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Jobcenter Wuppertal erlässt nunmehr KdU-Richtlinie

Über drei Monate nach dem Urteil des LSG NRW und nach einer Menge Druck durch den Verein Tacheles erlässt das Jobcenter Wuppertal nunmehr die geforderte Umsetzung der neuen Werte durch eine Richtlinie zu den Unterkunftskosten.

Dazu sagen wir – geht doch!

Allerdings verstößt die nunmehr erlassene Richtlinie wiederum gegen eine Reihe von Rechtsvorschriften:

  • So wird vom Jobcenter Wuppertaler Leistungs- und Korrekturanprüche für Zeiten vor Erlass der Richtlinie ausgeschlossen.
    Ein solcher Leistungsausschluss für Zeiten vor Erlass der Richtlinie ist eindeutig rechtswidrig. Das LSG hat festgestellt, dass die Unterkunftswerte im klageerheblichen Zeitraum im Jahr 2012 rechtswidrig waren. Diese Feststellung wirkt selbstverständlich für die Zukunft fort und zwar solange bis dieser rechtswidrige Zustand von der Verwaltung beseitigt wurde.

    In der Folge bestehen auch für die Vergangenheit Korrekturansprüche. Sie sind lediglich von der Rückwirkung eines Überprüfungsantrages nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II begrenzt.  

  • Das LSG NRW hat über einen Fall aus dem Jahr 2012 geurteilt. Bis Ende 2012 gab es in Wuppertal eine »bereite Quelle« zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch einen  qualifizierten Mietpreisspiegel. Für die Zeiträume ab 2013 gibt es gar keinen Mietpreisspiegel und auch keine Fortschreibung. Beides war der Stadt Wuppertal zu teuer (siehe Artikel Wuppertaler Rundschau v. 25.11.2015 und  Westdeutsche Zeitung v. 29.11.2015, 

    Die Mietpreise sind seit Festsetzung des Mietpreisspiegels und erst recht seit der Flüchtlingskrise deutlich gestiegen. Das Jobcenter geht immer noch von einer Nettokaltmiete in Höhe von 4,85 EUR/qm aus, die realen Preise liegen deutlich höher.

    Wenn es keine »bereiten Quellen« zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gibt, dann ist regelmäßig auf die tatsächliche Miete, maximal der Oberwert der Tabellenwerte des § 12 WoGG mit einem 10 % Sicherungsaufschlag abzustellen sagt das Bundessozialgericht (BSG v. 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/09 R, BSG v. 20. 08. 2009 - B 14 AS 65/08 R, BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).

    Das Jobcenter ist noch nicht mal im Ansatz auf diese Fragestellung eingegangen. Klar ist aber, das für den Zeitraum ab 2013 keine »bereite Quelle« zur Ermittlung der angemessenen Mitkosten gibt, weil die Stadt Wuppertal die dahingehenden Kosten schlichtweg sparen wollte.

  • Ebenfalls ist die Frage zu stellen, wer die neuen Werte für Unterkunftskosten und weitere leistungsausschließende Detailregeln festgelegt hat. Die dahingehende Festlegung ist fern jedweder demokratischen Kontrolle erfolgt. Es gab dazu keinen Beschluss des Sozialausschusses, noch einen Stadtratsbeschluss. Das bedeutet, diese Entscheidung ist in Hinterzimmern der Verwaltung getroffen worden. Die Ergebnisse des Beschlusses haben aber beträchtliche Außenwirkung für weit mehr als 10 % aller Wuppertaler.

    Das SG Mainz grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel bei KdU–Richtlinien angemeldet, weil hier außerhalb parlamentarischer Entscheidungen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten wird und mit Beschluss vom  12.12.2014 einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht gemacht. Die gleichen Zweifel sind hier auch anzumelden, besonders, weil in Wuppertal die Festlegung der Werte für Unterkunft und andere Details ohne  jede demokratische und öffentliche Kontrolle erfolgte.


Weitere Kritikpunkte an der neuen Richtlinie zu den Unterkunftskosten werden wir alsbald erarbeiten.
 



Medien dazu: 




Hintergrund: 





Harald Thomé
Tacheles – Online Redaktion 

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