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NH-Info: VG-GI-14-02-24 Zugang JC-Tel-Listen
VG-GI-14-02-24_Zugang_JC-Tel-Listen
4_K_2911_13.GI_Zugang_JC-Tel-Listen
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Auszug:
in seinen Rechten. Der Kläger hat nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 and 4 IFG Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (§113 Abs.1 Satzl, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Streiten die Beteiligten, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewahrung des begehrten Informationszugangs nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -), geht es in der Sache um den Erlass eines begunstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hinsichtlich des ,,ob" der Informationsgewahrung, so dass statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO ist. Diese rechtliche Qualifikation der Entscheidung Ober den Informationszugangsanspruch als Verwaltungsakt findet seine Stutze auch im Gesetz, denn nach § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG ist gegen die eine Informationserteilung ablehnende Entscheidung die Verpflichtungsklage statthaft.
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Mal gabe dieses Gesetzes gegenuber den BehOrden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Klager 1st als naturliche Person „jeder" im Sinne des Gesetzes and damit anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist als sonstige Bundeseinrichtung anspruchsverpflichtet.
Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar originar gegen die Behorden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz aber auch fur sonstige Bundesorgane and -einrichtungen, soweit sie offentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte fur den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemaf3 § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zustandigkeitsbereich, also auch fur die Aufgaben der kommunalen Trager.
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behorde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache and nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung ,,Jobcenter" handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache
herrUhrende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff ,,Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehorde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der offentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen and andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent. So gibt es in Hessen derzeit das ,,HCC- Hessisches Competence Center", ,,Hessen Mobil", ,,Hessisches Immobilienmanagement" and auch bundesweit den Begriff ,,Agentur fur Arbeit", was aber noch nicht belegt, dass hiermit auch tatsachliche deutsche Verwaltungsbehorden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen konnen auch unschwer mit aussagekraftigen, althergebrachten and einpragsamen Wortern der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit ,,Hessische Buchungsstelle", ,,Hessisches Landesamt fur StraI,en- and Verkehrswesen", ,,Hessische Liegenschaftsverwaltung" oder schlicht ,,Arbeitsamt", wie es frUher auch Ublich and -besser- verstandlich war. Finer alten Verwaltungsstruktur einen Fremdnamen zu geben moderriisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeiten. Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck „E-justice" Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schlieI en lasst, denn justice bezeichnet gerade den altbewahrten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerter Wei-se dart das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden and muss sich -nochnicht „administrative court" nennen and auch der HessVGH muss noch nicht als ,,hessian administrative court of appeal" Recht sprecheri. Aus Sicht des Gerichts ha-ben derartige Anglizismen oder andere Fremdworte weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behordenaufbau einen Platz. Bei weiterem Fortschreiten derartiger sprachlicher Auswuchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfahigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefahrdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9). Auch die Bezeichnung des Beklagten hatte man besser bei der alten Begrifflichkeit ,,Sozialamt" belassen and statt der neudeutschen Bezeichnung ,,Kunden" trifft der Begriff ,,Antragsteller" den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde Konig, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist
aber der Beklagte zur Uberzeugung des Gerichts richtiger Beklagter and materiel) passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behorde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behorde and gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch" einer Behorde. Er agiert hoheitlich and mittels Verwaltungsakt and ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behorde zu behandeln.
Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2 Nr. 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhangig von der Art ihrer Speicherung. Sie erfasst alle For-men von festgehaltener and gespeicherter Information, die auf einem Informationstrager akustisch oder anderweitig gespeichert ist. Dieser sehr welt gefasste Begriff ist damit auch auf die dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen and Mitarbeiter des Beklagten anwendbar, die im Ubrigen auch in § 5 Abs. 4 IFG erwahnt werden, soweit sie Ausdruck and Folge der amtlichen Tatigkeit sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2011 -2 K 765/11-; VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013 -5 K 981/11-; VG Aachen, Urteil vom 17.07.2013, -8 K 532/11- zu clem vergleichbaren § 4 IFGNRW; VG Berlin, Urteil vom 23.10.2013, -2 K 294/12-).
Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, well es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern Iosgelost hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen and Sachbearbeiter mit Au1 enkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthalt keine Einschrankung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang. Eine solche stUnde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschrankungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgange enthalt. Insbesondere genugt es auch nicht, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung eine Teleforiliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter der Stabstelle Recht beifugt. Dies genugt dem Informationsanspruch des Klagers insoweit nicht, als er einen An-
Auszug:
in seinen Rechten. Der Kläger hat nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 and 4 IFG Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (§113 Abs.1 Satzl, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Streiten die Beteiligten, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewahrung des begehrten Informationszugangs nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -), geht es in der Sache um den Erlass eines begunstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hinsichtlich des ,,ob" der Informationsgewahrung, so dass statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO ist. Diese rechtliche Qualifikation der Entscheidung Ober den Informationszugangsanspruch als Verwaltungsakt findet seine Stutze auch im Gesetz, denn nach § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG ist gegen die eine Informationserteilung ablehnende Entscheidung die Verpflichtungsklage statthaft.
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Mal gabe dieses Gesetzes gegenuber den BehOrden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Klager 1st als naturliche Person „jeder" im Sinne des Gesetzes and damit anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist als sonstige Bundeseinrichtung anspruchsverpflichtet.
Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar originar gegen die Behorden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz aber auch fur sonstige Bundesorgane and -einrichtungen, soweit sie offentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte fur den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemaf3 § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zustandigkeitsbereich, also auch fur die Aufgaben der kommunalen Trager.
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behorde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache and nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung ,,Jobcenter" handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herführende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff ,,Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehorde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der offentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen and andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent. So gibt es in Hessen derzeit das ,,HCC- Hessisches Competence Center", ,,Hessen Mobil", ,,Hessisches Immobilienmanagement" and auch bundesweit den Begriff ,,Agentur fur Arbeit", was aber noch nicht belegt, dass hiermit auch tatsachliche deutsche Verwaltungsbehorden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen konnen auch unschwer mit aussagekraftigen, althergebrachten and einpragsamen Wortern der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit ,,Hessische Buchungsstelle", ,,Hessisches Landesamt fur StraI,en- and Verkehrswesen", ,,Hessische Liegenschaftsverwaltung" oder schlicht ,,Arbeitsamt", wie es frUher auch Ublich and -besser- verstandlich war. Finer alten Verwaltungsstruktur einen Fremdnamen zu geben moderriisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeiten. Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck „E-justice" Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schlieI en lasst, denn justice bezeichnet gerade den altbewahrten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerter Wei-se dart das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden and muss sich -nochnicht „administrative court" nennen and auch der HessVGH muss noch nicht als ,,hessian administrative court of appeal" Recht sprecheri. Aus Sicht des Gerichts ha-ben derartige Anglizismen oder andere Fremdworte weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behordenaufbau einen Platz. Bei weiterem Fortschreiten derartiger sprachlicher Auswuchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfahigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefahrdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11, Verse 1, 7-9). Auch die Bezeichnung des Beklagten hatte man besser bei der alten Begrifflichkeit ,,Sozialamt" belassen and statt der neudeutschen Bezeichnung ,,Kunden" trifft der Begriff ,,Antragsteller" den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde Konig, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Uberzeugung des Gerichts richtiger Beklagter and materiel) passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behorde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behorde and gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch" einer Behorde. Er agiert hoheitlich and mittels Verwaltungsakt and ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behorde zu behandeln.
Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2 Nr. 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhangig von der Art ihrer Speicherung. Sie erfasst alle For-men von festgehaltener and gespeicherter Information, die auf einem Informationstrager akustisch oder anderweitig gespeichert ist. Dieser sehr welt gefasste Begriff ist damit auch auf die dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen and Mitarbeiter des Beklagten anwendbar, die im Ubrigen auch in § 5 Abs. 4 IFG erwahnt werden, soweit sie Ausdruck and Folge der amtlichen Tatigkeit sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2011 -2 K 765/11-; VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013 -5 K 981/11-; VG Aachen, Urteil vom 17.07.2013, -8 K 532/11- zu clem vergleichbaren § 4 IFGNRW; VG Berlin, Urteil vom 23.10.2013, -2 K 294/12-).
Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, well es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern Iosgelost hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen and Sachbearbeiter mit Au1 enkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthalt keine Einschrankung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang. Eine solche stUnde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschrankungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgange enthalt. Insbesondere genugt es auch nicht, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung eine Teleforiliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter der Stabstelle Recht beifügt.