Aktuelles Archiv
Die BA und deren Hotline und ihre Probleme mit Bevollmächtigungen von Beratungsstellen
Mitarbeitende am Servicetelefon der BA erklärte einer Mitarbeiterin einer Beratungsstelle, „dass auf Schweigepflichtsentbindungen Namen + Adresse + Geburtsdatum + Unterschrift jeder Beratungsstellenmitarbeiterin“ erforderlich seien.
Diese Vorgabe wurde berechtigt von der Beratungsstellenkollegin als ziemlich kritisch angesehen und eine Beschwerde an die BA Zentrale und an den Bundesdatenschutzbeauftragten (BFDI) zur Klärung des Sachverhalts geschrieben.
Die Antwort der BA ist klar und deutlich: „Die Bundesagentur für Arbeit macht grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung von Vollmachten und Schweigepflichtentbindungen, da die Vollmachterteilung grundsätzlich formfrei möglich ist. […] Um Missverständnisse auszuräumen und die Frage der Bevollmächtigung von Einrichtungen klarzustellen, hat der zuständige Fachbereich der Zentrale einen weiteren FAQ-Eintrag entworfen, der die Bevollmächtigung von Einrichtungen behandelt. Dieser sieht vor, dass eine Nennung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen nicht erforderlich ist.“
Damit stellt die BA deutlich klar, dass keinesfalls Namen + Adresse + Geburtsdatum + Unterschrift jeder Beratungsstellenmitarbeiterin in Vollmachten erforderlich sind.
Die Stellungnahmen der BA, die Weisung und die etwas zu kurz geratene Stellungnahme des BFDI zum Download: https://t1p.de/ett2m
Kurzbemerkung: Herzlichen Dank an die Kollegin, dass sie aufgehorcht und die Frage gestellt hat, ob das so richtig sein kann. Darum geht es nämlich. Die Verwaltung ist in einem Rechtsstaat an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I), dessen Regeln werden aber immer wieder missachtet. Daher ist es Aufgabe von BürgerInnen, Beratungsstellen, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden das Behördenhandeln immer wieder mal Infrage zu stellen und im Zweifel die Fachaufsichtsbehörden oder die Gerichte einzuschalten, um die Einhaltung des Rechts, genauer gesagt der Grundrechte, einzufordern. Die BA hat im vorliegenden Fall hervorragend reagiert, eine Stellungnahme abgegeben und dafür Sorge getragen, dass die Weisung präzisiert wird. Der BFDI hat eher gepatzt, er hätte die Eingabe nutzen sollen und müssen, hier der BA nochmal deutlich den Datenschutzverstoß aufzuzeigen. Eigentlich genau der Job des Bundesdatenschutzbeauftragten.
Wir möchten andere ermutigen, aufmerksam zu sein und „komische“ Dinge auf Recht und Gesetz zu hinterfragen und wenn Ihr/Sie Missstände erkennt, diese anzugreifen. Einschalten von Aufsichtsbehörden kann ein Weg dazu sein.
Harald Thomé / Tacheles - Online - Redaktion