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Initiative zur Förderung unabhängiger Sozialberatung im Zuge der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII

 



Mit diesem Beitrag will Tacheles e.V. den Fokus zurück auf die notwendigen Nachbesserungen und auf den Erhalt von sozialen und rechtsstaatlichen Mindeststandards im System der sozialen Sicherung lenken. Gemeinsam mit VertreterInnen von Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, Sozialverbänden, Kirchen und Betroffenenorganisationen, mit JuristInnen, MitarbeiterInnen von Beratungsstellen und PolitkerInnen soll eine Diskussion geführt werden, wie Verbesserungsvorschläge aussehen müssen und wie sie umgesetzt werden können. Im Rahmen dieser Debatte muss schließlich auch die Öffentlichkeit erreicht und für die Problematik sensibilisiert werden, damit der notwendige politische Druck für Nachbesserungen erzeugt wird.

In diesem ersten Diskussionsbeitrag konzentrieren wir uns auf die Problematik der unabhängigen Sozialberatung. Weitere Schritte werden notwendig sein, um auch in anderen Bereichen der neuen Sozialgesetzbücher die Debatte über erforderliche Nachbesserungen neu zu beleben und voranzutreiben.

A. Problem



Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) und des Sozialgeldes im SGB II sowie die Eingliederung des bisherigen Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch SGB XII werden im kommenden Jahr grundlegende Verschlechterungen des Leistungsrechts und der Rechtsposition von Leistungsberechtigten zur Folge haben. Die Etablierung einer wirksamen, niederschwelligen und unabhängigen Sozial- und Rechtsberatung für Leistungsbezieher erscheint aus diesem Grunde unerlässlich.

Die in Verfahren nach den Sozialgesetzbüchern II und XII zu realisierenden Gebühren für Rechtsanwälte sind nicht ausreichend, was dazu führt, dass Leistungsberechtigte große Probleme haben, einen motivierten Anwalt zur Durchsetzung ihrer Rechtsanliegen zu finden. Die Prozesskostenhilfesätze reichen ebenfalls nicht aus, um die Rechte mittelloser Menschen auch vor Gericht zu sichern. Das bedeutet, dass die Leistungsbezieher, wenn sie eine behördliche Entscheidung überprüfen lassen oder gegen eine rechtswidrige Behördenpraxis vorgehen wollen, kaum anwaltliche Hilfe erwarten können. Bereits heute findet Beratung und Rechtsdurchsetzung durch die Anwaltschaft aufgrund der zu geringen Gebührensätze für einkommensschwache Personengruppen kaum noch statt. Über die geplante Änderung des Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den darin vorgesehenen Gerichtsgebühren bei Sozialgerichtsverfahren droht eine gerichtliche Überprüfung von fehlerhaftem und rechtswidrigem behördlichem Handeln noch weiter erschwert zu werden.

Es erscheint daher dringend geboten, die Rechtsposition der Betroffenen durch eine freie und unabhängige Beratung der Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehenden zu verstärken. Bleibt eine Nachbesserung in diesem Bereich aus, entsteht faktisch ein rechtsfreier Raum, in dem Leistungsbezieher allein gelassen und ohne Überprüfungsmöglichkeit behördlichem Handeln unterworfen sind.

Die Einführung eines Rechtsanspruches auf eine unabhängige und niederschwellige Beratung zugunsten der Sozialleistungsberechtigten kann deren ungünstige Rechtsposition gegenüber den Behörden zumindest im Ansatz korrigieren und schafft neue Anreize für bürgerschaftliches Engagement im Rahmen von Selbsthilfeprojekten.

Zumindest das Rechtsberatungsgesetz dürfte dem nicht mehr entgegenstehen. Die Bundesregierung hat den Reformbedarf des Rechtsberatungsgesetzes erkannt und einen ersten Entwurf zur Veränderung des Rechtsberatungsgesetzes für Mitte 2004 angekündigt. Bereits am 05.03.2004 stellte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium in einem Interview einige Überlegungen zur Änderung des Rechtsberatungsgesetzes vor (http://www.bmj.bund.de/enid/234c7ac2c77173bbfe2e1495dc47c363,0/ln.html).

B. Lösung



Es wird vorgeschlagen, die §§ 14, 17 im SGB I und §§ 54, 73 im SGG zu ändern. Zunächst soll es darum gehen, für alle Leistungsberechtigten aus dem zweiten Teil des SGB I (§§ 18 bis 29 SGB I, derzeitige Fassung) den Rechtsanspruch auf Beratung, persönliche Hilfe und Unterstützung bei einer unabhängigen geeigneten Stelle, Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege oder bei Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehenden zu ermöglichen. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die hier entstehenden Kosten zu übernehmen sind. Die Kostenübernahme kann in Form der Übernahme von Sach- und Personalkosten derartiger Einrichtungen oder durch die Übernahmeverpflichtung von Beratungskosten oder -gebühren erfolgen (wie beispielsweise bei den Verbraucherzentralen).

Die Beratungsleistungen, die in § 14 SGB I vorgesehen sind, reichen keinesfalls aus, die durch den Abbau der sozialen Sicherung zu erwartende Erosionen aufzufangen. Eine §§ 10 und 17 BSHG vergleichbare Rolle der Wohlfahrtsverbände und sonstiger Beratungsstellen ist in dem neuen SGB II überhaupt nicht und im SGB XII erheblich verschlechtert vorgesehen. Aus diesem Grunde wird hier die Einordnung in das SGB I favorisiert. Der Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung, Unterstützung und Hilfe wird somit für alle Sozialleistungsbezieher und andere Personen, die entsprechende Dienstleistungen benötigen, realisiert.

Besonders in den vergangenen zwei Jahren sind die jeweiligen Gesetze und Verordnungen unter absolutem Zeitdruck mit erheblichen handwerklichen Mängeln formuliert und verabschiedet worden. Wesentliche Änderungen erfolgten zum Teil erst nach dem in Kraft treten der betreffenden Gesetze und gelten im Rahmen des jeweiligen Leistungsrechts (z.B. Richtlinie zur Definition chronisch Kranker, oder Krankentransportrichtlinien im GMG). Betroffene sind aufgrund ihrer individuellen prekären Lebenslage meist völlig überfordert, die Rechtslage zu überblicken und ihre Rechtsansprüche durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung eines umfassenden Verbandsklagerechtes für Vereinigungen und Verbände auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch von Vereinigungen der Sozialleistungsbeziehern, die Interessen der Betroffenen wahren, zur gerichtlichen Überprüfung einzelner Normen dringend geboten.

Die Kosten für die unabhängige Sozialberatung sind aus den Etat des Ressort Wirtschaft, Titel Arbeitslosengeld II und aus dem Haushalt des Ressort Gesundheit und Soziale Sicherung, Titel Sozialhilfe zu erstatten.

C. Alternativen



Keine!

Mit der Implementierung des SGB II, der Novellierung des Sozialhilferecht und in Folge von Änderungen in den Sozialgesetzen und dem Arbeitsförderungsrecht erfolgt eine gravierende Schwächung der Rechtsposition von Leistungsberechtigten, die zum Teil gegen bestehende rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Neben den erforderlichen Korrekturen im Leistungsrecht selbst, brauchen wir einen deutlich verbesserten Rechtsanspruch auf Beratungsleistungen und eine Stärkung der Rechtsposition von Betroffenen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Es ist davon auszugehen, dass ohne die Einführung einer freien und unabhängigen Beratung sehr viele Menschen einer Behördenpraxis unterworfen werden, die von restriktiven Sparzwängen der Arbeitsverwaltung und der Kommunen geprägt ist.

Das neue SGB II sieht bei leichtesten Pflichtverstößen eine erhebliche Reduzierung des Leistungsanspruches vor, die sich im Wiederholungsfall auf die Existenzsicherung der gesamten Familie auswirkt. Gravierend und neu gegenüber dem geltenden Recht ist, dass es für den Zeitraum einer verhängten Sanktion in Form der Leistungskürzungen keinen Anspruch auf sonstige Leistungen zur Existenzsicherung mehr geben wird (noch nicht einmal das zum Leben Unerlässliche nach dem heutigen Sozialhilferecht, allenfalls als Kann–Leistung noch Essenspakete bzw. -gutscheine). Zudem entfällt auch der Anspruch auf Wohngeld. Das wird bedeuten, dass eine große Zahl von Menschen ohne existenzsichernde öffentliche Unterstützung — die bislang durch die Sozialhilfe sichergestellt wurde — dastehen werden.

Aufgrund der genannten Neuregelungen drohen katastrophale sozialen Folgen: Ein drastischer Anstieg von Verschuldung, Obdachlosigkeit und Kriminalität ist zu befürchten. Menschen werden versuchen durch Schwarzarbeit oder Prostitution ihre Existenz zu sichern. Die massive Zunahme von Alkohol- und Drogenabhängigkeit, sowie die damit verbundene Beschaffungskriminalität sind ebenfalls absehbar. Derzeit leben in bundesdeutschen Großstädten mehr als 10 % aller Kinder und Jugendlichen von der Sozialhilfe. Verschiedene Studien belegen, dass diese jungen Menschen schon heute vielerorts mangelernährt sind und ihr Gesundheitszustand wesentlich schlechter ist als der ihrer Altersgenossen, die in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen aufwachsen. Zudem haben sie erheblich schlechtere Chancen auf Schul- und Berufsausbildung. Ein Studium für Kinder, die in Bedarfsgemeinschaft mit ALG II beziehenden Eltern leben, wird künftig alleine schon aufgrund der zu befürchtenden flächendeckenden Einführung von Studiengebühren kaum noch möglich sein.

Die Probleme, die mit dem Abbau der sozialen Sicherungssysteme entstehen, werden sich in jeder Beziehung negativ auf große Bereiche der Gesellschaft auswirken. Die Reduzierung von Leistungen, die Aushöhlung sozialer Mindeststandards und der Abbau von Rechten benachteiligter Bevölkerungsschichten ist schlichtweg abzulehnen. Angesichts dieser massiven Verschlechterungen ist ein Rechtsanspruch auf freie und unabhängige Beratung und ein niedrigschwelliger Zugang zur Sozialgerichtsbarkeit ein unabdingbares Korrektiv, um ein Mindestmaß rechtstaatlicher Prinzipien auch für Leistungsberechtigte und einkommensarme Menschen zu sichern. Dieser Rechtsanspruch macht aber nur Sinn, wenn die Beratung, persönliche Hilfe und Unterstützung auch angemessen finanziert wird.

Entwurf zu den Änderung von §§ 14, 17 SGB I und §§ 54, 73 SGG zur Förderung unabhängiger Sozial- und Rechtsberatung



Das Sozialgesetzbuch I — Allgemeiner Teil — vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) soll wie folgt geändert werden:

  1. § 14 SGB I wird wie folgt geändert:
    Jeder hat einen Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Den Beratungsanspruch haben auch Nicht–Leistungsempfänger. Dieser Anspruch betrifft zunächst grundsätzlich die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Sollten behördliche und freie Beratungs- und Hilfeeinrichtungen unabhängig von einander bestehen, haben die Ratsuchenden einen Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung bei einem freien Träger.
  2. § 17 Abs. 3 SGB I wird wie folgt geändert:
    1. Leistungsberechtigte und auch Nicht–Leistungsberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige Beratung in sozialen Angelegenheiten bei einem freien Träger. Der Anspruch umfasst auch persönliche Hilfe und die Unterstützung in sozialen Angelegenheiten.
    2. Die Sozialleistungsträger sollen bei Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfeleistungen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch mit Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher zusammenarbeiten und dabei deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten.
  3. Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialleistung der öffentlichen Träger und die Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie der Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher zum Wohle des Leistungsberechtigten oder Beratungssuchenden wirksam ergänzen.
  4. Die Sozialleistungsträger sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie die Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher in ihrer Tätigkeit angemessen finanziell unterstützen. Sie sind auf jeden Fall zu unterstützen, wenn der entsprechende Beratungsbedarf nachgewiesen wurde.
  5. Die Sozialleistungsträger haben bei der Beratung und Unterstützung vorrangig auf die Angebote der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie der Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher zu verweisen und mit diesen zusammenzuarbeiten. Hierbei hat der Sozialleistungsträger deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu berücksichtigen.
  6. Der Sozialleistungsträger hat bedarfsgerechte und geeignete Strukturen zur Beratung, Unterstützung und persönlichen Hilfe zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht von den in § 17 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (hiesige Fassung) genannten Verbände und Organisationen selbst bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden können.
  7. Die Sozialleistungsträger haben die Grundfinanzierung der Einrichtungen der Beratung, persönlichen Hilfe und Unterstützung zu übernehmen. Sollte diese Finanzierung nicht ausreichend sein, sind auch noch weitere Kosten, die durch die Inanspruchnahme der sozialen Dienstleistung entstehen, zu übernehmen.
  8. Wird die Hilfe, Unterstützung und Beratung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, sowie durch Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher gewährleistet, sollen die Sozialleistungsträger von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen, dies gilt nicht für die Gewährleistung von Geldleistungen.
  9. Die Sozialleistungsträger können die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Beratungsstellen von berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbänden auf dem Gebiet des Sozialrechts, insbesondere auch die Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher an der Durchführung ihrer Aufgaben beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände und Organisationen mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Sozialleistungsträger bleiben dem Anspruchsberechtigten gegenüber verantwortlich.


Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) — vom 03.09.1953 (BGBl S. 1239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975 (BGBl I S 2335) (BGBl III 330-1) zuletzt geändert durch Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467, 1476) soll wie folgt geändert werden:

  1. In § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG wird hinter „[...] § 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung," eingefügt: „von Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege und der angeschlossenen berufsstandsähnlichen Vereinigungen und Verbände auf dem Gebiet des Sozialrechts und Vereinigungen der Sozialleistungsbezieher,[...]".
  2. § 54 SGG wird ein Absatz 6 hinzugefügt: (6) Werden Leistungsempfänger in ihren Rechten nach dem Sozialgesetzbuch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG angeführten Personen klagen. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Leistungsempfänger selbst vorliegen.


Für Rückfragen und als Referent zu dieser Initiative steht zur Verfügung:

Harald Thomé / Tacheles e.V.
Luisenstraße 100
42103 Wuppertal
fon: 0202 - 31 84 41
info@tacheles-sozialhilfe.de
www.tacheles-sozialhilfe.de
www.harald-thome.de

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