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Mit IFG-Anträgen Nazi- und Rassisten Versammlungen, Anmietungen kommunaler Gebäude und Infostände rechtzeitig aufspüren


Mit diesem Artikel möchte das „Wuppertaler Bündnis gegen Nazis“  auf die Möglichkeit hinweisen, wie Nazi- und Rassisten Aktivitäten mittels des Informationsfreiheitsgesetzes (des Landes), insofern es diese in den jeweiligen Bundesländern gibt, herausgefunden werden können.  Der Verein Tacheles ist Teil des Bündnisses.  

Nazis und Rassisten planen ihre Aktivitäten soweit wie es geht im Geheimen. Die kritische und demokratische Öffentlichkeit bekommt davon meistens erst sehr spät und manchmal  auch nur zufällig mit. Damit wird es dann schwierig eine breite Gegenmobilisierung zu starten.

1. Daher möchten wir auf die Möglichkeit hinweisen, durch Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) der jeweiligen Länder solche  Nazi- und Rassistenaktivitäten im Vorfeld mitzubekommen. Dabei sind drei Arten von Aktivitäten von Nazis- und Rassisten wichtig:

a. Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen
Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen müssen nach den jeweiligen Versammlungsgesetzen von den Veranstaltern im Vorfeld bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Bei uns in NRW ist dies die Polizei. Das kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Bei  Versammlungen, Aufzügen und Demonstrationen ist somit die Versammlungsbehörde unser Ansprechpartner.

b. Anmietung von öffentlichen Einrichtunge
Parteien, wie beispielsweise die AFD, haben nach § 8 Abs. 2 GO NRW (Gemeindeordnung) vom Grundsatz her das Recht öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen, dies  können Rathäuser oder repräsentative Räume der Gemeinde sein (die Gemeinde könnte allerdings versuchen, diesen Organisationen eine Nutzung zu untersagen). Für Anmietungsanfragen und Anmietungen ist somit die jeweilige Gemeinde zuständig. Somit ist der Oberbürgermeister oder Landrat der Ansprechpartner

c. Sondernutzungen durch Infostände
Info- oder Wahlkampfstände oder sonstige Veranstaltungen im öffentlichen Raum bedürfen, insofern sie nicht versammlungsrechtlich gedeckt sind,  eine Sondernutzungsgenehmigung. Dafür ist die Stelle der kommunalen Verwaltung zuständig, die Sondernutzungsgenehmigungen erteilt. Somit ist der Oberbürgermeister oder Landrat der die jeweilige Gemeinde der Ansprechpartner.

2. Informationsanspruch nach den Landesinformationsfreiheitsgesetzen

Die von uns begehrten Informationen liegen somit bei kommunalen Einrichtungen, die Versammlungsbehörden, die der Polizei zuzuordnen sind, gehören dazu. Um Informationen  über  Nazi- und Rassisten Aktivitäten zu erhalten, muss man sich der jeweiligen Landesinformationsfreiheitsgesetze bedienen. Diese gibt es in elf Bundesländern (näheres dazu:  https://netzwerkrecherche.org/handwerk/informationsfreiheit-und-auskunftsrechte/ifg-guide/ifg-landesgesetze/). Bisher fehlen Landesgesetze noch in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Hessen. Aber  in einigen Ländern, in denen es keine Landes-IFG’s gibt, gibt es aber kommunale Informationsfreiheitssatzungen, über die auch ein solcher Informationsanspruch begründbar ist. 

Das IFG ist ein sogenanntes „Jedermannsrecht“. Der Zweck ist es, den Zugang zu den jeweiligen Informationen in kommunalen Behörden zu verschaffen. In Berlin sogar dient der Zugang  der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und Kontrolle staatlichen Handelns und der Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten durch Bürgerinitiativen und Verbände. Meistens ist eine natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Antrag ist formlos und der Anspruch besteht auf alle vorhandene Informationen, unabhängig vom Grund und Zweck und Herkunft der Information. Dem Anspruch ist unverzüglich, spätestens in einem Monat stattzugeben. Kleinanfragen, also einzelne Informationen ohne großen Recherchebedarf haben immer kostenfrei zu sein. 


Rechtsschutz:
Kommen die Behörden dem Informationsanspruch nicht nach, kann eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, es kann aber auch der jeweilige Beauftragte für Informationsfreiheit beim Landesdatenschutzbeauftragten eingeschaltet werden, der sich dann kostenlos einklinkt und den Antragsgegner aufzeigt, wie diese sich zu verhalten haben.   

3.  Versammlungsanzeigen, Anmietungen öffentlicher Gebäude und Infostände

sind Informationen, über die die kommunalen Behörden im Rahmen des Landes-IFG Auskunft erteilen müssen. In  der Folge haben wir vom „Wuppertaler Bündnis gegen Nazis“ solche IFG (NRW)-Anträge bei den jeweiligen Behörden gestellt.

Normalerweise wirken solche Anträge auf die zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages in der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen. Wir haben aber einen „Dauerantrag“ gestellt, der also auch in Zukunft betreffende Informationen umfasst, die nach der Antragstellung bei der Behörde eingehen.
Von Seiten der Wuppertaler Kommunalverwaltung und Versammlungsbehörde wurde uns dieser Dauerantrag auch auf zukünftige Informationsweitergabe zugesichert.

Damit besteht für antirassistische und antifaschistische  Gruppen die Möglichkeit über das Mittel Anträge nach den jeweiligen Landes-IFG’s geplante Aktivitäten der Nazis- und Rassisten frühzeitig zu erfahren und antifaschistische Gegenwehr zu organisieren.
In Zeiten einer beispielslosen rassistischen Mobilisierung und Landes- und Bundestagswahlkämpfen ein gutes und geeignetes Mittel.

Wir möchten hier jetzt zwei Musteranträge dokumentieren, der eine richtet sich an die Versammlungsbehörde, der andere an die Kommunalverwaltung. Diese sind jetzt nach dem IFG-NRW begründet, müssten dann entsprechend dem jeweiligen Landes-IFG oder Informationsfreiheitssatzung umgeschrieben werden.



Kein Fußbreit den Faschisten und Rassisten! Weder in Wuppertal noch anderswo!


Hintergrund zu IFG’s:





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