkommen nicht anzurechendene Zahlungen vermögensgeschützt sind.

Im ersten Fall hatte der Sozialhilfeträger eine Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte abgelehnt, weil das vorhandene Vermögen mit 102.063,45 DM aus der Schmerzensgeldzahlung den Vermögensfreibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 4.500 DM übersteige. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Schmerzensgeldeinsatz für eine Härte (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG), da das Geld dann nicht mehr zu dem Zweck zur Verfügung stünde, für den es bestimmt sei, nämlich zum angemessenen Ausgleich des immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht. Mit der Regelung des § 77 Abs. 2 BSHG über die Freistellung vom Einkommen durch das 3. BSHG-Änderungsgesetz von 1974 und der dazu ergangenen Begründung, daß seine Berücksichtigung als Härte empfunden werde (BT-Dr. 7/308, S. 17 zu Nr. 24), habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es einer entsprechenden Bestimmung für die Freistellung des Schmerzensgelds nicht bedürfe, weil der Einsatz als Vermögen insoweit bereits nach § 88 Abs. 3 BSHG nicht verlangt werden könne. Es sei in seiner ganzen vorhandenen Höhe geschützt und nicht nur mit einem bestimmten festen oder prozentualen Anteil, weil sein Umfang allein von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhänge und es deshalb nicht gerechtfertigt wäre, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes in Teilen einzuschränken.

Im zweiten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz von Vermögen aus angespartem nicht verbrauchtem Erziehungsgeld als Härte qualifiziert, jedenfalls während des Förderungszeitraums. Zwar sei die Einsatzfreiheit vom Gesetz (§ 8 Abs. 1 S. 1 BerzGG) nur für das Einkommen angeordnet (ebenso § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ vom 13.07.1984), was grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden könne, daß damit gleichzeitig auch die Einsatzfreiheit als Vermögen bestimmt werde, weil der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit wolle, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der „Ermittlung von Einkommen und Vermögen“ ausnehme (so § 21 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 unter Hinweis auf sein Urteil vom 13.08.1992 „Sparguthaben aus Hilfswerk-Leistungen“, oben 2.4, und § 17 Abs. 2 Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen vom 24.07.1995). Dies schließe jedoch nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die Nichtberücksichtigung des Erziehungsgeldes als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes zum Tragen zu bringen und angespartes Erziehungsgeld als Vermögen in dem Umfang einsatzfrei zu stellen, in dem es den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt sei wie das monatlich gezahlte Erziehungsgeld. Die rechtliche Grundlage hierfür biete § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG. Das Bundeserziehungsgeldgesetz gehe nicht davon aus, daß das monatlich bewilligte Erziehungsgeld stets auch monatlich verbraucht werde bzw. werden müsse, um die Zwecke, die mit seiner Zahlung verfolgt würden, zu erfüllen, weil es auch rückwirkend bewilligt werden könne, und zwar längstens 6 Monate (§ 4 Abs. 2 BerzGG). Damit gebe es zu erkennen, daß es mit seiner Zweckbestimmung vereinbar sei, wenn die Geldleistung nicht in monatlichen Teilbeträgen, sondern in einer Summe zufließe, die immerhin ein Drittel des gesamten Anspruchsvolumens (nach § 4 Abs. 1 S. 1 BerzGG a. F.) umfasse. Die Zwecke, die das Erziehungsgeld verfolge, seien nicht derart, daß sie nur durch einen monatlichen Verbrauch der zugeflossenen Sozialleistung verwirklicht werden könnten. Es diene weder der Sicherstellung des Unterhalts des Anspruchsberechtigten und seines Kindes noch dem Ersatz entgangenen Lohnes oder Einkommens, sondern vielmehr spezifisch familienpolitischen Zwecken, nämlich der „Betreuung und Erziehung eines Kindes“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 BerzGG) im Sinne einer allgemeinen Förderung, welche als familienpolitische, verhaltenssteuernde Sozialleistung die Hinwendung zum Kind bewirken solle. Das Gesetz lasse dem Anspruchsberechtigten Freiheit, wofür und wann er das Geld ausgebe; darin zeige sich seine Anreizfunktion. Erziehungsgeld könne demnach seinen gesetzlich gesetzten Zweck auch als Vermögen erfüllen, wenn es in dem gesetzlichen Förderungszeitraum ausgegeben werde; erst mit dem Ablauf des Monat, mit dem die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsgeld ende, verliere Vermögen, das aus Erziehungsgeld angespart worden sei, seine spezifische Zweckbestimmung, weil es nun nicht mehr im gesetzlichen Förderungszeitraum wirksam werden könne.

2.6 Endlich sind zwei Urteile aus dem Jahr 1997 (18.12.1997 – 5C6/97 – NDV-RD 1998, 71 „Kfz-Verkaufserlös von 2.760,00 DM“ und 19.12.1997 – 5C7/96 – BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = info also 1998, 79 Ls. mit Anmerkung Berlit = NDV-RD 1998, 53 = NJW 1998, 1879 „Wohnmobil mit Schätzwert 2.000 DM“) anzuführen, in denen darüber entschieden wurde, ob an und für sich nicht (über § 88 Abs. 2 Nr. 1-7, Abs. 3 BSHG) geschützte Vermögenswerte dann doch von der Verwertung auszunehmen sind, wenn sie (zusammen mit anderen Geldvermögenswerten) die Geldvermögensschongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG („kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte“ nach Maßgabe der dazu ergangenen Durchführungsverordnung: Hilfe zum Lebensunterhalt 2.500 DM – bei Hilfesuchenden ab 60 Jahren sowie Erwerbsunfähigen und diesen Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern 4.500 DM - + 1.200 DM für den Ehegatten sowie je 500 DM für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird, mit Erhöhung bzw. Herabsetzung gemäß § 2 Durchführungsverordnung) nicht überschreiten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht von dem Ausgangspunkt her, daß das Merkmal der Verwertbarkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG letztlich auf die Möglichkeit abstelle, durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes Geld zu erhalten, mit dem der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt werden könne und auch die Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2 BSHG den Vermögenseinsatz und den Vermögensverwertungsvorgang zur Erlangung von Geld im Blick habe, mit folgendem Ergebnis bejaht: „Knüpft die Ausnahmeregelung wie in den Nummern 1-7 für die Einsatz- und Verwertungsfreiheit an Vermögensgegenstände mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen an, so sind jene (bereits) wegen diesen Eigenschaften oder Funktionen geschont. Knüpft die Ausnahmeregelung dagegen wie in Nr. 8 an kleinere Barbeträge und Geldwerte an, so bleiben in dieser Höhe Geldbeträge und –werte unabhängig von besonderen Eigenschaften oder Funktionen eines Vermögensgegenstandes geschont. Dabei ist nicht erheblich, woher diese Geldbeträge oder –werte stammen, ob sie bereits als Geld vorhanden sind oder erst durch den Einsatz oder die Verwertung von Vermögensgegenständen erlangt würden. Hebt das Gesetz aber bei dem Einsatz und der Verwertung von Vermögen entscheidend darauf ab, daß damit Geld zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erlangt werden kann, bleiben mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG auch solche Vermögensgegenstände geschont, deren Einsatz oder Verwertung nicht zu Barbeträgen oder Geldwerten führte oder beitrüge, die über dem nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG maßgeblichen Freibetrag liegen. Führte dagegen der Einsatz oder die Verwertung eines nach § 88 Abs. 2 Nr. 1-7 BSHG nicht geschonten Vermögensgegenstandes zu Barbeträgen oder Geldwerten über diesen Freibetrag hinaus, ist der Vermögensgegenstand selbst nicht vor Einsatz und Verwertung geschützt; geschont bleiben dann nur die Barbeträge oder Geldwerte bis zur maßgeblichen Grenze.“ Dementsprechend hat das Gericht den Einsatz bzw. die Verwertung des unterhalb der maßgeblichen Grenze liegenden Wohnmobils bzw. des Kfz-Verkaufserlöses nicht als rechtmäßig angesehen.

3 Die 99er Urteile bestehen aus drei inhaltlich in den wesentlichen Teilen identischen vom 18.02. sowie einer sich darauf beziehenden Entscheidung vom 28.10.

3.1 Das erste in die Amtliche Sammlung aufgenommene Urteil vom 18.02.1999 (5C35/97 – BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1 = info also 2000, 37 = JZ 2000, 46 mit Anmerkung Eichenhofer = NDV-RD 1999, 91 = NJW 1999, 3649 = ZfSH/SGB 1999, 550 „Steuererstattung“) betraf eine seit September 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt beziehende Hilfeempfängerin, die im März 1993 eine Steuererstattung für 1992 in Höhe von 2.491 DM erhielt, die vom Sozialhilfeträger in der Zeit vom 01.04.1993 bis 31.03.1994 mit 1/12 monatlich = 207,58 DM angerechnet wurde. Auf ihre Klage hin haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ihn verpflichtet, die Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung der anteiligen Steuererstattung zu gewähren, weil es sich um geschütztes Vermögen handele; auf dessen Revision hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechnung für rechtens erklärt.

Beim zweiten Urteil (5C14/98 – FEVS 51, 51 = NJW 1999, 3137 „Schadensersatz“) ging es um die Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Klägerin im Zeitraum März 1995, die Anfang des Monats Schadensersatz von 1.500 DM für ihr in der Zeit September 1992 -–September 1993 vorenthaltenes Kindergeld erhielt, worauf der Sozialhilfeträger die Sozialhilfe verweigerte. Auf ihre Klage hin haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die ablehnenden Bescheide aufgehoben. Der Revision des Sozialhilfeträgers wurde stattgegeben.

Beim dritten Fall (5C16/98 – NJW 1999, 3210 „geerbter Unterhaltsanspruch“) begehrte die Klägerin ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt für August 1992. In diesem Monat ging ihr eine Betrag von 2.355 DM zu, der darauf beruhte, daß sie nach dem Tod ihres Sohnes am 29.04.1989 von diesem einen Unterhaltstitel gegen dessen im März/April 1989 verstorbenen Vater geerbt hatte. Der Sozialhilfeträger reduzierte daraufhin die Hilfe zum Lebensunterhalt auf 100 DM. Der Klage auf ungekürzte Hilfe wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, während das Oberverwaltungsgericht sie zurückwies, weil sich der Unterhaltsanspruch des Sohnes aufgrund des Erbfalls in einen zweckneutralen Zahlungsanspruch umgewandelt habe, der zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe, denn. ohne Zweckbestimmung könne die Zahlung keinem anderen Zeitraum zugeordnet werden (nach den vom Bundesverwaltungsgericht veröffentlichten Gründen, die insoweit in den Zeitschriften nicht abgedruckt wurden). Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

In den beiden letzten Verfahren ist der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (ebenfalls nach den offiziellen, in den Zeitschriften nicht abgedruckten Urteilsgründen) „in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit“ der von den Vorinstanzen grundsätzlich vertretenen Identitätstheorie entgegengetreten und hat „der Zuflußtheorie folgend“ alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen angesehen, „die im Bedarfszeitraum zufließen und die zur Verfügung stehenden Mittel, wirtschaftlich betrachtet, vermehren“.

In den alle drei Urteile tragenden – bis auf den Anfang und das Ende wörtlich identischen – Entscheidungsgründen stellt das Bundesverwaltungsgericht – das in den von ihm selbst verfaßten Leitsätzen von der „Aufgabe der sog. Identitätstheorie“ spricht – eingangs heraus, daß es an seiner von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Rechtsprechung (z. B. dem Urteil vom 24.04.1968 „Vormonats-Arbeitsentgelt“ oben 1.1) nicht mehr festhält, soweit die sozialhilferechtliche Erfassung finanzieller Zuflüsse als Einkommen voraussetze, „daß sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (Identität der Zweckbestimmung) und daß sie einem bestimmten Zeitabschnitt der Lebensführung des Hilfesuchenden – in der Regel einem Kalendermonat – zugeordnet werden können, also der Deckung des Bedarfs des Hilfeempfängers während eines konkreten Zeitraums dienen sollen („Zeitraumidentität“, so das „Steuerstattungs“-Urteil; in den Urteilen zum „Schadensersatz“ und „geerbten Unterhaltsanspruch“ fehlt die Passage „in der Regel einen Kalendermonat“).

Der Bezug zur Bedarfszeit sei zwar von grundsätzlicher Bedeutung, weil Einkommen und Vermögen als Mittel nur dann wirksam zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden könnten, wenn sie dafür in der Zeit des Bedarfs zur Verfügung stünden (unter Bezug auf § 11 Abs. 1 BSHG und § 79 Abs. 1 BSHG: monatliches Einkommen während des Bedarfs). Allein sei dieser Bezug aber nicht geeignet, Einkommen und Vermögen voneinander abzugrenzen, weil er für beide erforderlich sei.

Auch das Kriterium der Zweckbestimmung sei für eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht tauglich, weil einerseits nicht jedes Einkommen zweckbestimmt (z. B. Kapitalzinsen, die kausal für, aber nicht final zu etwas geleistet würden) und andererseits nicht jedes Vermögen zweckfremd (z. B. Vermögen zur angemessenen Alterssicherung) sei. Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen seien deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung.

Wenn auch beiden, dem Einkommen und dem Vermögen, sozialhilferechtlich der Bezug zur Bedarfszeit wesentlich sei, so grenzten sie sich doch auch gerade dadurch voneinander ab, daß Einkommen alles sei, was jemand in der Bedarfszeit – d. h. „die Zeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist“. - wertmäßig Dazuerhalte („alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen“), und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe („Inbegriff all dessen, was einem Rechtsträger schon zusteht“). Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten habe, seien, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden seien, Vermögen.

Zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zeitpunkt auszugehen, d. h. einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüberzustellen. Allerdings könne abweichend vom tatsächlichen Zufluß rechtlich ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt werden (Beispiel für einen solchen „normativen Zufluß“: §§ 3 Abs. 3, 11 i. V. m. §§ 4, 6, 7 und 8 Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG).

Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließe, und dem, was bereits vorhanden sei, sei weiter zu berücksichtigen, daß Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt würden (z. B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle, gehöre sie, wenn sie dem Inhaber bereits zustehe (z. B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate; dagegen baue sich die Gehaltsforderung für den laufenden Monat erst auf), zu seinem Vermögen. Das führe jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, daß die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr sei der Regelung in § 76 BSHG zu entnehmen, daß im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiere, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstelle. Das gelte allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart worden sei; denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend gelte § 76 BSHG auch nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide bewußt nicht geltend gemacht, sondern angespart worden seien.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht dann abschließend in den drei Entscheidungen zu einer Beurteilung der konkret im Streit befindlichen Mittel:

Die Auszahlung einer Steuererstattung – die aus einer bereits bestehenden Rechtsposition, nämlich dem Steuererstattungsanspruch, erzielt werde, - sei ein Zufluß im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“, sondern die Steuererstattung nicht früher habe erhalten können. Da die Steuererstattung eine einmalige Leistung sei, könne sie auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden (§§ 8 Abs. 1 S. 3, 3 Abs. 3 S. 2 Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG); bei der auf ein Jahr bezogenen Steuererstattung sei es danach berechtigt gewesen, die einmalige Zahlung als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen.

Im Falle der Schadensersatzleistung – die aus der bereits bestehenden Rechtsposition des Schadensersatzanspruchs erzielt worden sei – wird differenziert: § 76 BSHG gelte für solchen Schadensersatz nicht, der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstelle (z. B. Schadensersatz für die Beschäftigung oder den Verlust einer Sache). Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits gehabt hätte, bewirke keinen Zufluß, sei keine Einnahme, sondern wie das Ersetzte wiederum unmittelbar Vermögen; andernfalls wertete man den Einsatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Dagegen seien alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen im Sinne des § 76 BSHG, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt werde, sondern der Berechtigte erstmal eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhalte. Hierzu gehöre die in Streit stehende Schadensersatzleistung. Mit ihr habe die Klägerin nicht einen Ersatz für einen bereits erworbenen Vermögensgegenstand erhalten, sondern erstmals eine Leistung für ihr bisher nicht ausgezahltes Kindergeld (das, wäre es seinerzeit ausgezahlt worden, damals ebenfalls Einkommen gewesen wäre).

Der Vermögenswert einer geerbten Unterhaltsforderung schließlich – so heißt es im dritten Urteil – stehe der rechtlichen Bewertung der Auszahlung – die aus der Rechtsposition der geerbten Unterhaltsforderung erzielt werde – als Einkommen nicht entgegen, weil die Klägerin sie nicht zur Vermögensbildung „angespart“, sondern ihre Auszahlung nicht früher erreicht hätte. Auf den von der Vorinstanz als maßgeblich herausgestellten Gesichtspunkt, daß der zugrundeliegende Unterhaltsanspruch sich in einen neutralen Zahlungsanspruch gewandelt habe, komme es daher nicht mehr an.

3.2 Die letzte Entscheidung aus dem Jahr 1999 (Urteil vom 28.10.1999 – 5C28/98 –FEVS 51, 164 = NDV-RD 2000, 10 = NJW 2000, 601 „Überleitung noch nicht fälliger Ansprüche“) lehnt es bei der Überleitung von Ansprüchen (§ 90 BSHG) ab, diese vom Erfordernis der „Identität der Verrechnungszeiträume“ zwischen Sozialhilfeanspruch und Überleitungsanspruch abhängig zu machen, und verlangt in zeitlicher Hinsicht lediglich, daß der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig und seinem Gegenstand nach geeignet gewesen sein müsse, die Notlage abzuwenden bzw. den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) zu bewegen. Dies entspreche – heißt es weiter unter Bezug auf das Urteil vom 18.12.1999 „Steuererstattung“, oben 3.1) – dem „Bezug zur Bedarfszeit“ als eine gemeinsame Voraussetzung für die Einsetzbarkeit von Einkommen und Vermögen, die nach der Rechtsprechung des Gerichts “Zeitraumidentität“ nur in dem Sinne erfordere, daß Einkommen und/oder Vermögen in der Zeit des sozialhilferechtlichen Bedarfs zur Bedarfsdeckung verfügbar sein müßten, während es nicht darauf ankomme, ob die Mittel für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum „bestimmt“ seien.

(Teil II und III folgen im nächsten Heft)

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