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EU-Generalanwalt: Zuwanderer ohne Job hätten keinen Hartz-IV-Anspruch
Der SGB-Anspruch für Unionsbürger ist bekanntlich umstritten. Die Süddeutsche Zeitung meldet: “Dämpfer für die EU-Kommission: Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof stützt die deutsche Linie im Umgang mit Migranten aus EU-Staaten. Demnach darf die Bundesrepublik arbeitslosen Zuwanderern Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das Gericht folgt dem Plädoyer in der Regel.” – siehe auch die PM des Europäischen Gerichtshofs.
Vgl. auch unsere Meldung vom 12.12.2013, dort am Ende: Das SG Leipzig hat schon mit Beschluss vom 3.6.2013 (S 17 AS 2198/12) einen Vorlagebeschluss zum Thema gefasst. Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-333/13 (Dano). Mehr unter ANA-ZAR 4/2013, Seite 40 zu finden unter http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR01.03-04.13.pdf – Um dieses Verfahren geht es hier bei der Stellungnahme des Generalanwaltes.
Hier nun zur Stellungnahme des Generalanwalts: Stellungnahme
Kurzstellungnahme von Harald Thomé:
Es handelt sich bei der Stellungnahme um ein Plädoyer, die EU-Kommission hat vor mehreren Wochen eine gegenteilige Position abgegeben. Abzuwarten sein wird die Position des EuGH. Dabei ist zu beachten, es handelt sich im "Leipziger Fall" nicht um einen arbeitssuchende EU-Bürger, sondern um einen der deutlich sagte, er beabsichtigt nicht zu arbeiten.
Aus der Stellungnahme kann jetzt noch rein gar nichts abgeleitet werden.
Vgl. auch unsere Meldung vom 12.12.2013, dort am Ende: Das SG Leipzig hat schon mit Beschluss vom 3.6.2013 (S 17 AS 2198/12) einen Vorlagebeschluss zum Thema gefasst. Das Aktenzeichen beim EuGH lautet C-333/13 (Dano). Mehr unter ANA-ZAR 4/2013, Seite 40 zu finden unter http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR01.03-04.13.pdf – Um dieses Verfahren geht es hier bei der Stellungnahme des Generalanwaltes.
Hier nun zur Stellungnahme des Generalanwalts: Stellungnahme
Kurzstellungnahme von Harald Thomé:
Es handelt sich bei der Stellungnahme um ein Plädoyer, die EU-Kommission hat vor mehreren Wochen eine gegenteilige Position abgegeben. Abzuwarten sein wird die Position des EuGH. Dabei ist zu beachten, es handelt sich im "Leipziger Fall" nicht um einen arbeitssuchende EU-Bürger, sondern um einen der deutlich sagte, er beabsichtigt nicht zu arbeiten.
Aus der Stellungnahme kann jetzt noch rein gar nichts abgeleitet werden.