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Optionsgesetz – Zusammenfassung

Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.3.2004



Die wichtigsten Regelungen



Inhalt:



  1. Allgemeines
  2. Optionsregelungen
  3. Antrag auf Zulassung der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II
  4. Dauer der Aufgabenübertragung
  5. Widerruf der Zulassung
  6. Rechtsstellung der optierenden Kommunen
  7. Weitere Änderungen im SGB II
    1. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Berechtigte)
    2. § 10 Abs. 3 – letzter Teilsatz – SGB II (Zumutbarkeit)
    3. § 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung)
    4. § 29 SGB II (Einstiegsgeld)
    5. § 31 Abs. 3 SGB II (Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II)
    6. § 44b SGB II (Arbeitsgemeinschaften)
    7. § 46 SGB II (Finanzierung aus Bundesmitteln)
    8. Neu: § 51 a SGB II (Kundenummer)
    9. Neu §§ 51 b, 51c SGB II (Datenerhebung und -verarbeitung durch Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  8. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


1. Allgemeines



Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe ab 1.1.2005 zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitsuchende” („Arbeitslosengeld II”) zusammengefasst, die auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht wird. Die neue Aufgabe wird in geteilter Trägerschaft durch die Agenturen für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) ausgeführt. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen. Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für das Arbeitslosengeld II (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft), das Sozialgeld, die Beiträge zu den Sozialversicherungen und die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen.

Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II ist vorgesehen, dass die Träger der Leistungen Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen die Aufgaben der Agenturen für Arbeit nach dem SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen.

2. Optionsregelungen



§ 6 a SGB II räumt die Möglichkeit ein, dass auf Antrag der kreisfreien Städten und Kreise ab dem 1. Januar 2005 kommunale Stellen als Organe der Bundesagentur für Arbeit die Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen können. Die Vorschriften über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gelten dann nicht. Die kommunalen Stellen werden mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen (zugelassene kommunale Stellen).

Grundsätzlich gilt, dass Verwaltungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen – mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrnehmen. Die kommunalen Stellen sind im Rahmen der Organschaft an die Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit gebunden. Das für die Bundesagentur geltende Messsystem gilt im Rahmen der Organschaft auch für die kommunalen Stellen. Sie müssen zur Leistungsmessung die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Die Konkretisierung der Vorgaben kann im Rahmen von Zielvereinbarungen erfolgen. Die Entscheidungen und Handlungen der kommunalen Stellen werden der Bundesagentur zugerechnet.

Die Zuweisung der Mittel erfolgt in Form von Budgets. Es müssen Regelungen gefunden werden - so die Gesetzesbegründung -, die – bei einem Höchstmaß an Flexibilität beim Instrumenteneinsatz - einem unwirtschaftlichen Ausschöpfen des Mittelansatzes insbesondere am Ende eines Jahres entgegenwirken. Dies kann über die gemeinsame Veranschlagung der Mittel für Eingliederungsleistungen sowie für Personal und Verwaltung im Wege eines Gesamtbudgets erreicht werden, bei dem eventuelle Restmittel teilweise und zweckgebunden auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können. Der Bundesrechnungshof hat bezüglich der Leistungsgewährung nach dem SGB II ein Prüfungsrecht.

3. Antrag auf Zulassung der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II



Der Entwurf des Optionsgesetzes lässt die Stellung des Antrags der Kommunen auf erstmalige Zulassung nur zu bestimmten Terminen zu, nämlich alle drei Jahre beginnend mit dem Jahr 2006 zu. Dabei ist der Antrag bis zum 31. März mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres zu stellen. In dem Zeitraum zwischen Antragstellung und tatsächlicher Übernahme der Aufgabe sind die für den Aufgabenübergang erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ausübung der Option zu beliebigen Zeitpunkten ist ausgeschlossen, um die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Umstellungsprozesse bei der Bundesagentur auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Eine Sonderregelung gibt es für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Da die rechtlichen Grundlagen für die Ausgestaltung der Aufgabenübertragung erst durch dieses Gesetz geschaffen werden und auch die finanziellen Rahmenbedingungen nicht bis zum 31. März 2004 feststehen, kann die Option bis zum 31. August 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ausgeübt werden.

4. Dauer der Aufgabenübertragung



Die Aufgaben werden der Kommune gemäß § 6a Abs. 4 SGB II regelmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Nach Ablauf dieses Zeitraums besteht für die Kommune die Möglichkeit, die Zulassung erneut zu beantragen. Die Kommunen, die für die Aufgabenwahrnehmung optiert haben, sind an ihre Entscheidung gebunden sind. Die Möglichkeit, die Wahrnehmung der Aufgaben im Wege der Organschaft vor Ablauf der Frist von fünf Jahren zu beenden, besteht grundsätzlich nicht.

5. Widerruf der Zulassung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Zulassung widerrufen. Der Widerruf kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, z.B. wenn eine den Vorgaben des SGB II entsprechende Aufgabenwahrnehmung auf Dauer gefährdet ist.

6. Rechtsstellung der optierenden Kommunen



Die kommunalen Stellen nehmen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Organe der Bundesagentur für Arbeit wahr. Der Bund trägt die Kosten. Zwischen den kommunalen Stellen und den Regionaldirektionen der Bundesagentur sollen Zielvereinbarungen geschlossen werden. Damit soll das neue, flexibel ausgestaltete Steuerungsmodell der Bundesagentur für Arbeit auch gegenüber den kommunalen Stellen als Organen der Bundesagentur wirksam werden. Den zugelassenen kommunalen Stellen werden ausdrücklich Handlungsspielräume eröffnet, wenn sie sich bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung und der Zusammenarbeit mit Dritten bei der Erbringung dieser Leistungen im Rahmen von geschlossenen Zielvereinbarungen bewegen. Fachliche Weisungen kommen dann im Regelfall nicht in Betracht. Allerdings soll diese Einschränkung nicht im Hinblick auf Maßnahmen gelten, die zur Sicherstellung der Erfüllung der Zielvereinbarung erforderlich sind. Die Kommunen sind eigenständig im Bereich der Personal- und Organisationshoheit.

7. Weitere Änderungen im SGB II



a) § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Berechtigte)



Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. Mit der Regelung wird eine Lücke geschlossen, weil anderenfalls nicht erwerbsfähige Partner keine Bedarfsgemeinschaft mit einem nicht erwerbsfähigen Elternteil und dessen minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindern bilden könnten.

b) § 10 Abs. 3 – letzter Teilsatz – SGB II (Zumutbarkeit)



Die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Da die kommunalen Träger gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 (Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder) zuständig sind, müssen die kommunalen Träger auf das vorrangige Angebot zur Tagesbetreuung des Kindes hinwirken. Hierbei soll in erster Linie erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten werden. Dies korrespondiert auch mit der neu eingefügten Vorschrift in § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, wonach Plätze in Tageseinrichtungen vorrangig für Kinder, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stellen sind.

c) § 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung)



Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Da die kommunalen Träger neben der Zuständigkeit für die Kosten der Unterkunft und Heizung auch für die Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, wird es für sinnvoll angesehen, dass die von der Agentur für Arbeit abzuschließende Eingliederungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger erfolgt.

In der Eingliederungsvereinbarung kann gem. § 15 Abs. 2 SGB II auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen. Klarstellung, dass alle Personen, für die in der Eingliederungsvereinbarung Maßnahmen festgelegt werden, hierbei zu beteiligen sind.

d) § 29 SGB II (Einstiegsgeld)



Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass das Einstiegsgeld auch für den Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden kann.

e) § 31 Abs. 3 SGB II (Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II)



Korrektur eines offensichtlichen Versehens: Geregelt werden sollte, dass bei wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II jeweils zusätzlich um den Vomhundertsatz der Regelleistung gemindert wird, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde (je nach Art der Pflichtverletzung also 10 oder 30 vom Hundert). Diese Regelung wurde auch in dem im Kabinettbeschluss vom 13. August 2003 zugrunde liegenden Regierungsentwurf des Zweiten Buches getroffen. Nachdem diese – in der Fassung des Kabinettsbeschlusses in einem Absatz (1) – enthaltenen Regelungen später in zwei Absätze aufgeteilt wurden, wurde versehentlich im jetzigen Absatz 3 bei der Regelung zur Kürzung im Wiederholungsfall diese Aufteilung nicht nachvollzogen, sondern nach wie vor nur auf die „erste Stufe nach Absatz 1” (also ausschließlich 30 %) verwiesen. Dies entspricht aber nicht dem gewollten Regelungsgehalt. Denn Personen, deren Regelleistung aufgrund einer Pflichtverletzung in der ersten Stufe um 10 v.H. gekürzt wurde, sollen in der zweiten Stufe eben diesen Kürzungssatz, nicht aber den 30%igen Kürzungssatz erhalten. Mit der jetzt vorgeschlagenen Änderung wird dieses ursprüngliche Regelungsziel wieder hergestellt.

f) § 44b SGB II (Arbeitsgemeinschaften)



Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend (§ 44b Abs. 3 SGB II). Die Regelung erlaubt, dass pro Arbeitsagenturbezirk nicht nur eine, sondern auch mehrere Arbeitsgemeinschaften gebildet werden können. Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften zwischen den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern soll – abweichend von § 94 Abs. 2 SGB X, § 90 Abs. 1, 2 SGB IV – das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde führen. Die Regelung berücksichtigt, dass vergleichbare Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II im gesamten Bundesgebiet gebildet werden. Diese Aufsicht soll eine gleichmäßige Ausübung der Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften im gesamten Bundesgebiet sicherstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit soll die Ausübung der ihnen obliegenden Aufsicht auf eine Bundesoberbehörde übertragen können.

Neben die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft (z.B. die ordnungsgemäße Bestimmung des Geschäftsführers) tritt die Aufsicht über die einzelnen Leistungsträger, die auch deren Handeln in der Arbeitsgemeinschaft umfasst (vgl. z.B. Pichel, SGB X, § 94 Rn. 53; v.Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 94 Rn. 13). Soweit die Agenturen für Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft handeln (z.B. die Regelleistung zur Eingliederung bewilligen), unterliegen sie dementsprechend der Aufsicht des Bundes; soweit die kommunalen Träger in der Arbeitsgemeinschaft handeln (z.B. die Kosten der Unterkunft bewilligen), unterliegen sie der landesrechtlich für die Kommunen geregelten Aufsicht.

Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können (§ 44 Abs. 4 SGB II). Eine gegenseitige Informationspflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird für erforderlich gehalten, damit jeder Träger die ihm zur Durchführung obliegenden Aufgaben durchführen und Leistungen berechnen sowie auszahlen kann.

g) § 46 SGB II (Finanzierung aus Bundesmitteln)



Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von kommunalen Stellen nach § 6b oder von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.”


b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 3 auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Stellen zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende andere Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit festlegen.


(3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Betrag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets des laufenden Jahres nicht übersteigen.”


Der Satz 1 des ersten Absatzes regelt die Finanzzuständigkeit des Bundes für die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit diese von der Bundesagentur durchgeführt wird, einschließlich der Verwaltungskosten. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der Pauschalierung der Mittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand. Die Sätze 3 und 4 dienen der Klarstellung und Sicherung des Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofes. Rechtsgrundlage für die Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit ist § 111 Abs. 1 BHO in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften der §§ 89ff BHO. Gleiches gilt für die kommunalen Stellen, da diese infolge der Organleihe in die Organisation der Bundesagentur eingegliedert sind. Da die Arbeitsgemeinschaften in gleicher Weise wie die Bundesagentur und die kommunalen Stellen in die Leistungsgewährung eingebunden sind, soll der Bundesrechnungshof im Interesse einer wirksamen Finanzkontrolle des Bundes auch bei diesen prüfen können. Satz 5 sieht die Veranschlagung der Mittel für die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten in einem Gesamtbudget vor. Damit soll den Aufgabenträgern eine flexible Handhabung der Mittel ermöglicht werden. Je nach regionaler Bedarfslage können sie den Aufgabenschwerpunkt bei den Vermittlungsfachkräften oder bei den Eingliederungsleistungen bilden. Dadurch sollen zugleich Anreize entstehen für einen sparsamen und effizienten Einsatz der verfügbaren Gesamtmittel.

Als Maßstab für die Verteilung soll angesichts der Unsicherheiten, die sich für die Agenturen für Arbeit bzw. die örtlichen Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Stellen ergeben, für das Jahr 2005 als einfacher und nachvollziehbarer Indikator ausschließlich die Zahl der Hilfebedürftigen in der jeweiligen Region in Frage kommen. Diese Grundregel wird in Satz 2 des Absatzes 2 festgeschrieben. Da der Bund die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finanziert, wird ihm aber die Möglichkeit eröffnet, Maßstäbe für die Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber jährlich in einem Gesamtbudget festzulegenden Mittel für Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltung auf die örtlichen Einheiten (Agenturen für Arbeit bzw. örtliche Arbeitsgemeinschaften und zugelassene kommunale Stellen) zu bestimmen. Es soll dabei mittelfristig ergänzend geprüft werden, inwieweit regionale Besonderheiten, beispielsweise strukturelle Defizite bei verfügbaren Arbeitsplätzen oder eine überdurchschnittlich hohe Jugendarbeitslosigkeit, über geeignete Indikatoren berücksichtigen werden können. Dabei sind im Sinne einer zielorientierten Steuerung auch inhaltliche Verknüpfung der Mittelverteilung mit Zielvereinbarungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. ihren Regionaldirektionen und einzelnen Trägern in die Prüfung einzubeziehen.

Die im neuen Absatz 3 vorgesehene Regelung, dass nicht verausgabte Mittel des Gesamtbudgets nach Absatz 1 Satz 3 zweckgebunden zur Hälfte den Verfügungsrahmen der Agentur oder des zugelassenen kommunalen Trägers für das Folgejahr erhöhen und somit nicht an den Bund zurückfließen, soll einen zusätzlichen Anreiz zum sparsamen Mitteleinsatz bieten. Insbesondere einem möglicherweise ineffizienten Verbrauch noch vorhandener Mittel am Jahresende entgegen gewirkt werden. Die übertragbaren Mittel sind auf maximal 10 Prozent des Gesamtbudgets des laufenden Jahres begrenzt. Diese Grenze würde erreicht, wenn 20 Prozent des Budgets für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten nicht verausgabt würden. Sie soll einen Anreiz setzen, das vom Haushaltsgesetzgeber angestrebte Niveau der Eingliederungsleistungen im Grundsatz zu erreichen.

h) Neu: § 51 a SGB II (Kundenummer)



Um einen Hilfebedürftigen bzw. auch die Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, jederzeit und unabhängig davon, ob er von einer Agentur für Arbeit oder einer zugelassenen kommunalen Stelle betreut wird, zu identifizieren, bedarf es einer einheitlichen Kundennummer, die ihm zugeteilt wird, wenn er erstmals eine Leistung nach dem SGB II erhält, bzw. einer eindeutig identifizierbaren Nummer der Bedarfsgemeinschaft. Die Kundennummer wird auch bei einem etwaigen Wechsel des Trägers mitgenommen. Da die Bundesagentur für Arbeit für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB III vergleichbare, eindeutig identifizierbare Kundennummern vergibt, kann auch der Wechsel zwischen beiden Leistungssystemen nachvollzogen werden.

i) Neu: §§ 51 b, 51c SGB II (Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende)



Die Regelungen enthalten Einzelheiten zu den von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhebenden und von den zugelassenen kommunalen Stellen an die Bundesagentur zu übermittelnden Daten. Die erhobenen Daten können und sollen im Rahmen der Umsetzung des SGB II, für das Fallmanagement, für das interne Controlling, für die Erstellung von Statistiken und für die Wirkungsforschung verwendet werden.

Die notwendigen Details bei der Festlegung von Art, Umfang und Form der Datenübermittlung sollen von der Bundesagentur für Arbeit im Wege der Durchführungsanweisung in gleicher Weise für Agenturen für Arbeit wie für kommunale Träger geregelt werden. Der neue § 51c SGB II enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung – mit Zustimmung des Bundesrats – zur Regelung weiterer Einzelheiten von Datenlieferungen, die in den Fällen genutzt werden kann, in denen aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit grundsätzlicher Nachsteuerungsbedarf entsteht.

8. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes



Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende unabhängig von der kommunalen Trägerschaft im Rahmen der Option oder der Trägerschaft der Bundesagentur besteht. Auch in der Berufs- und Revisionsinstanz sollen Fachsenate für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sein. So wird sichergestellt, dass sich Fachsenate der Landessozialgerichte mit Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende befassen. Über die Verweisung in § 40 Sozialgerichtsgesetz gilt die Regelung auch für das Bundessozialgericht. Die Stelle, die einen Verwaltungsakt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erlassen hat, ist auch berechtigt, den Bescheid über einen Widerspruch zu diesem Verwaltungsakt zu erlassen.

Klaus Pohl
BA-Hauptstadtvertretung

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