Aktuelles Archiv

Die Anrechnung des neuen Kinderbetreuungszuschlag des BAföG im SGB II ist nicht zulässig

BAföG-beziehende Auszubildende erhalten erfreulicherweise rückwirkend ab Dezember 2007 einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn sie mit einem oder mehreren unter zehnjährigen Kindern zusammenleben. Der Zuschlag beträgt monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind (§ 14b BAföG).

Wenn diese Auszubildenden aufstockende SGB II-Leistungen in Form der nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossenen Mehrbedarfszuschlägen nach § 21 SGB II (Alleinerziehung, Krankenkost oder Schwangerschaft) erhalten, gibt es einige ARGEn, JobCenter usw., die jetzt den Kinderbetreuungszuschlag als Einkommen anrechnen und auch schon Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erlassen haben.

Dem ist entgegenzutreten: Der Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zweckidentisch mit SGB II-Leistungen. Die Zweckidentität läge nur im Rahmen von inhaltsgleichen Eingliederungsleistungen „Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder” nach § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II vor.

Auch gibt es keine Zweckidentität mit dem Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs. 3 SGB II. Eine Anrechnung als Einkommen ist daher ebenfalls rechtswidrig.

Der Kinderbetreuungszuschlag ist in den genannten Fällen nicht zweckidentisch mit der SGB II-Leistung, eine Anrechnung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Vo (neu) ist demnach nicht möglich.

Diese Rechtsauffassung vertritt auch die BA in ihren neuen Hinweisen zu § 11 SGB II. Die BA positioniert sich hier aber nicht zur Frage der Nichtanrechnung auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf. Aber gerade mit dem Hinweis auf deren Zweckidentität werden jetzt aber vielerorts die SGB II-Leistungen für Auszubildende zurückgefordert.

Deshalb empfehlen wir eine breitgestreute bundesweite Information über diesen Sachverhalt und raten Betroffenen zu Widerspruch gegen die Anrechnung sowie gegen die Rückforderung von Leistungen. Hier ist Eile geboten, damit die Einspruchsfristen nicht versäumt werden.

Bei dieser Betrachtung sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass der Bezug eines der Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II bei Studierenden die Pflichtversicherung in der Kranklenkasse auslöst. Der Mehrbedarfszuschlag ist Alg II-Leistung, daher müssen die ARGEn, JobCenter usw. Alg II-BezieherInnen pflichtversichern (§ 5 Abs. 2a SGB V).

Wenn eine Pflichtversicherung über den SGB II-Träger bislang nicht erfolgte, muss dies rückwirkend korrigiert werden. Eine Korrektur ist rückwirkend noch bis 01.01.2005 möglich.

Hinsichtlich der nun schon rechtkräftig gewordenen Bescheide wäre ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen. Nach diesem ist die Behörde verpflichtet bei falscher Rechtsanwendung trotz Bestandskraft des Ursprungsbescheides, den rechtswidrigen Bescheid zu korrigieren. In der Folge wären die unnötigerweise an die Krankenkasse bezahlten Beiträge zur studentischen Krankenversicherung an die Versicherten zurückzuzahlen.

Angemerkt werden sollte in diesem Zusammenhang noch, dass § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt” ausschließt, nicht aber Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Das bedeutet, dass hierüber auch höhere Kinderbetreuungskosten als 113 Euro, bzw. 85 Euro finanzierbar wären oder auch Kinderbetreuungskosten für Kinder, die alter sind als zehn Jahre. Auch andere notwendige Eingliederungsleistungen können hierunter subsumiert werden. Hier seien die Antrags- und Gestaltungsphantasien der Betroffenen gefragt, so Wolfgang Spellbrink, Richter beim Bundessozialgericht im Aufsatz „Studenten und Hartz IV" (Soziale Sicherung 1/2008).

Abschließend muss noch angemerkt werden, dass die Anrechnung des Kinderbetreuungszuschlages im SGB XII ebenfalls aus den gleichen Gründen nicht zulässig.

Tacheles Onlineredaktion
Harald Thomé



Hintergrund:



Zurück