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Rückforderung von ALG II und der Individualisierungsgrundsatz

von Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Uwe Glöckner, Rednitzhembach

Der Individualisierungsgrundsatz wirkt auf drei Ebenen: bei der Bedarfsermittlung, der Hilfegestaltung und der Anspruchszuordnung (Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Auflage 2000, S. 42; Giese, ZfSH/SGB 1981, 321). Für die hier interessierende Ebene der Anspruchszuordnung folgt aus dem Individualisierungsgrundsatz, dass im Falle der Hilfebedürftigkeit einer Familie jedes Familienmitglied einen eigenen Sozialhilfeanspruch hat (BVerwGE 25, 307, 310; 55, 148, 150; 89, 192, 198; 92, 1, 2; Urt. v. 30.04.1992 – BVerwG 5 C 29.88 – Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5). Dieser zum BSHG geformte höchstrichterliche Grundsatz findet auch im Rahmen der Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld II Anwendung.

Conradis in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 40 Rdnr. 14:

„Nicht geklärt ist im Gesetz, von welchen Personen der Bedarfsgemeinschaft die Beiträge zurückverlangt werden können. Während nach dem SGB III für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld eindeutig ist, dass jeweils nur eine Person Leistungsempfänger war, sind nach dem SGB II mehrere Personen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II Berechtigte und sollen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Gesamtbedarf haben. Da letztlich aber jeder Leistungsempfänger einen eigenen Anspruch hat müssen die Beiträge auch jeweils dem einzelnen Leistungsempfänger zugeordnet werden.”


Radüge in Juris Praxiskommentar SGB II, 1. Auflage 2005, § 9 Rn. 52:

„Auch wenn man die in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II enthaltene Regelung als verfassungskonform ansieht, folgt aus ihr jedoch nicht, dass nur noch die Bedarfsgemeinschaft als Gesamtheit anspruchsberechtigt ist. Anspruchsinhaber bleibt vielmehr jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Höhe des auf ihn entfallenden anteiligen Bedarfs. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 SGB II („Hilfebedürftig ist, wer ...”), der dafür spricht, dass der Anspruch einer einzelnen Person und nicht einer Personenmehrheit zugeordnet werden soll (Schoch, ZfF 2004, 169, 170). Das Bestehen von Einzelansprüchen ergibt sich ferner aus § 7 SGB II, da in dessen Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen genannt werden und Abs. 2 ausdrücklich vorsieht, dass auch den mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen separat Leistungen zu erbringen sind. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat somit ein einklagbares Recht gegen den Leistungsträger und ist gegebenenfalls auch Schuldner einer etwaigen Erstattungsforderung bei unrechtmäßig gewährter Leistung (Ebenso: Mrozynski ZFSH/SGB 2004, 198, 201).


Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, Rn. 29 zu § 9:

„Auch das SGB II geht grundsätzlich vom Einzelanspruch jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft aus (so auch Berlit, info also 2003, 195, 199). Systematisch ergibt sich dies schon aus den unterschiedlichen Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (ALG II) und für die weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (SozG). Andernfalls wäre sowohl die Aufteilung des ungedeckten Bedarfs auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II als auch die Vermutung der Bevollmächtigung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II überflüssig. Zudem sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II und des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II „Personen” entweder als erwerbsfähige Hilfebedürftige oder als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, nicht aber die Bedarfsgemeinschaft als solche leistungsberechtigt.”


Zwei aktuelle Urteile haben die Auswirkungen des Individualisierungsgrundsatzes bei Rücknahme der Bewilligung von ALG II gem. § 45 Abs. 1 SGB X gegenüber Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft deutlich gemacht (SG Schleswig, Urteil v. 13.06.06 - S 9 AS 834/05 - und SG Koblenz, Urteil v. 14.06.06 – S 11 AS 305/05):

  1. Der Rückforderungsbescheid ist nicht hinreichend bestimmt nach § 33 Abs. 1 SGB X, wenn im Tenor ein Gesamtbetrag von der Bedarfsgemeinschaft gefordert wird
  2. Es ist ein getrenntes Rückforderungsverfahren für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nötig (Anhörung gem. § 24 SGB X, Rücknahmebescheid)
  3. Das nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erforderliche Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) muss für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft individuell geprüft werden.


Das SG Koblenz, a.a.O., hat die Rücknahme der Leistungsbewilligung betreffend der Ehefrau des Antragstellers und dessen minderjährigen Kindes als rechtswidrig erachtet, da noch kein solches getrenntes Rückforderungsverfahren und Verschuldensprüfung stattgefunden hat. Dabei stellt sich das Problem, ob sich die Ehefrau und das minderjährige Kind das Verhalten des Antragstellers (mangelnde Prüfung des Bescheides hinsichtlich der Nichtanrechnung des Einkommens seiner Ehefrau) zurechnen lassen müssen, weil der Antragsteller als Bevollmächtigter seiner Ehefrau und gesetzlicher Vertreter seiner Kinder den Antrag auf Arbeitslosengeld II stellte (vgl. Urteil des BSG v. 22.10.68 – 9 RV 418/65 - BSGE 28, 258; Gutachten DV, NDV 1986, 103; Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 48 Rn. 69, 71). Dabei kommt eine entsprechende Anwendung von § 278 BGB in Betracht (BVerwG, Urteil v. 14.06.67, Az: V C 102.66, NDV 1968, 25 = FEVS 15, 205 = ZfSH 1968, 309). Zu den Rechtsgrundsätzen des bürgerlichen Rechts zur Haftung des Vertretenen für Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und deren analoge Anwendung im öffentlichen Recht vgl. auch die zustimmende Anmerkung zum Urteil des BSG, a.a.O., von Jennewein in SGb 1969, 342-343.

Der Individualisierungsgrundsatz wirkt sich auch auf die Anwendung des § 43 SGB II aus: Es muss Personenidentität vorliegen. Der Hilfebedürftige gegen dessen Leistungen aufgerechnet werden darf, ist allein die Person, die die geforderte Obliegenheitsverletzung begangen hat. Dies gilt entgegen der Hinweise der BA (BA-Hinweise Nr. 43.6 zum SGB II) auch dann, wenn die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf teilweise decken kann. Aufgerechnet werden darf dann nur gegen die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft bis zur Höhe der anteiligen Hilfebedürftigkeit der verantwortlichen Person nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Eine Inanspruchnahme im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft widerspricht der verschuldensabhängigen Aufrechnungsmöglichkeit in § 43 SGB II und der in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 38 SGB II zum Ausdruck kommenden Bestimmung, für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen eigenständigen Leistungsanspruch zu begründen (Hölzer in Estelmann, SGB II, Stand: Februar 2005, Rn. 5 zu § 43).

In den BA-Hinweisen Nr. 31.18 ist dagegen richtig erkannt, dass die Kürzungen nach § 31 SGB II nur die Leistungen der Person betreffen dürfen, die sich pflichtwidrig verhalten hat.

Anmerkung von Tacheles dazu:



Der Einzelleistungsanspruch wurde unserer Meinung nach richtig und zutreffend entwickelt. Damit wird das widersinnige Konstrukt der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II) „jeder ist hilfebedürftig im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft” zutreffend zerpflückt. Die These des Einzelanspruchs spielt aber nicht nur bei Rückforderungen eine wichtige Rolle, sondern auch in einer Reihe von anderen sehr wichtigen Fallkostaltionen.

So beispielsweise bei folgenden Fragen, inwieweit ein nicht Hilfebedürftiger:

  • eine Eingliederungsvereinbarung abschließen muss,
  • im Rahmen der Mitwirkungspflichten Einkommensnachweise vorlegen muss,
  • eine Eingliederungsmaßnahme, z.B. einen Ein-Euro-Job oder eine Zwangsberatung gegen seinen Willen durchführen muss,
  • selber wegen Pflichtverstöße sanktioniert werden kann
  • oder inwieweit der Einzelanspruch auf Existenzsicherung (z.B. durch Regelleistung oder Unterkunft) durch Sanktionen des anderen Mitgliedes faktisch ausgehebelt wird (z.B. Kind von alleinerziehender zum dritten mal sanktionierten Mutter ab Jan. 07 obdachlos werden soll) ausgehöhlt werden kann und ob Sanktionen, wenn andere davon mitbetroffen sind nicht nur bis max. 30 % der Regelleistung und ohne Reduktion der Unterkunftskosten oder Einstellung der der Krankenversicherungszahlung durchgeführt werden dürfen.


Aus Tacheles Sicht wird vertreten, daß es sich im ALG II um Einzelansprüche handelt und das diese auch nicht durch die Sanktion eines Mitglieds der BG eingeschränkt werden dürfen.

Tacheles – Online Redaktion
Harald Thomé

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