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Per Dienstanweisung Menschenwürde missachten müssen

Rechtsverstöße von Behörden werden meist durch die Arbeit von investigativen Journalisten oder von Whistleblowern aufgedeckt. Jetzt hat eine Fallmanagerin des Jobcenter im Landkreis Osterholz diese Funktion übernommen und ihren Arbeitgeber verklagt, weil „sie sich um das Wohl ihrer Klienten sorgt“ und von ihren Vorgesetzten angewiesen wurde, „klar gegen die Menschenwürde zu verstoßen“.



Im Rahmen eines Modellprojektes erhielten mehrere hundert Leistungsbezieher des Jobcenters Osterholz per Serienbrief vollkommen einheitliche Eingliederungsvereinbarungen, die ohne persönliches Gespräch unterschrieben zurückgeschickt werden sollten. Eigenbemühungen wurden gefordert – eine Prüfung, ob dies für die Kunden auch erfüllbar sei, blieb aus. So wurden die Leistungsbezieher unter anderem dazu verpflichtet, monatlich fünf Bewerbungen zu schreiben – ohne Rücksicht auf Arbeitsfähigkeit oder dauerhafte Erkrankungen. Zudem seien viele Kunden von dem Verfahren überfordert, häufig allein schon wegen Sprachproblemen. Nur wer sich schriftlich gegen die Inhalte der Vereinbarungen auflehnte, bekam die nachträglich Gelegenheit auf eine individuelle Lösung. Bei Pflichtverstößen der Kunden gegen die Eingliederungsvereinbarungen sollte die klagende Mitarbeiterin die Leistungen schrittweise zuerst um 30 Prozent, dann um 60 Prozent kürzen und zuletzt komplett streichen.



Das vom Jobcenter Osterholz praktizierte Verfahren ignoriert die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es lehnt standardisierte Massenverwaltungsverfahren bei Eingliederungsvereinbarungen kategorisch ab und besteht auf individuelle Regelungen, um den Bedürfnissen des Einzelnen gerecht zu werden. Doch nicht nur verwaltungsrechtlich, auch strafrechtlich erscheint der Umgang des Jobcenters zweifelhaft. Die Kunden bestätigten mit ihrer Unterschrift, dass individuelle Beratungsgespräche stattgefunden hätten und die vereinbarten Inhalte gemeinsam erarbeitet worden seien – das schmeckt ja schon fast nach Nötigung im Amte und erscheint einer Schmierenkomödie über Bananenrepubliken entlehnt.



Die Fallmanagerin des Jobcenters Osterholz weigerte sich, die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Sanktionspraxis umzusetzen, weil sie damit Menschen bewusst in existenzielle Not gebracht hätte. Zahlreiche Versuche ihrerseits, behördenintern eine Lösung zu finden, hatten zur Folge, dass ihr sämtliche Kompetenzen entzogen wurden und ihr verboten wurde, ihrer gesetzlichen Beratungspflicht gegenüber den Kunden nachzukommen. Sie reichte Klage beim Arbeitsgericht ein, um feststellen zu lassen, dass das gesamte Massenverwaltungsverfahren rechtswidrig war und damit auch der Kompetenzentzug.



Der zuständige Arbeitsrichter wies die Klage ab. Er begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Modellversuch inzwischen beendet wurde und er über die Vorgehensweisen des Jobcenters in der Vergangenheit nicht mehr urteilen wollte. Mit einem bisschen Mehr an Wissen der Sozialrechtssprechung wäre der Richter womöglich zu einem anderen Urteil gekommen. Eine dem Gericht als „Freundschaftsdienst“ zugesandte Stellungnahme des Paritätischen Bundesverbands sagt in aller Deutlichkeit, dass wegen allein schon wegen des standardisiertem Massenverfahrens „die Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarungen und insbesondere auch der Sanktionsbescheide zu Recht in Frage gestellt werden“.



Der Anwalt des Jobcenters wies sämtliche Vorwürfe wegen Rechtsbruch im Amte als „unverschämt“ zurück.



Dieser Fall zeigt deutlich, wie eingeschränkt die Möglichkeiten von Mitarbeitern sind, gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln vorzugehen. Zwar gibt es die sogenannte Remonstartionspflicht, welche Beamte und auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst verpflichtet, rechtswidrige Vorgänge zu melden und in § 63 BBG geregelt ist. Hierbei muss sich der Mitarbeiter an den direkten Vorgesetzten wenden und seine Bedenken zum Ausdruck bringen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, müssen die jeweils folgenden Vorgesetzten informiert werden. Wird die Weisung auch vom dritten Vorgesetzten bestätigt, muss der Beamte diese ausführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die dienstliche Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet. All diese Schritte wurden von der Mitarbeiterin gegangen, offensichtlich wurde dies vom Gericht jedoch nicht beachtet.



Hinzu kommt die Doppelfunktion des Vorstands der ProArbeit, Frau Heike Schumacher. Da diese als Sozialdezernentin und erste Kreisrätin auch der Fachaufsicht übergeordnet ist, gibt es im Landkreis Osterholz keine unabhängige Kontrolle des Verwaltungshandelns. 





Medien zum Fall: 



- NOZ 24.05.2016



- FR 26.06.2016 



 



Tacheles Online Redaktion Alexander Lengsfeld u. Harald Thomé 

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