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Entschädigung wegen illegalen Ein-Euro-Job- Uni HH weißt Forderung zurück

Uni-Hamburg weist Forderung zurück





In dem Schreiben vom 07. Dezember wird als Begründung für die Ablehnung angeführt, Arbeitsgelegenheiten stellten nach dem Übereinkommen C029 der Internationalen Arbeiter Organisation (ILO) keine Zwangsarbeit dar. Auch handele es sich bei den im SGB II vorgesehenen Leistungskürzungen im Falle der Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nicht um eine Strafe im Sinne des ILO-Übereinkommens.

Den betroffenen ehemaligen „Ein-Euro-Jobber” kann diese Begründung nicht überzeugen. Er hat der Universität Hamburg mit Schreiben vom 18.12.2006 eine Frist bis zum 15. Januar 2007 gesetzt. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt seine Forderung nicht erfüllt worden sein, kündigt er Klage vor dem Arbeitsgericht an. Dabei bezieht er sich auf einschlägige Empfehlungen des ILO-Verwaltungsrates.

Die Auseinandersetzung um die Entschädigung wird ab Januar 2007 auf www.forced-labour.de dokumentiert.

Tacheles Onlineredaktion
20. Dezember 2006



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