Aktuelles Archiv

Erstattung von Reisekosten zu Meldeterminen



Nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III können Reisekosten erstattet werden, soweit diese aus Anlass einer Meldung entstehen. Die Ermessendirektiven und –grenze des § 39 SGB I ist zu beachten. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen (Seewald in Kasseler-Kommentar, SGB I, § 65a Rn. 10). Ggf. ferner, wer die Meldeaufforderung veranlasst hat. Handelt es sich nicht um ganz geringfügige Kosten und gewährt der Leistungsträger nach erfolgter Meldung eine Leistung, wird er grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet sein („Ermessensreduzierung auf Null”), weil Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Meldepflichtigen nach § 9 SGB II ist (Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 59 Rn. 19). Entstehen dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen Reisekosten, dürfte es im Regelfall – mit Ausnahme von Bagatellfällen, die den Nahbereich betreffen – ermessensfehlerhaft sein, wenn überhaupt keine Reisekosten bewilligt werden (Estelmann, SGB II, 1. Auflage 2005, § 59 Rn. 44). In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers 11,50 EUR beträgt, ist die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 Euro rechtswidrig (Urteil des Bayer. LSG v. 18.08.06 – L 7 AS 93/06

Auch das SG Nürnberg hat sich mit Urteil v. 30.05.07 – S 5 AS 243/07 – mit dem Problem der Reisekostenerstattung zu einem Meldetermin beschäftigt. Die ARGE Roth verweigerte die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 4,70 EUR (11,71 km * 0,20 Euro à 2 Fahrten). Die Richterin am Sozialgericht Maas-Vieweg legte im Urteil der ARGE Roth nahe, „Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen”. Die Rechtsauffassung, grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 Euro übersteigen, erweist sich als rechtswidrig. Das SG Nürnberg verneinte allerdings das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null und verpflichtete die ARGE Roth erneut über den Antrag auf Fahrtkosten des Klägers zu entscheiden und ließ die Berufung zu. Die Kommentarliteratur (siehe oben), die eine Ermessensschrumpfung auf Null annimmt, wurde vom SG Nürnberg ignoriert. Ansonsten hätte das SG Nürnberg die ARGE Roth direkt zur Zahlung verpflichten können. Für die Verwaltungspraxis rät das SG Nürnberg den ARGEn, entstandene Fahrtkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln und dann in einer Gesamtüberweisung abzuwickeln.

Die ARGE Roth hat übrigens bis heute (9.7.07), also rund 5 Wochen nach dem Urteil des SG Nürnberg, keinen neuen Bescheid erlassen.

Gegen das Urteil des Bayer. LSG v. 18.08.06 – L 7 AS 93/06 – wurde beim BSG Revision eingelegt (Az.: B 7 b AS 50/06 R). Es bleibt zu hoffen, dass das BSG in dieser Grundsatzentscheidung klare Richtlinien vorgibt um Rechtssicherheit zu schaffen.


Zurück