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KdU in tatsächlicher Höhe / Typische rechtswidrige Verwaltungspraxis
Wir möchten auf einen Fall in einem Jobcenter hinweisen, in dem nach Aussagen der Hinweisgebenden eine Vielzahl vergleichbarer Fälle vorliegen.
Der Fall ist ganz einfach: die Leistungsberechtigte hatte dem Jobcenter im Dez. 2021 die Betriebskostenabrechnung (BK), die ihr Vermieter kurz vor Jahresende zugesandt hatte, weitergereicht. Das Jobcenter lehnte die Übernahme mit der Begründung von angeblicher Unangemessenheit ab.
Diese Ablehnung ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nach dem Unterkunftskosten, wozu auch die Nachforderung von BK Abrechnungen gehören, in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind. Von der Übernahme wäre das JC nur befreit, wenn es zuvor ein wirksam gewordenes Kostensenkungsverfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII eingeleitet hat. Dies war ausweislich des Bescheides im vorliegenden Fall nicht der Fall.
Die Nichtübernahme der Betriebskostenabrechnung ist aber auch aufgrund der sog. „Angemessenheitsfiktion“ nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II / § 141 Abs. 3 SGB XII rechtswidrig, denn nach dieser gelten alle Unterkunftskosten in unbegrenzter Höhe als angemessen, insofern sie in Bewilligungszeiträumen, die ab März 2020 bis, derzeit, März 2022 (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII) begonnen haben. Diese Regelung soll durch Verordnung auf Dezember 2022 verlängert werden, das Gesetzgebungsverfahren hierfür läuft noch ( https://t1p.de/zomb ).
Die Angemessenheitsfiktion soll nach Gesetzeszweck dafür Sorge tragen, dass sich SGB II - Leistungsbeziehende in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25). Genau das Gegenteil wird mit dieser Verwaltungspraxis geschaffen.
Dieser Versagungsbescheid der Betriebskostenabrechnung ist aus diesen zwei Gründen rechtswidrig.
In der Beratungspraxis bedeutet das, dass die Betroffenen und deren Berater*innen gegen eine solche Ablehnung in das Widerspruchs-/Überprüfungsverfahren gehen sollten und vielleicht auch die jeweiligen Landesarbeitsministerien als zuständige Fachaufsichtsbehörden für Unterkunftskosten mit einer Fachaufsichtsbeschwerde über diese Vorgänge informieren sollten und um dringende Intervention bitten.
Ich habe in den Fall auch die Paragrafen des SGB XII reingenommen, weil diese Rechtslage exakt auch für das SGB XII gilt und damit auch den sog. analogberechtigten AsylbLG – Leistungsberechtigten.
Hier der rechtswidrige Versagungsbescheid: https://t1p.de/v3cvn
Bewertung: Es ist schon ein ziemlicher Hammer, dass die Verwaltung in einer Zeit, in der die Energie- und Lebenshaltungskosten explodieren und dringendst die Regelleistungen angehoben werden müssen, hier solche Anträge auf Übernahme der Betriebskostennachzahlungen verweigern. Und dies trotz eindeutiger Rechtslage.
Harald Thomé
Tacheles - Online - Redaktion