Aktuelles Archiv
Fachstellungnahme von Prof. Uwe Berlit zu den Gesetzesentwürfen zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Mit Zustimmung der Redaktion der Fachzeit des „info also” - Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht ist es Tacheles e.V. möglich diese erste Fachstellungnahme zur den regierungsamtlichen Entwürfen zu einem neuen SGB II und SGB XII zu veröffentlichen.
Nach Einschätzung von Prof. Berlit weisen die Gesetzesentwürfe schwere verfassungsrechtliche Mängel auf.
So kritisiert Berlit, dass Arbeitslose gezwungen werden sollen, eine „Eingliederungsvereinbarung” mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife „unverhältnismäßig” in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen „Formenmissbrauch des Gesetzgebers” dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem „sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung” ausgesetzt.
Zudem wird die Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz in Frage gestellt. Denn den Arbeitslosen könne für den Fall, dass sie sich später gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setzen, immer „ihre Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden”.
Dies ist nach Berlit's Ansicht um so gravierender, als nach den Gesetzesentwürfen „auch objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungsleistungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanungen” der Arbeitslosen „konterkarieren”, als „zumutbar” gelten würden. Die Betroffenen hätten daher „keinen wirksamen Schutz” vor „unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern” der Arbeitsverwaltung.
Nach den Gesetzesentwürfen müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige „Arbeitsgelegenheiten” übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich „zumindest” dann, „wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll”.
Die Leistungsmessungen der neuen Leistungen „Grundsicherung für Arbeitssuchende” und die reformierte Sozialhilfe ist nicht „armutsfest”, sie führen zu einer „Vielzahl von Verletzungen” des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer „armutsfesten” Leistung werde verfehlt. Berlit kritisiert vor allem die Pauschalierung bisheriger „einmaliger Leistungen” des Sozialhilferechts und deren Einbeziehung in die Regelsätze. Zum einen würden Leistungen pauschaliert, die „nicht sinnvoll pauschalierbar” seien. Zum anderen seien die Pauschalen so knapp bemessen, dass für einmalige Sonderbedarfe kein „Puffer” vorhanden sei. Auch fehlten Härtefallregelungen.
Verfassungsrechtlich fragwürdig ist nach Einschätzung von Berlit nicht zuletzt auch, dass in den Gesetzesentwürfen keinerlei Kriterien für die Leistungshöhe benannt und es außerdem unterlassen habe, die Regelsätze „auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe” festzusetzen.
Erhebliche Bedenken hat Berlit ferner gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, die es Clement erlauben würde, im Einvernehmen mit Bundesfinanzminister Hans Eichel zu bestimmen, „welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind”. Diese Verordnungsermächtigung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz.
Prof. Uwe Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht
Die Tacheles-Online-Redaktion bedankt sich an dieser Stelle nochmal für das Vorveröffentlichungsrecht. Der Aufsatz von Berlit wird in der Ausgabe des info also 5/2003 erscheinen
Harald Thomé / Tacheles Online Redaktion
Sonst sind viele Informationen bei Arbeitnehmerkammer Bremen und dort insbesondere unter den Rubriken:
Nach Einschätzung von Prof. Berlit weisen die Gesetzesentwürfe schwere verfassungsrechtliche Mängel auf.
So kritisiert Berlit, dass Arbeitslose gezwungen werden sollen, eine „Eingliederungsvereinbarung” mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife „unverhältnismäßig” in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen „Formenmissbrauch des Gesetzgebers” dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem „sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung” ausgesetzt.
Zudem wird die Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz in Frage gestellt. Denn den Arbeitslosen könne für den Fall, dass sie sich später gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setzen, immer „ihre Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden”.
Dies ist nach Berlit's Ansicht um so gravierender, als nach den Gesetzesentwürfen „auch objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungsleistungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanungen” der Arbeitslosen „konterkarieren”, als „zumutbar” gelten würden. Die Betroffenen hätten daher „keinen wirksamen Schutz” vor „unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern” der Arbeitsverwaltung.
Nach den Gesetzesentwürfen müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige „Arbeitsgelegenheiten” übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich „zumindest” dann, „wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll”.
Die Leistungsmessungen der neuen Leistungen „Grundsicherung für Arbeitssuchende” und die reformierte Sozialhilfe ist nicht „armutsfest”, sie führen zu einer „Vielzahl von Verletzungen” des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer „armutsfesten” Leistung werde verfehlt. Berlit kritisiert vor allem die Pauschalierung bisheriger „einmaliger Leistungen” des Sozialhilferechts und deren Einbeziehung in die Regelsätze. Zum einen würden Leistungen pauschaliert, die „nicht sinnvoll pauschalierbar” seien. Zum anderen seien die Pauschalen so knapp bemessen, dass für einmalige Sonderbedarfe kein „Puffer” vorhanden sei. Auch fehlten Härtefallregelungen.
Verfassungsrechtlich fragwürdig ist nach Einschätzung von Berlit nicht zuletzt auch, dass in den Gesetzesentwürfen keinerlei Kriterien für die Leistungshöhe benannt und es außerdem unterlassen habe, die Regelsätze „auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe” festzusetzen.
Erhebliche Bedenken hat Berlit ferner gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, die es Clement erlauben würde, im Einvernehmen mit Bundesfinanzminister Hans Eichel zu bestimmen, „welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind”. Diese Verordnungsermächtigung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz.
Prof. Uwe Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht
Die Tacheles-Online-Redaktion bedankt sich an dieser Stelle nochmal für das Vorveröffentlichungsrecht. Der Aufsatz von Berlit wird in der Ausgabe des info also 5/2003 erscheinen
Harald Thomé / Tacheles Online Redaktion
Hintergrundinformationen:
- Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe / Fachaufsatz aus info also 5/2003 als PDF — Dokument StellungnahmeGesetzentwuerfeAlhiBSHGFassung030814_z.pdf (PDF 123 KB)
- Eckpunkte Papier der BAG-SHI und Tacheles zur Agenda 2010 und Vorschläge zur Ausgestaltung der neuen Leistung ALG II
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/agenda2010_eckpunkte.html - „Regierung macht Arbeitsämter zu Fürsorgeämtern” — wie sieht die neue „Arbeitslosen-Grusi” aus, aus der Erwerbslosenzeitung Quer, August 2003 http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/fuersorgeleistungen.html
- Entwürfe der Bundesregierung für die neue Leistung Hartz IV Gesetzesentwurf und Begründung / Stand 25. Juli 2003.
- Entwürfe der Bundesregierung für die neue Leistung Hartz III Gesetzesentwurf und Begründung / Stand 24. Juli 2003
- Gesetzesentwürfe zur Sozialhilfe Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch / Stand 28.07.03
- Vor-Entwurf der Regelsatzverordnung u. Budgetverordnung / Stand 21.07.03
Sonst sind viele Informationen bei Arbeitnehmerkammer Bremen und dort insbesondere unter den Rubriken: