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Hartz-IV-Unterkunftskosten in NRW auf dem Prüfstand

Für NRW hat das BSG im Jahr 2009 festgestellt, das für eine Person von 45 m² auszugehen ist.1 Die landesrechtlichen Bestimmungen wurden in NRW zum 1.1.2010 von 45 auf 50 m² angehoben. Seitdem haben verschiedenste nordrhein-westfälische Sozialgerichte entschieden, dass von den um 5 m² erhöhten Wohnungsgrößen auszugehen sei. Dieser Auffassung schloss sich auch eine Kammer des Landessozialgerichts in einer Entscheidung am 16.05.2011 an.2 Das zuständige Landesministerium (MAGS) empfahl den Kommunen und Kreisen jedoch, wegen zu erwartender Mehrkosten bis zur endgültigen BSG-Entscheidung an der Wohnungsgröße von 45 m² festzuhalten. Diese 5 m²-Differenz bedeuten für betroffene Harz IV-Haushalte, die seit 2010 zur Kostensenkung aufgefordert wurden, ca. 25 EUR weniger für die Grundmiete und ca. 12,50 EUR weniger für Betriebs- und Heizkosten. Da inzwischen viele Haushalte in NRW von Unterkunftskürzungen betroffen sind, kommt da eine Menge Geld zusammen.

Am 16. Mai wird das BSG mit hoher Wahrscheinlichkeit dieser Praxis der verordneten Wohnraumbegrenzung einen Riegel vorschieben und die Angemessenheit auf die aktuellen Richtlinien zur Wohnraumförderung festschreiben.

„Allerdings ist im Hartz IV-Gesetz für den Fall einer richtungsweisenden BSG-Entscheidung eine Besonderheit vorgesehen” erläutert Harald Thomé, Vorsitzender von Tacheles e.V. „Nach einem höchstgerichtlichen Richterspruch bekommen betroffene Hartz IV-Bezieher rückwirkend keine Leistungen erstattet. Das ist nur der Fall, wenn sie vor der Entscheidung Rechtsmittel eingelegt haben.” Im Klartext bedeutet das, bis zur BSG-Entscheidung am 16. Mai muss gegen aktuelle Bescheide ein Überprüfungsantrag eingelegt werden, nur so sind rückwirkend Ansprüche zu sichern.

Das Stellen eines Überprüfungsantrags ist daher folgenden Leistungsbeziehern aus NRW zu empfehlen:

  • Personen, die in einer Wohnung leben, die das Jobcenter als unangemessen ansieht und deren Mietkosten nach 2010 auf die „angemessenen Kosten” reduziert wurden,
  • Leistungsbeziehenden, denen wegen einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von ca. 30 EUR Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen und Genossenschaftsanteile durch das Jobcenter versagt wurden.


Wenn noch vor dem Tag der Verkündung der BSG-Entscheidung, ein Überprüfungsantrag eingelegt wird, müssen Jobcenter vorenthaltene Leistungen für Unterkunftskosten rückwirkend bis max. zum Januar 2011 erstatten.3 Wurden deswegen Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten oder die Zahlung von Kaution oder Genossenschaftsanteilen abgelehnt, müssen auch diese Beträge rückwirkend erbracht werden.

Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) müssen vor der BSG-Entscheidung keine Überprüfungsanträge stellen, um nachträglich ihre Anspruche geltend zu machen.

Medien, Beratungsstellen und Sozialeinrichtungen werden gebeten, Hartz IV-Bezieher in NRW auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Betroffene, deren Leistung für die Unterkunft aufgrund der vermutlich rechtswidrigen Weisung des Ministeriums (MAGS) gekürzt wurde, müssen unverzüglich gegen Bewilligungsbescheide Widerspruch einlegen und entsprechende Überprüfungsanträge.

Ein Musterüberprüfungsantrag kann hier heruntergeladen werden.

Beratungsstellen und auch Anwälte, die in solchen Fällen aktiv werden können, sind hier zu finden

Hintergrundmaterial:




Die Pressemitteilung im Original

Der Musterüberprüfungsantrag

Tacheles Online - Redaktion
Harald Thomé & Frank Jäger



Fussnoten:


  1. BSG Entscheidung vom 17.12.2009 - 4 AS 27/09 R.
  2. LSG NRW - 19 AS 2202/10.
  3. Tacheles e.V. rechnet damit, dass sich die angemessene Wohnraumgröße von 50m² für Alleinstehende durchsetzt.
  4. §§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III.
  5. §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.


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