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FFP2 Masken und die SGB II/SGB XII und AsylbLG – Regelbedarfe


Ab 18. Januar 2021 besteht zumindest in Bayern eine landesweite FFP2-Maskenpflicht, diese müssen zwingend in Geschäften und öffentlichem Nahverkehr getragen werden (https://t1p.de/gemi). Es ist zu erwarten, dass diese FFP2-Maskenpflicht ganz oder teilweise bundesweit eingeführt wird.

FFP2-Masken unterscheiden sich deutlich gegenüber normalen Masken, denn damit werden bis zu 95 Prozent der Schadstoffe und Aerosole in der Umgebungsluft rausgefiltert. Diese FFP Masken unterscheiden sich jedoch nicht nur in Funktion vom regulären Mund-und-Nasenschutz – sondern auch im Preis. Pro FFP2-Maske fallen online etwa 2- 3 Euro an, in Apotheken sogar bis zu 6 Euro.
Pro Tag ist eine Maske erforderlich.

FFP2- Masken sind nicht im Regelbedarf vorhanden. SGB II/SGB XII und AsylbLG Leistungsbeziehende Personen haben daher einen eigenständigen Anspruch auf die Übernahme der dahingehenden Kosten. Im SGB II über den Härtefallbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, im SGB XII über eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB II und im AsylbLG über die sonstigen Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG.

Im Regelbedarf sind FFP2-Masken nicht enthalten, da diese im Jahr der Ermittlung der Haushaltsausgaben, das war das Jahr 2018, gar nicht / nicht in diesen Mengen / nicht zu diesen Preisen gekauft wurden und falls doch, ist nicht ersichtlich, wo diese im EVS 2018 Fragebogen Haushaltsbuch einzutragen gewesen wären.

Im "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch", von 26.10.2ß020 (BT-Drs. 17/3404, Seite 64), wird zu derartigen Neuerungen ausgeführt:

"Bei den sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position „Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte“ ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt." https://t1p.de/z7j6

Die Verpflichtung zu FFP2-Masken erfüllt ebenfalls den Tatbestand "künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben", erst später beschlossen und daher "in den Verbrauchsausgaben der EVS" 2018 "nicht erfasst".

Der Regel-Bedarf ist somit offenkundig zu niedrig bemessen, weil Ausgaben für FFP2-Masken nicht enthalten sind, obwohl derartige Masken (zumindest derzeit in Bayern) verpflichtend sind.
Durch die Tragepflicht in Bayern sind entgegenstehende Entscheidungen, wie des SG Konstanz (v. 2.4.2020 - S 1 AS 560/20 ER) die einen Mehrbedarf ablehnt haben, obsolet.

Das BMAS hat sich auf der Bundespressekonferenz dazu positioniert und sinngemäß mitgeteilt, sie sähen keine Veranlassung etwas zu ändern. Dieser Auftritt war absolut inakzeptabel. Besonders zynisch ist dabei, dass börsennotierte Unternehmen Hilfe in Milliardenhöhe erhalten, aber die Menschen, die wirklich Hilfe benötigen sich in den Augen der Armutsverwalter und -verfestiger halt weiter einschränken sollen. Auf Facebook: https://t1p.de/e2t1

Da die Regelbedarfe keinerlei Spielraum geben, um mehrfach und regelmäßig neue FFP2-Masken zu erwerben, bedarf es jetzt eines pauschalen Corona-Mehrbedarfs von 100 € monatlich für alle Menschen, die von den SGB II/SGB XII und AsylbLG – Regelbedarfen leben müssen!!!

Hier sind die Parteien, Sozial- und Interessensverbände, bis hin zu den Gewerkschaften aufgefordert, diese Forderung nach einem Corona-Mehrbedarf von 100 €  wieder aufzugreifen und zu verbreiten.

Die andere Variante ist, jetzt solche individuellen Regelbedarfserhöhungen zu beantragen und im Eilverfahren durchzuklagen.

Dazu hat der Würzburger Sozialrechtsanwalt Christopher Richter auf Anwalt.de eine brauchbare Vorlage erstellt, diese gibt es hier: https://t1p.de/njdw

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