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Rechtsvereinfachungsgesetz bzw. SGB II-Entrechtungsgesetz

Das Bundesarbeitsministerium hat nun den 1. Referentenentwurf zum sog. Rechtsvereinfachungsgesetz vorgelegt. In diesem sind eine Vielzahl von Verschärfungen vorgesehen oder auch Aushebelung von bisheriger BSG - Rechtsprechung. Hier nun erste Anmerkungen von Frieder Claus  von der Unabhängigen  Hartz-IV-Beratung Heimstatt Esslingen e.V.: 

wie bereits von Harald Thomé informiert, liegt nun der Referentenentwurf zur „Rechtsvereinfachung“ sprich Rechtsverschärfung SGB II unter http://www.harald-thome.de/media/files/151012_Referentenentwurf.pdf vor. Nach einem schnellen Querlesen hier vorab ein paar wichtige Aspekte:



1.  Avisiert worden war eine Entschärfung der Sanktionen, insbesondere die Aufhebung der Diskriminierung von U 25 durch Sonderstrafen. Dieses Vorhaben wurde aufgegeben wegen des bayrischen Vetos von Horst Seehofer. Zum Glück sind schon zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig.



2.  Die tückische Angemessenheitsgrenze mit der „Bruttowarmmiete“ soll kommen. Entgegen des deutlichen Hinweises des BSG, dass es nicht möglich ist, die Energiepreise von morgen oder die Härte des nächsten Winters vorauszusehen, soll all dies nun prognostisch festgeschrieben werden. Dies ist eine mehr als zynische Antwort auf einen Wohnungsmarkt, der die Schwächeren zunehmend ausschließt.



3.  Die Sonderstrafe einer Absenkung der Wohnkosten auf die alte Miete bei „nicht erforderlichem Umzug“, die im Spagat zwischen Mieterhöhungen und nicht dynamisierter und dauerhafter Absenkung in den Wohnungsverlust führt (siehe http://www.heimstatt-esslingen.de/data/files/143/_2), bleibt nicht nur erhalten, sondern das brutale System wird noch wasserdichter gemacht. Das bisher bestehende Schlupfloch, nachdem die Absenkung nur bei Anmietung einer angemessenen Wohnung griff, nicht aber, wenn z.B. wenige Euro über der Angemessenheitsgrenze angemietet wurde, wird auch geschlossen. Letztlich wird die Killerregelung nur noch schärfer gefasst.



4.  Getrennt lebende Eltern, die die Kinder abwechselnd bei sich haben wollen (temporäre Bedarfsgemeinschaft), müssen in Zukunft nachweisen, dass diese Aufteilung „halbe halbe“ erfolgt. In der Praxis wird sich dies aber wegen der vorgegebenen Bindung an Kindergarten oder Schule kaum ausgewogen machen lassen. Der Elternteil, der weniger als 50% der Aufenthaltszeit bestreitet, bleibt in Zukunft unberücksichtigt.  Eine private Aufteilung zwischen beiden Elternteilen wird in der Praxis wohl eher nicht gelingen, sei es wegen Trennungskonflikten, sei es wegen der Dürftigkeit und Unzulänglichkeit der Sätze. Letztlich verschärft man die Probleme von Trennungsfamilien, nicht zuletzt auf dem Rücken der Kinder.



Die Befürchtung, dass die „Rechtsvereinfachung“ ein weiterer Schritt in der systematischen Entrechtung von Hartz-IV-Empfänger wird, scheint sich zu bestätigen.



Eine tiefergehende Analyse des Referentenentwurfs folgt.

Ende der Bewertung von Frieder.

Material dazu: 





Hinweis: Von verschiedenen Seiten wird an einer Umfassenden Bewertung gearbeitet, diese wird sobald wie möglich kommen. 

Hintergrundmaterialien zum Entstehen des "Rechtsvereinfachungsgesetzes"

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