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Ergänzende Stellungnahme zur Entstehung und zur Höhe der Regelleistungen im SGB II/SGB XII

Die ergänzende Stellungnahme kommt zu folgenden Ergebnissen:

Zusammenfassung:



  • Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist zur Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums nicht geeignet
  • Die von der Bundesregierung übermittelten Daten beruhen auf willkürlichen Festlegungen durch die Bundesregierung
  • Eine Aufteilung der Haushalts-Daten auf die einzelnen Mitglieder des Haushalts wird zwar oft gewünscht, sie ist aber meist nur mit erheblichem Mehraufwand oder überhaupt nicht zu verwirklichen (etwa die dem Verbrauch entsprechende Aufteilung der gekauften Nahrungs- und Genussmittel auf die einzelnen Haushaltsmitglieder)
  • Es ist davon auszugehen, dass die Ausgaben für Strom bei Haus-Eigentümern nicht berücksichtigt wurden
  • Das tatsächliche Lebens-Alter der Kinder der EVS-Referenz-Haushalte zum Zeitpunkt der Ausgaben-Erhebung ist weder dem Statistischen Bundesamt noch der Bundesregierung bekannt
  • Nach den Festlegungen der Bundesregierung haben Kinder einen abweichenden alters-bedingten Bedarf, falls ihr Alters-Unterschied 10 Minuten beträgt, nicht jedoch, wenn ihr Alters-Unterschied 364 Tage beträgt
  • Durch die Zuordnung einzelner Kalender-Jahrgangs-Gruppen zu anderen Kalender-Jahrgangs-Gruppen können „Bedarfe” der Kinder gesenkt werden
  • Die Zahl der untersuchten Haushalte zum Zeitpunkt „Schuljahres-Beginn” (3. Quartal) ist nicht bekannt
  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Haushalte ausgewertet wurden, die Sozialhilfe beziehen
  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Jahrgänge gar nicht erhoben wurden
  • Mindestens 57 % der erhobenen Haushalte hatten keine schulpflichtigen Kinder


Hier geht es zur vollen Stellungnahme: Stellungnahme Böker 31.12.2009 [PDF 575KB]

Tacheles-Online Redaktion
Harald Thomé





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