Aktuelles Archiv
Jahrzehntealte Pauschalen reichen nicht einmal mehr für die Spritkosten – Erwerbstätige im Leistungsbezug dürfen nicht aus ihrem Existenzminimum draufzahlen
Anpassung der Fahrtkostenpauschalen bei Kfz-Nutzung im SGB II und SGB XII
Alle diskutieren über die Belastung der Bevölkerung durch die hohen Kraftstoffpreise. Wieder einmal will die Bundesregierung zum 1. Oktober 2026 einen Tankrabatt einführen.
Völlig außen vor bleibt dabei jedoch die Frage, wie die gestiegenen Kraftstoffkosten bei erwerbstätigen Leistungsbeziehenden im SGB II und SGB XII berücksichtigt werden.
Daher ein erneuter Anlauf: Gerade bei Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit ergänzend auf staatliche Leistungen angewiesen sind, kann und muss kurzfristig und sehr zielgerichtet etwas geändert werden.
Das Bundesarbeitsministerium muss hierzu lediglich die entsprechenden Rechtsverordnungen ändern und die dort vorgesehenen Absetzbeträge bei notwendiger Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Erwerbseinkommen anpassen. Diese Beträge wurden seit Jahrzehnten nicht bzw. nicht ausreichend angepasst. Eine Anpassung ist kurzfristig möglich und dringend erforderlich.
a) Fahrtkosten im SGB II
Die Fahrtkostenpauschale für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist im SGB II seit Oktober 2005 unverändert. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 GrusiGV werden bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 20 Cent pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Dies entspricht bei Hin- und Rückfahrt 10 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Bei den derzeitigen Kraftstoffpreisen liegen bereits die reinen Spritkosten bei rund 19 Cent pro gefahrenem Kilometer. Als Berechnungsgrundlage dient ein Dieselfahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern auf 100 Kilometer und einem Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter:
8 Liter × 2,40 Euro = 19,20 Euro pro 100 Kilometer = 19,2 Cent pro Kilometer.
In dieser Pauschale sollen bei Einkünften aus abhängiger Beschäftigung zudem weitere Kosten für den Betrieb des Kraftfahrzeugs, insbesondere für Versicherung, Wartung, Verschleiß, Ersatzteile und Reparaturen, enthalten sein. Die Pauschale deckt daher schon rein rechnerisch nicht einmal die gegenwärtigen Treibstoffkosten, geschweige denn die tatsächlichen Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs.
Diese seit über 20 Jahren unveränderte Pauschale ist inzwischen evident realitätsfern und strukturell unzureichend.
Mit der fehlenden Anpassung wird ein grundlegendes Prinzip der Einkommensbereinigung im SGB II unterlaufen, wonach die tatsächlichen und notwendigen Kosten der Einkommenserzielung vom erzielten Einkommen abzusetzen sind.
Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte gehören zu den klassischen und regelmäßig unvermeidbaren Erwerbsaufwendungen. Wenn der Verordnungsgeber hierfür eine Pauschale festlegt, muss diese zumindest annähernd realitätsgerecht ausgestaltet sein.
Die derzeitige Regelung kann faktisch dazu führen, dass Leistungsberechtigte Teile der ihnen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehenden Leistungen zur Finanzierung ihrer Erwerbstätigkeit einsetzen müssen. Dies steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis sowohl zum System des SGB II als auch zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.
Eine seit über zwei Jahrzehnten unveränderte Pauschale, die inzwischen bereits die reinen Kraftstoffkosten deutlich unterschreitet, bedarf daher dringend einer Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung.
Im Steuerrecht wird mit 38 Cent je Entfernungskilometer gerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Es ist sachgerecht und überfällig, die Pauschale auf mindestens 38 Cent pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuheben.
Dies entspräche bei Hin- und Rückfahrt 20 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer und würde damit bei den derzeitigen Kraftstoffpreisen gerade einmal die reinen Treibstoffkosten eines Fahrzeugs mit einem Verbrauch von 8 Litern Diesel auf 100 Kilometer abdecken. Kosten für Versicherung, Wartung, Reparaturen, Reifen, Wertverlust und sonstigen Verschleiß wären damit noch immer nicht vollständig erfasst.
Eine solche Anpassung würde die Regelung zumindest wieder näher an eine realitätsgerechte Kostenerfassung heranführen und verhindern, dass Erwerbstätige im Leistungsbezug systematisch auf Mittel zurückgreifen müssen, die eigentlich der Sicherung ihres Lebensunterhalts dienen, um ihre Erwerbstätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Folgerichtig sollte § 6 Abs. 1 Nr. 5 GrusiGV dahingehend geändert werden, dass bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs 0,38 Euro pro Entfernungskilometer abzusetzen sind, soweit keine höheren notwendigen Kosten nachgewiesen werden.
b) Fahrtkosten im SGB XII
Die Situation im SGB XII ist noch problematischer.
Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII werden derzeit 5,20 Euro monatlich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendige Aufwendungen berücksichtigt.
Diese Regelung hat ihre Wurzeln noch im früheren Bundessozialhilferecht und ist damit seit Jahrzehnten im Kern unverändert. Eine hinreichende Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung hat nicht stattgefunden.
Damit besteht im Sozialhilferecht eine offensichtlich veraltete Pauschalregelung, deren Höhe mit der realen Kostenentwicklung im Straßenverkehr nicht mehr in Einklang steht.
Auch hier gilt: Notwendige erwerbsbedingte Aufwendungen dürfen nicht faktisch aus Mitteln finanziert werden müssen, die der Sicherung des Existenzminimums dienen.
Die Regelung ist daher dringend zu modernisieren und an die tatsächlichen Kostenstrukturen anzupassen. Naheliegend wäre eine Harmonisierung mit der entsprechenden Regelung im SGB II und damit eine einheitliche, realitätsgerechte Fahrtkostenpauschale in beiden Rechtskreisen.
Zusammenfassung
Sowohl im SGB II als auch im SGB XII beruhen die derzeitigen Fahrtkostenregelungen auf jahrzehntealten Pauschalen, die mit der tatsächlichen Kostenentwicklung nicht im entferntesten etwas mehr zu tun haben.
Besonders deutlich wird dies bei den Kraftstoffkosten. Der durchschnittliche Dieselpreis lag im Jahr 2005 bei rund 1,06 Euro pro Liter. Bei einem derzeit zugrunde gelegten Dieselpreis von 2,40 Euro pro Liter beträgt die Preissteigerung gegenüber 2005 rund 126 Prozent. Der Dieselpreis hat sich damit mehr als verdoppelt.
Bei einem Fahrzeug mit einem Verbrauch von 8 Litern Diesel auf 100 Kilometer entstehen allein Kraftstoffkosten von 19,20 Euro pro 100 Kilometer bzw. 19,2 Cent pro gefahrenem Kilometer. Dem steht im SGB II eine Pauschale gegenüber, die bei Hin- und Rückfahrt lediglich 10 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer entspricht.
Die bestehenden Regelungen unterschreiten damit inzwischen deutlich die realen Kosten notwendiger Erwerbsaufwendungen.
Dies kann dazu führen, dass Leistungsberechtigte faktisch Teile der zur Sicherung ihres Existenzminimums bestimmten Mittel zur Finanzierung ihrer Erwerbstätigkeit einsetzen müssen.
Ein solcher Zustand ist sozialpolitisch widersinnig und verfassungsrechtlich hoch problematisch.
Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, vorliegend das Bundesarbeitsministerium, ist daher gehalten, die Fahrtkostenregelungen in beiden Rechtskreisen zeitnah anzupassen und wieder an eine realitätsgerechte Kostenstruktur heranzuführen. Es empfiehlt sich an der jeweiligen steuerrechtlichen Kilometerpauschale zu orientieren und auf diese in den Verodnungen zu verweisen.
Harald Thomé / Tacheles Online-Redaktion