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RA Denis König: LSG NSD entscheidet durchaus zu Gunsten EU-Bürgern

LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.09.2014 – L 9 AS 626/14 B ER  

1. Der neunte Senat des LSG Niedersachsen-Bremen entscheidet in Folgeabwägung in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung zu Gunsten der EU-Ausländer. EU-Ausländer können in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausgeschlossen werden.

2. Familienangehörige eines EU-Ausländers haben gem. FreizügG/EU ein anderes Aufenthaltsrecht als (nur) zur Arbeitssuche und sind von dem Anspruch auf Leistungen nach SGB II nicht ausgeschlossen, so lange der andere Familienangehörige von den Leistungen nach SGB II nicht ausgeschlossen ist.   Bereits vor dem SG Hildesheim haben wir im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen für zwei EU-Ausländer erstritten, nur die Ehefrau, die (noch) keine EU-Bürgerin ist, hatte nach der Ansicht des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, sondern nach AsylbLG. Für die Ehefrau haben wir kurz nach dem Zugang des Beschlusses beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschwerde eingelegt. Auch der zur vorläufigen Leistung verpflichtete Landkreis legte Beschwerde ein.

Die für die Ehefrau eingelegte Beschwerde hatte Erfolg, die Beschwerde des Landkreises hatte keinen Erfolg.

Bzgl. der zurückgewiesenen Beschwerde hat das LSG seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass in seiner mittlerweile als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung im Wege einer Folgenabwägung entscheidet und die Folgenabwägung regelmäßig zugunsten der EU-Ausländer ausgeht. Die entsprechenden Senatsbeschlüsse sind vom 29.07.2014 – L 9 AS 351/14 B ER, vom 06.06.2014 – L 9 AS 416/14 B ER, vom 28.05.2014 – L 9 AS 1112/13 B ER. Der Senat verweist auch auf zwei weitere von dem Landkreis erfolglos geführte Verfahren (L 9 AS 170/14 und L 9 AS 197/14 B ER), so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Landkreis diese Rechtsprechung bereits vor seiner Beschwerde bekannt war.

Im Bezug auf die erfolgreiche Beschwerde für die Ehefrau hat der Senat deutlich gemacht, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur dann greift, wenn das Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche besteht. Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau ergibt sich aus dem FreizügG/EU als Familienangehörige und somit nicht allein zur Arbeitssuche. Der Senat betont, dass es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig darauf ankommt, ob der andere Familienangehörige – hier der Ehemann – von den Leistungen nach SGB II nicht ausgeschlossen ist. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2014 – L 9 AS 626/14 B ER”

Auf Seite 7 wird recht deutlich, dass das LSG bzw. der 9. Senat genervt ist.

Hier geht es nun zum Beschluss des LSG NSD vom 04.09.2014 – L 9 AS 626/14 B ER  

Rechtsanwalt Denis König
Willi-Eichler-Str. 11
37079 Göttingen

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