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Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher

Helga Spindler*  Aus info also 2/2003 des  Nomos Verlags (www.nomos.de)

(Prof. Dr. Helga Spindler ist Professorin für öffentliches Recht, Sozial- und Arbeitsrecht an der Universität Essen, Studiengang Soziale Arbeit.)

1. Unzureichender Lohn als sonstiger wichtiger Grund



§ 18 Abs. 3 BSHG regelt die Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte und schränkt insoweit die allgemeine Arbeitsverpflichtung aus § 18 Abs. 1 BSHG ein. Eine zu niedrige Entlohnung kann nach dieser Vorschrift ein Sonstiger wichtiger Grund sein, der die Aufnahme der Arbeit unzumutbar macht. Bei der Interpretation dieses sehr unbestimmten Gesetzesbegriffs sind die Prinzipien und Ziele der Sozialhilfe anzuwenden (Krahmer, LPK-BSHG, 5. Aufl. § 18 RdNr. 7)

Grundsätzlich sind Arbeiten im Niedriglohnbereich, in dem auch Nichtsozialhilfeempfänger arbeiten, zumutbar. Wenn die Arbeit allerdings gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt, durch Arbeitskampf frei geworden oder gesundheitsgefährdend ist, wenn die Löhne von den ortsüblichen deutlich abweichen, dann gilt das als wichtiger Grund, die Arbeit abzulehnen. Immerhin soll Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und dauerhaft von der Sozialhilfe unabhängig machen (§ 1 Abs. 2 BSHG).

Das ist etwa bei einem Vollzeitverdienst, der nicht genügend Mittel zur Lebenshaltung zur Verfügung stellt, schon objektiv nicht gegeben. Ist er deshalb auch unzumutbar?

Bei der Frage, welche Löhne konkret hier nicht mehr zumutbar sind, welche Arbeitsbedingungen gegen die guten Sitten verstoßen, lassen einem die Behörden leider nicht nur alleine, sondern drängen sogar vielfach in nicht ausreichend und schon gar nicht leistungsgerecht entlohnte Arbeitsverhältnisse und damit in Lebensverhältnisse, vor denen sie eigentlich schützen sollten. In der Literatur wird die Unzumutbarkeit bei Verstoß gegen Gesetz, gute Sitten und bei deutlicher Lohnabweichung zwar erwähnt, aber ebenfalls nicht konkretisiert.

So beginnt über 50 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik wieder die Suche nach Mindestlöhnen. Und während die Sozialpolitik in der Vergangenheit alles unternommen hat, uni die unteren Lohngruppen auf eine menschenwürdige Höhe anzuheben und sich deshalb die Auseinandersetzungen darum weniger im Einzelrechtsstreit niedergeschlagen haben und damit wenig Rechtsprechung zur Orientierung vorhanden ist, fehlen heute die Anhaltspunkte, um die Zumutbarkeitskriterien für alle Beteiligten kalkulierbar zu fassen. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu diesen Problemfallen liegt bisher nicht vor. Aus dem Bereich der Sozialgerichte gab es in der Vergangenheit auch nur vereinzelte Entscheidungen im Rahmen der Rechtsprechung zur Sperrzeit, die unzumutbare Arbeitsbedingungen betrafen (vergl. Leitfaden für Arbeitslose, 19. Aufl. 2002, S. 268). Das bedeutet aber, dass Hilfebezieher selbst wieder stärker über zumutbare Löhne verhandeln und sie durchsetzen müssen. Der folgende Beitrag will dazu aktuelle Daten, Kriterien und Argumente liefern und anregen, seine Interessen durchzusetzen. Eine gesicherte Rechtslage muss sich durch Rechtsprechung oder besser durch Gesetze, evtl. in Verbindung mit Tarifvereinbarungen, erst noch herausbilden. Die Ausführungen gelten zunächst nur für reguläre Arbeit, auch Leiharbeit, und betreffen, was de existenzsichernden Lohn angeht, vor allem den un- und angelernten Bereich.

2. Zumutbare Mindestlöhne



a) Zumutbar sind zunächst einmal die tariflichen Mindestlöhne. In Deutschland werden die unteren Lohngruppen nicht einheitlich, sondern in einem verwirrenden System von Tarifverträgen geregelt, über das man sich vor Vertragsabschluss informieren muss. Weil Tarifwerke nicht für jeden einfach zugänglich sind, sollte man beim Sozialamt beantragen, dass im Rahmen der persönlichen Hilfe ( § 8 BSHG) oder in Kooperation mit dem Arbeitsamt, z. B. durch Benennung eines sachkundigen Ansprechpartners, die gültigen Tarife zur Verfügung gestellt werden.

b) Leider greifen die Tarife selbst für Gewerkschaftsmitglieder dann nicht mehr zwingend, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist — und das sind leider die beliebtesten Kooperationspartner der Sozialämter.

Davon gibt es aber eine Ausnahme, und zwar dann, wenn ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich nach § 5 TVG wird. Das ehemalige Bundesministerium für Arbeit hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis über diese Verträge angelegt (einsehbar noch bei www.bma.de). Mindestlöhne wurden jedoch auf diesem Weg bisher selten geregelt. Aber im Baugewerbe gelten inzwischen Mindestlöhne, und zwar wegen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums in Verbindung mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle, auch für die, die nicht tarifgebunden sind oder aus dem Ausland kommen.

Mindestlohn 1 für Helfer
ab 1. 9. 2002  10,12 € im Westen (8,76 € im Osten)
ab 1. 9. 2003  10,36 € im Westen (8,97 € im Osten)



Mindestlohn 2 für Facharbeiter:
Ab 1. 9. 2003 12,47 € im Westen (10,01 € im Osten)



Für das Elektrohandwerk/Bau gelten genauso allgemeinverbindlich:
Ab 1. 5. 2002 8,90 € im Westen (7,40 € im Osten).



Arbeitsangebote, die dagegen verstoßen, sind damit als Verstöße gegen gesetzliche Regeln unzumutbar.

Diese Beträge gelten zwar nicht für andere Branchen, können aber Orientierung bezüglich der Lohnhöhe für vergleichbare, vor allem körperlich anstrengende Tätigkeit geben.

In Ermangelung von Tariflöhnen kann bei der Lohnfindung auch auf ortsübliche Löhne zurückgegriffen werden, die etwas schwieriger zu ermitteln sind. Auch dazu sind deshalb Informationen bereitzustellen. Ortsübliche Löhne sind dann als Vergleichsmaßstab geeignet, wenn sie sich zwischen freien Vertragspartnern entwickelt haben. Diese Voraussetzung ist nicht mehr gegeben, wenn der Markt dadurch verzerrt wird, dass ein Arbeitgeber, der auf dem freien Markt nicht mehr genug Arbeitskräfte finden kann, nur noch von der Zuweisung von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern lebt oder dass ein Arbeitgeber nur gegründet wird, um diese Personengruppen zu beschäftigen, wie etwa die neuen Personalserviceagenturen. Deren Bedingungen können deshalb in die Bestimmung der Ortsüblichkeit nicht einfließen. Zur Zumutbarkeit von klassischen Zuverdienst- und Frauenlöhnen siehe auch noch weiter unten 4 am Ende.

3. Unzumutbarkeit bei Lohnwucher



Weil es in Deutschland keine für alle geltenden Mindestlöhne gibt, haben in letzter Zeit wieder verstärkt Strafgerichte, Arbeitsgerichte und Sozialgerichte in Einzelfällen entschieden, wann ein Lohn gegen die guten Sitten verstößt. Dazu werden die § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB oder § 138 Abs. 2 BGB herangezogen, die Vorschriften über »Lohnwucher«, deren Tatbestand — ungefähr gleichlautend — laute:

»Wer die Zwangslage (…) eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten (…)für eine sonstige Leistung (…) Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung (…) stehen…«

So umständlich wie die Vorschriften, so schwierig ist die Rechtsprechung dazu. Man hat bisher damit, einfach ausgedrückt, nur die »ganz, ganz schwarzen Schafe« auf dem Arbeitsmarkt erfasst.

Ein auffälliges Missverhältnis ist in Einzelfällen bei

  • 33 % unter dem Tariflohn (BGH, Urteil vom 22. 4. 1997 — 1 StR 701/96 —, ArbuR 1997, S. 453),
  • 29 % unter einem vergleichbaren Tariflohn (ArbG Bremen, Urteil vom 30.8.2000 — 5 Ca 5152, 5198/00 —, ArbuR 2001, S. 231, 232) oder allgemein
  • 1/3 und mehr unter dem ortsüblichen Durchschnittslohn (SG Berlin, Urteil vom 18.1.2002 — S 58 AL 2003/01 —, info also 2002, S. 114) gesehen worden und ohne Zweifel auch
  • bei Löhnen, die 40 % und mehr (ArbG Herne, Teilurteil vom 5.8.1998 — 5 CA 4010/97 —, Sozialrecht aktuell 1999 S. 31; LAG Hessen, Urteil vom 28. 10.1999 — 5 Sa 169/99—, NZA-RR 2000, S. 521; LAG Berlin, Urteil vom 20.2. 1998 —6 Sa 145/97 —, ArbuR 1998, S. 468) unter diesen Vergleichslöhnen lagen.


Das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine festen Richtwerte entwickelt und hat in einem Fall bei 70% des ortsüblichen Lohns, der schon unter dem Tariflohn lag, noch kein auffälliges Missverhältnis angenommen (BAG vom 23.5.2001 —5 AZR 527/99 —). Das Urteil betraf allerdings keinen Niedriglohnbereich.

Zum auffälligen Missverhältnis muss aber noch als 2. Merkmal die Ausbeutung einer Zwangslage kommen.

Die Drohung mit Sperrzeit oder Sozialhilfekürzung ist eine solche Zwangslage, aber auch allgemein eine längere Arbeitslosigkeit mit erfolgloser Arbeitssuche, eine zunehmende Verschlechterung der finanziellen Lage, steigende Schulden sind nach dieser Rechtsprechung als eine solche Zwangslage zu werten (vergl. dazu Thomas Hölscher, Anmerkung in Sozialrecht aktuell 1999, S. 35, 36; Leitfaden für Arbeitslose, 19. Aufl. 2002, S. 133 f., Helga Spindler, Lohnwucher — ein neues Rechtsproblem, ArbuR 1999, S. 296 f. und die meisten der o.g. Gerichtsurteile).

Eine Zwangslage wird nicht ausgebeutet, wenn man freiwillig solche Verhältnisse eingeht, wofür es unterschiedliche Motive geben kann. Aus diesem Grund ist auf alle Fälle zu raten, über angemessene Lohnhöhe zu verhandeln, bevor man sich auf Unzumutbarkeit beruft. Diese Verhandlung und den Protest gegen ein aufgezwungenes Verhandlungsergebnis sollte man festhalten.

Keine Zwangslage liegt auch vor, wenn ein Tarifvertrag über diesen Niedriglohn geschlossen worden ist. Auch deshalb ist es angesichts dieser Rechtslage in Deutschland so schädlich, wenn Gewerkschaften in Bereichen, in denen sie praktisch keine Mitglieder vertreten und keine Verhandlungsmacht haben, Niedriglöhne vereinbaren. Das verschiebt nicht nur das »Missverhältnis« nach unten, das beseitigt auch die »Zwangslage«, denn anders als den einzelnen Arbeitnehmer zwingt sie ja niemand, einen solchen Vertrag abzuschließen liegen im Einzelfall die Elemente Missverhältnis und Zwangslage aber vor, dann ist die Arbeit wegen Verstoß gegen Gesetze unzumutbar.

Tipp für die Verhandlungsphase:



Wer Zweifel über die Sittenwidrigkeit des Lohns hat, sollte sich über eine Gewerkschaft, das Sozialamt oder das Arbeitsamt über die Vergleichslöhne kundig machen. Wenn eine konkrete Vorbereitung nicht möglich war, weil der Arbeitgeber seine Lohnangebote vorher nicht bekannt gemacht hat, sollte man vor Vertragsunterschrift Bedenkzeit ausbedingen.

Es kann niemandem verboten werden, sich erst zu informieren und dann noch zu versuchen, über einen angemessenen Lohn zu verhandeln. Es gehört bisher nicht zu den Mitwirkungspflichten, sich überfallartig und einseitig diktierten Arbeitsbedingungen zu unterwerfen.

Ergeben sich Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit, ist diese Tatsache auch beim Sozialamt aktenkundig zu machen, verbunden mit der Anfrage, ob das Sozialamt auf Sanktionen bestehe, wenn die Arbeit nicht angenommen wird.

Begrenzter Existenzschutz durch Lohnwuchertatbestand?



Die bisherige Lohnwucherrechtsprechung hat außer ihrer Einzelfallorientierung und mangelnden Kalkulierbarkeit aber einen weiteren Nachteil: wo üblicherweise schon Niedriglöhne gezahlt werden, beginnt der Wucher erst etwa 1/3 darunter, und da gibt die Rechtsprechung keinen Schutz vor dem Verhungern. Noch schlimmer ist es da, wo Gewerkschaften aus falsch verstandenem Regelungsinteresse, oft um noch Schlimmeres zu verhindern, aber aktuell auch um bestimmten Firmen politische Anerkennung zu verschaffen, Niedriglöhne vereinbaren, die übliche Tarife unterlaufen. Zeitarbeitsfirmen (und auch Beschäftigungsgesellschaften) können dann mit so genannter »tariflicher« Bezahlung werben, was früher ein Markenzeichen für faire Arbeitsbedingungen war, und trotzdem Tarife weit unterbieten.

Ein Beispiel ist der Tarifvertrag, den ver.di in der Vergangenheit mit der Zeitarbeitsfirma Randstad geschlossen hat und der im Helferbereich für ehemals Arbeitlose einen abgesenkten Tarif von 5,11 € pro Stunde vorsieht. Der Lohnwucherbereich würde dann, wie das Arbeitsamt Darmstadt feststellt, erst bei 3,41 € beginnen (vergl. dazu die Dokumente bei www.galida.de).

In Zukunft ist außerdem damit zu rechnen, dass Menschen verstärkt beim »Profiling« in die Defizitkategorien B bis E gedrängt werden, um den Niedriglohn angesichts der ihnen zugeordneten Vermittlungshemmnisse als Hilfe deklarieren zu können. Auch ist die Frage noch offen, ob bei ausdrücklich deklarierten Mindestlöhnen überhaupt noch so gravierende Unterschreitungen akzeptiert werden können.

Eine staatliche Mindestlohngesetzgebung, die sowohl international praktiziert wird (s. u.) als auch europarechtlich zulässig ist, wäre deshalb dringend geboten (dazu auch grundsätzlich: Gabriele Peter: Rechtsschutz für »Niedriglöhner« durch Mindestlohn, ArbuR 1999, S. 289ff., Karl-Jürgen Bieback: Rechtliche Probleme von Mindestlöhnen RdA 2000, S. 207 f.). Auch Kombilohnmodelle sind erst sinnvoll, wenn sie auf einem Mindestlohn aufbauen. Sonst ist nicht zu verhindern, dass Steuergelder zur Subventionierung von nicht marktfähigen Branchen und unseriösen Unternehmen verwendet werden.

Solange aber dieser Schutz nicht existiert, ist die Frage deshalb, ob es noch weitere Kriterien gibt, die Sittenwidrigkeit von Lohn zu bestimmen.

4. Unzumutbarkeit von nicht existenzsichernden Löhnen



Dazu gibt es noch weniger Rechtsprechung. Es gab zwar schon immer Löhne, die nicht existenzsichernd waren, aber Behörden hielten sich zurück, wenn es um den Zwang zur Arbeitsaufnahme ging. Heute ändert sich nicht nur das, sondern es fallen auch noch die ergänzenden Sozialhilfeleistungen für solche Fälle, vor allem einmalige Beihilfen und Absetzbeträge, rigiden Einsparungen zum Opfer.

Zwei Entscheidungen in der letzten Zeit beschäftigen sich mit sittenwidrigen Lohnhöhen im Niedriglohnbereich: SG Berlin (a. a. 0.) hatte für das Jahr 2001 einen Grundlohn von

11,– DM (5.62 €) vorliegen, den es für sittenwidrig hielt. ArbG Bremen (a. a. 0.) hielt für das Jahr 1999 einen Grundlohn von 11.50 DM (5.88 €) für sittenwidrig (alle Lohnangaben sind brutto pro Stunde). In beiden Fällen handelte es sich um Zeitarbeitsfirmen, die hier offenbar besonders auffallen.

a) Aber damit ist umgekehrt noch nicht entschieden, wo der zumutbare Lohn für das aktuelle Jahr 2003 beginnt. Abgesehen vom Vergleich mit ortsüblichen und tariflichen Regelungen bat das ArbG Bremen eine weitere wichtige Überlegung angestellt: Das Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit begründet, kann auch darin liegen, dass der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine Person liegt. Arbeit müsse geeignet sein, ein menschenwürdiges Leben zu finanzieren und deshalb einen Lebensstandard ermöglichen, der wenigstens für eine Person »deutlich oberhalb des durch die Sozialfürsorge und den Pfändungsschutz gesicherten Existenzminimums« (ArbG Bremen, a. a. 0. S. 234) liege. Damit ist neben der relativen Lohnhöhe und einem relativen Lohnwucher auch eine absolut bestimmbare Mindestlohnhöhe, eine Art absoluter Lohnwucher angesprochen, der sich aus einer sozialstaatlich geprägten Interpretation der Lobwuchervorschriften ergibt und der eintritt, wenn eine bestimmte Untergrenze in Verbindung mit der Ausnutzung der Zwangslage unterschritten wird. Die Festlegung auf den Bedarf nur einer Person ist sogar sehr restriktiv und das Lohnabstandgebot der Sozialhilfe wird hier auch einmal mit anderer Stoßrichtung im Hinblick auf die Mindestpflichten eines Arbeitgebers konkretisiert (so auch Anmerkung Torsten Walter, ArbuR 2001, S. 235 f.).

Modellrechung 2003



Für das erste Halbjahr 2003 soll hier eine pauschalierte Modellrechnung aufgemacht werden, wie man das Niveau dieses durch Arbeit zu sichernden Existenzminimums bestimmen kann.

Dabei werden die Lebensverhältnisse der alten Bundesländer zugrunde gelegt und berücksichtigt, dass auch die üblichen Absetzbeträge in der Sozialhilfe (§ 76 Abs. 2 und Abs. 2 a BSHG) von einem Lohn erst einmal erwirtschaftet werden müssen.

Pauschalierte Modellrechnung Anfang 2003 (alte Bundesländer)

<><colgroup><col align="left" style="padding-left: 2em;"><col align="right"></colgroup></>
Regelsatz293,–
davon 20 % für alle einmaligen Beihilfen, Kleidung, Hausrat, Weihnachten etc.58,–
Miete: angenommen 40 qm. 5,70 €/qm plus 1,30 €/qm kalte Nebenkosten280,–
Heizung: angenommen 1 €/qm40,–
30% Aufschlag für evtl. Mehrbedarfe nach §23 BSHG, und alle Absetzbeträge wie Versicherungen, Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeitrag, Altersvorsorge, Kinderbetreuung, Arbeitsmittel § 76 Abs. 2 BSHG88,–
Erwerbstätigenfreibetrag 50% vom Regelsatz, wie Empfehlung des Deutschen Vereins bei voller Leistungsfähigkeit, § 76 Abs. 2 a BSHG146,–
Monatslohn für eine erwerbstätige Person (netto)905,– €


Dieser Betrag entspricht einem Lohn von gerundet 1293,– € brutto pro Monat. Dabei sind 30% des Bruttolohns für Steuer, Solidarbeitrag und Sozialversicherung (die 2003 alleine schon 21 % des Bruttolohns ausmacht) angesetzt und Steuerabsetzbeträge berücksichtigt. Nimmt man zu Lasten des Niedrigverdieners an, dass er dafür wie in alten Zeiten 40 Stunden pro Woche, d.h. durchschnittlich 173 Stunden pro Monat arbeiten muss, dann liegt sein existenzsichernder Mindestlohn bei gerundet 7,50 € brutto pro Stunde (alte Bundesländer). Geht man mit Bezug auf verbreitete Tarifverträge von 38 Stunden pro Woche = 164 Stunden pro Monat aus, dann liegt dieser Mindestlohn bei 7,88 € brutto pro Stunde (alte Bundesländer).


b) Anmerkung und Erläuterungen



Die Annahmen für solche Modellrechnungen kann man nicht aus der Luft greifen, sondern muss sie genauer begründen. Folgende Überlegungen sollen helfen, den Ansatz nachzuvollziehen und auf die eigenen Verhältnisse zu übertragen.

Regelsätze liegen in den neuen Bundesländern und in Teilen von Bayern niedriger, dort teilweise auch höher. Die Pauschale für einmalige Beihilfen orientiert sich an einer Obergrenze des Prozentsatzes, der bisher statistisch ermittelt werden konnte. Da Erwerbstätige aber einen höheren Bedarf, vor allem an Bekleidung, Reinigung, Reparaturen haben als beispielsweise Grundsicherungsberechtigte, für die in § 3 Abs. 1 GSiG maximal 15 % vorgesehen sind, ist dieser Ansatz eher als Untergrenze zu verstehen.

Schwieriger sind die für den Erwerbstätigen notwendigen Mietaufwendungen zu ermitteln. In den neuen Bundesländern und in ländlichen Kreisen liegen die Mieten häufig niedriger, in Großstädten können angemessene Mieten auch höher liegen.

Der vorgeschlagene Betrag orientiert sich an einer an den Sozialwohnungsbau angelehnten Wohnungsgröße und an einer Bruttokaltmiete aus dem städtischen Bereich. Das Verhältnis Nettomiete zu kalten Nebenkosten kann auch variieren. In manchen Bereichen liegen, vor allem wegen steigender kommunaler Gebühren, die Nebenkosten bereits bei über 2.- €/qm. Der Gesamtbetrag der Bruttokaltmiete entspricht deshalb auch dem arithmetischen Mittel zwischen den letzten beiden Spalten der höchstzulässigen Miete für einen Alleinstehenden in einer Gemeinde der Mietstufe IV nach § 8 Wohngeldgesetz (zu den Mietstufen und den Mietgrenzen vergl. www.bmvbw.de Stichwort: Wohngeld ab 2002). Dies berücksichtigt, dass der Erwerbstätige von seinem Verdienst eine auch knapp über Sozialhilfeniveau liegende Wohnung finanzieren bzw. am Arbeitsort neu anmieten können muss. Da die Mehrheit der Arbeitsplätze aber nicht in Gemeinden der Mietstufe I oder II liegen, ist die Orientierung an Stufe IV begründet und kann bei teureren Gemeinden noch entsprechend erhöht werden.

Heizkosten: Orientierung an Obergrenzen, die in der Sozialhilfe bei Zentralheizung noch anerkannt werden. Heizkosten sind im Moment wegen der jährlichen Erhöhungen schwer zu schätzen. Nur im Winter 2000/2001 hat es hier einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Ökosteuer gegeben und zwar in Höhe von 2,56 €/qm, was auf den Monat umgerechnet 0,21 €/qm ausmacht Seither müssen die damalige und die zwei folgenden Steuererhöhungen (was bei einem entsprechenden Ausgleich heute pro Monat 0,63 €/qm bedeuten würde) aus den Löhnen finanziert werden. Andere Heizkostenansätze, insbesondere Schätzungen von Finanzbehörden oder aus früheren Jahren sind in ihren Voraussetzungen meist zu oberflächlich ermittelt.

Pauschale Werbungskosten und Mehrbedarf: Diese Beträge werden bei Vergleichsrechnungen im Regelfall vergessen. Die vorgeschlagene Pauschale berücksichtigt entweder einen Mehrbedarf von bis 20% und niedrige übrige Absetzbeträge oder durchschnittliche Absetzbeträge, bei denen etwa die halbe Pauschale (44.- €) für Fahrtkosten angesetzt ist. Bei der Kombination Mehrbedarf durchschnittliche Absetzbeträge oder bei überdurchschnittlichen Absetzbeträgen (z. B. lange Anfahrtswege, merkbare Kinderbetreuungskosten) wird eine weitere Erhöhung um 10% (+ 29,30 €) vorgeschlagen.

Absetzbetrag Erwerbstätige: Dieser Betrag ist nicht mit der vorherigen Pauschale zu verwechseln. Hier geht es um den bisher nicht berücksichtigten Mehrbedarf für Erwerbstätige, was laufende Aufwendungen angeht (Ernährung, Genussmittel, Körperpflege, Kommunikation, Aufwendungen im gesellschaftlichen Leben, um Zusatzbedürfnisse, wie bescheidene Freizeit und Erholung), und um das Abfedern von Spitzen, die bei den übrigen Pauschalen nicht erfasst wurden. Der Rest ist ein kleiner Anreiz- oder Abstandsbetrag zum Sozialhilfebedarf, der garantiert, dass das Lohnniveau über dem Existenzminimum bleibt.

Der so ermittelte Lohn ist damit durchaus nicht üppig, sondern unter Berücksichtigung der existenzsichernden Elemente der Sozialhilfe entsprechend den Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik berechnet.

Sozialhilferechtliche Besonderheiten wie höhere tatsächliche Mieten oder höhere Beträge für Alleinerziehende sind nicht berücksichtigt. Weitergehende Mindestlohnforderungen aus Gewerkschaftskreisen sollen damit nicht unterlaufen werden, denn nach oben ist und bleibt die Lohnhöhe ein sozialpolitisches Dauerthema, vor allem, wenn man nicht nur die Mindestabsicherung einer Person, sondern auch die von weiteren Personen anstrebt oder qualifizierte Leistungen entlohnt werden sollen. Von einem Verdienst in der vorgeschlagenen Höhe lassen sich darüber hinaus weder Schulden abtragen noch Unterhaltsleistungen erbringen (s. u.). Aber was unter den geforderten ca. 1300.- € brutto bleibt, sollte angesichts der geltenden Sach-, Rechts- und Verfassungslage überprüft werden.

c) Plausibilitätskontrolle und einige internationale Vergleichswerte



Wer einen solchen Mindestlohn mit sozialer Zielsetzung festzusetzen sucht, steht immer vor dem Problem, zu niedrig oder zu hoch zu liegen, entweder zu weit vom Menschen oder zu weit vom Markt entfernt zu sein. Deshalb soll das Ergebnis mit Pauschalen verglichen werden, die ähnliche Zwecke erfüllen.

Der ermittelte Nettolohn liegt, jedenfalls für die alten Bundesländer, sehr nah an der gesetzlich aktuell festgeschriebenen Pfändungsfreigrenze 2002 für eine Person nach der Anlage zu § 850 c ZPO, die 939,– € netto beträgt. Diese Grenze würde sich jedenfalls für 2003 im vereinfachten Verfahren deshalb auch generell als Anhaltspunkt für Mindestlohn anbieten.

Der unterhaltsrechtliche Mindestselbstbehalt für Erwerbstätige im Westen (nach der Düsseldorfer Tabelle 2002) liegt bei 840.- €. Vorweg dürfen allerdings 5 % pauschale Werbungskosten und Absetzbeträge in größerem Umfang bis hin zu Schulden abgezogen werden, sodass auch hier der geschützte Nettoverdienst über 905,– € liegt.

Auch der steuerrechtliche Grundfreibetrag könnte als Vergleich dienen. Jedoch sind auch hier die Absetzbeträge nicht erfasst, und dieser Freibetrag ist gegenwärtig zum Vergleich vor allem deshalb ungeeignet, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zwar eine Orientierung des Freibetrags am Existenzminimum gefordert hat, es bis heute aber unterlassen hat, die Elemente dieses Existenzminimums in irgendeiner Weise näher zu bestimmen und zu schützen, und damit die Finanzverwaltung zu erheblichen, rein steuertechnisch motivierten Manipulationen nach unten und Auslassungen ermuntert hat (vergl. dazu zuletzt Vierter Existenzminimumbericht, BT-Drs. 14/7765 (neu).

Und auch ein Vergleich mit Nachbarländern soll nicht fehlen (wobei für den ganz präzisen Vergleich auch noch die Kaufkraftparitäten beachtet werden müssten): in den Niederlanden liegt der gesetzliche monatliche Bruttomindestlohn etwa in der Höhe wie oben gefordert. Wegen niedrigerer Abgaben ist aber der Nettomindestlohn höher für über 21-Jährige beträgt er seit Juli 2002 1.059,59 €, und dazu kommen noch, ebenfalls gesetzlich garantiert, 54,60 € Urlaubsgeld (kurze Übersicht über die soziale Sicherheit in den Niederlanden, Ministerium für Arbeit und Soziales, Den Haag, Juli 2002, S. 19 f. Der Gesamtbetrag ist gleichzeitig der Sozialhilfenormbetrag für 2 Erwachsene). Aber selbst diejenigen, die die Niederlande so sehr als Vorbild loben, was Lohnzurückhaltung, Arbeitspflicht oder Einsatz von Zeitarbeit angeht, haben wenig Interesse, diese Tatsache in Deutschland bekannt zu machen.

Das kleine Land Luxemburg hat ab 1. 1. 2003 einen Bruttomindestlohn für über 18-Jährige von 1.368,74 € (= 7,91 € brutto pro Stunde) und 1.642,49 € für qualifizierte Arbeiter (Sozialinfo der NGL Luxemburg www.ngl.lu).

Etwas niedriger liegt Frankreich, wo 2002 der gesetzliche Mindestlohn SMIC auf 6,83 € brutto pro Stunde festgelegt wurde. Dort gab es allerdings auch schon Proteste, weil diese Höhe nicht für ausreichend gehalten wird.

Die angelsächsischen Länder, die mit ihren »working poor« nicht zimperlich umgehen, liegen nominal und in der Kaufkraft noch weiter darunter: In Großbritannien beträgt der gesetzliche Mindestlohn seit Oktober 2002 4,20 Pfund pro Stunde (was ca. 6,40 € entspricht). Und in den USA stagniert der gesetzliche Mindestlohn seit 1997 bei 5,15 $. Dieser Betrag — eigentlich ein Armutszeugnis im wahrsten Sinne des Wortes für die führende Wirtschaftsnation der Welt — gilt dort als »fairer Arbeitsstandard« und wird nur durch gnädig gewährte Essensmarken und eine bescheidene negative Einkommensteuer nachträglich etwas aufgebessert. Das Beispiel macht deutlich, dass die Bestimmung der Sittenwidrigkeit letztlich vom herrschenden Menschenbild und der Vorstellung von Menschenwürde in einer Gesellschaft abhängt und dass auch das sich in einer Lohnuntergrenze ausdrückt.

Tipp für die Verhandlungsphase


Es gibt, abgesehen von den letztgenannten Vergleichswerten, jedenfalls in Deutschland viele Gründe, sich an den oben ermittelten 7.50 € Stundenlohn bei den Vertragsverhandlungen für an- und ungelernte Arbeit als zumutbarem Grundlohn zu orientieren, wenn man von der Sozialhilfe unabhängig werden und sich in Arbeitsleben und Gesellschaft integrieren will. Grundlohn bedeutet: Stundenlohn noch ohne Zuschläge, die für Erschwernisse wie Schichtarbeit, schmutzige Arbeiten, Überstunden etc, gezahlt werden. Manche Firmen »schönen« nämlich optisch ihre Niedriglöhne, indem sie diese Zuschläge einrechnen. Nach der vorgelegten Modelrechnung ist allenfalls zu vertreten, dass Urlaubsgeld anteilig und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz in Höhe des berücksichtigten Pauschalbetrags eingerechnet werden dürfen, wenn sie übernommen werden. Das beißt nicht, dass man nicht für  eine vertraglich klar begrenzte Einarbeitungszeit, wenn Einarbeitung wirklich notwendig ist (was bei un- und kurz angelernten Kräften schwer zu begründen ist), oder bei niedrigerem Niveau etwa der Unterkunftskosten darunter geben kann. Aber langfristig sollte man bei Grundlöhnen, die davon nach unten abweichen, den Verstoß gegen die Lohnwucherregeln überprüfen lassen, besonders, wenn man gegen seinen Willen durch Drohung mit Sozialleistungsentzug gezwungen worden ist, die Arbeit anzunehmen

d) Existenzsicherung für Familien ist damit auch noch nicht gewährleistet, aber das ist selbst nur knapp durch die eingangs beschriebenen Baumindestlöhne möglich.

Auch bei Teilzeitarbeitwird dieser Lohn natürlich nicht ausreichen. Aber man sollte darauf achten, dass auch hier wenigstens die Stundenlöhne stimmen. Bei 400-€-Jobs kann man insoweit nicht automatisch von unzumutbarem Niedriglohn sprechen, sondern nur, wenn der Stundenlohn die o. g. Grenze unterschreitet. Deshalb ist, wie in den meisten Ländern richtig erkannt wird, der Stundenlohn die eigentlich wichtige Größe.

Ein offenes Problem bleibt bei den klassischen Zugverdienstberufen, besonders im Frauenarbeitsbereich wie etwa Bäckereifachverkäufern, Putzfrau usw., wo deswegen niedrigere Löhne gezahlt werden können, weil die Arbeitnehmerinnen, die man bisher rekrutiert hat, keine vollständige Existenzsicherung erzielen mussten. Aber gerade hier muss sich mit dem Wandel der Verhältnisse das Recht auf einen existenzsichernden Lohn durchsetzen, weil gerade auch ehemalige Sozialhilfebezieher nicht auf solche Unterhaltsleistungen von Ehegatten oder Verwandten zurückgreifen können. Was die Frauenarbeitsverhältnisse angeht, ist der zu niedrige Lohn, auch wenn er in langer Tradition ortsüblich sein sollte, genau betrachtet Ausdruck einer mittelbaren Diskriminierung. Dagegen verlangt gerade die Richtlinie 2002/73 EG vom 5. 10. 2002 (Beilage zu Streit, Heft 3, 2002), mit der die Gleichstellungsrichtlinie 76/207 EWG fortgeschrieben wurde, eindeutigere Maßnahmen. Hier sind mutige Europäerinnen und ihre Rechtsanwälte gefordert.

5. Rechtsdurchsetzung



Wenn man sich bei den Verhandlungen mit begründeten Lohnforderungen nicht durchsetzen konnte und das Sozialamt trotzdem auf der Annahme der Arbeit besteht, ergeben sich zunächst zwei alternative Möglichkeiten der juristischen Gegenwehr:

a) Man verweigert die Arbeitsaufnahme und reicht gegen die nachfolgende Sozialhilfekürzung oder -einstellung Widerspruch/Klage und wenn notwendig Antrag auf einstweilige Anordnung ein (zu einstweiligen Anordnungen, allerdings in Fällen, in denen die Betroffenen keine ausreichenden Begründungen hatten, z.B. VG Köln, Beschluß vom 14.9. 2000, info also 2002, S. 33, VG Bayreuth, Beschluß vom 29. 6. 1999, info also 2002, S. 30. Klage bei einem vergleichbaren Vorgang im Arbeitslosenrecht: SG Berlin, info also 2002, S. 114. Muster für eine Klage gegen einen

Sperrzeitbescheid bei Lohnwucher, Leitfaden für Arbeitslose, 19. Aufl. 2002, S. 538 f.) und trägt vor, dass man wegen Lohnwuchers oder Unterschreitung des Existenzminimums und damit Sittenwidrigkeit des Lohns einen wichtigen Grund für die Weigerung hatte und dass keine Verhandlung über den Lohn möglich war.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu diesem Komplex liegen allerdings noch nicht vor. Man trägt deshalb das Risiko eines Musterprozesses. Auf der andern Seite ist es unumgänglich, dass auch dieser (Gerichtszweig mit den Problemen konfrontiert wird, die sich aus der z. T. rigiden

Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit ergeben. Im übrigen kann speziell im Niedriglohnbereich die Unzumutbarkeit von Arbeitsbedingungen im Sozialhilferecht ausgehend von der Zielsetzung der Sozialhilfe, eine menschenwürdige Existenz zu ermöglichen, kritischer beurteilt werden als unter rein zivilrechtlichen Aspekten.

b) Oder man beginnt die Arbeit, führt möglichst genau Buch über Arbeitsbelastung und Arbeitszeiten, wartet die ersten Lohnzahlungen oder Einarbeitungszeiten ab und klagt dann vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung des normalen Lohns wegen Sittenwidrigkeit des aufgezwungenen Lohns. Auch diese Klage hat ein Risiko, weil bisher nur Einzelfalle, oft im im- und angelernten Helferbereich, aber auch etwa bei einem jungen Rechtsanwalt, positiv entschieden worden sind. Doch das Risiko ist begrenzt: wenn man gewinnt, profitiert man nicht nur selbst davon. Auch andere können die Entscheidung nutzen und die Behörde kann, wenn sie ihre Praxis nicht ändert, auch strafrechtlich wegen Beihilfe zu diesem Tatbestand verantwortlich gemacht werden. Wenn man verliert, hat man immer noch seine Arbeit, wobei man mit unfreundlichen Reaktionen des Arbeitgebers rechnen muss. Sollte der Arbeitgeber wegen der Klage entlassen, kann die Behörde daraus keine nachteiligen Rechtsfolgen ableiten, solange bei dieser unübersichtlichen Rechtslage Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit geltend gemacht wurden.

c) Parallel zu beiden Vorgehensweisen sind immer Strafanzeigen sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen Behörden möglich, die trotz konkreter Nachfrage zum Eingehen solcher Beschäftigungsverhältnisse zwingen. Zu diesem Mittel sollte man nur in auffälligen Fällen greifen, weil sich sozialer Schutz eigentlich nicht mit dem Strafrecht durchsetzen lässt. Dennoch ist bisher der verlässlichste höchstrichterliche Rechtsschutz beim Bundesgerichtshof in Strafsachen

(a. a. 0.) erreicht worden, der mit seiner Entscheidung 1997 die neuere Lobnwucherrechtsprechung überhaupt erst angeregt bat, während das Bundesarbeitsgericht bisher alles daransetzt, sich nicht festzulegen.

d) Obwohl man auch alle diese Schritte alleine geben kann, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig um gewerkschaftlichen oder sonstigen Rechtsschutz und einen einschlägig erfahrenen Anwalt zu kümmern. Selbsthilfegruppen und interessierten Verbänden ist anzuraten, für entsprechende Musterprozesse Rechtshilfefonds zu bilden. Dies gilt vor allem, weil eine gesicherte Mindestlohngrenze und Lobnwucherrechtsprechung noch aussteht.

Ein Tipp zum Abschluss



Ein Argument sollte man vermeiden: »Die Arbeit ist für mich unzumutbar, weil ich fast so viel oder mehr Sozialhilfe bekomme.« Auch wenn man damit ausdrücken will, dass der Lohn für eine Person und ihre Familie nicht existenzsichernd ist, haben einige Politiker und Chefökonomen auf diese Reaktion schon gewartet und können auch gleich eine bestechende Lösung dieses Problems vorschlagen: Sie wollen nämlich die Sozialhilfe erheblich senken, statt die Löhne in einer existenzsichernden Mindesthöhe zu garantieren. Deshalb ist nicht die Frage, ob der Lohn dem Vergleich zur Sozialhilfe standhält, sondern ob man davon menschenwürdig existieren kann. Und bei dieser Ermittlung wird man durch das bisherige Sozialhilfeniveau unterstützt und nicht behindert, wie die Modellrechnung zeigt. Deshalb lohnt die Arbeit, auch wenn sie oberflächlich betrachtet nur wenig Abstand zum bisherigen Sozialhilfeniveau hat, und sie lohnt weniger, wenn sie sich nur noch wegen eines nominalen Abstands zu einer abgesenkten Sozialhilfe scheinbar mehr lohnt.

Helga Spindler*  Aus info also 2/2003 des  Nomos Verlags (www.nomos.de)

(Prof. Dr. Helga Spindler ist Professorin für öffentliches Recht, Sozial- und Arbeitsrecht an der Universität Essen, Studiengang Soziale Arbeit.)

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