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SG D 19. 05.05: bestätigt und begründet eäG und wideruft geminderte Leistungsgewährung im EA Verfahren

Sozialgericht Düsseldorf

Az.: S 35 AS 112 /05 ER

Beschluss
in dem Rechtsstreit

XXXXX XXXXXX, Wuppertal,

Antragstellerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Gothe, Luisenstraße 100, 42103 Wuppertal

gegen
ARGE Wuppertal, Rechtsbehelfsstelle7 R5, vertreten durch den Geschäftsführer, Neumarkt 10,
42103 Wuppertal,

Antragsgegnerin

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf
durch Ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Schillings,
am 19. Mai 2005 — ohne mündliche Verhandlung -
beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet der Antragstellerin vom 11.04.2005 bis zum 31.O5.2005 Leistungen nach dem SGB II — nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften — ohne Berücksichtigung eines Einkommens von Herrn XXXXX unter Berücksichtigung der Tragung der hälftigen
Unterkunftskosten durch Herrn XXXXX - zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

1.
Unter dem 30.08.2004 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) Im Antragsvordruck kreuzte sie unter II. (persönliche Verhältnisse) an, seit Februar 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Als Partner dieser Gemeinschaft gab sie Herrn XXXXX an.

Die Antragsgegnerin gewährte daraufhin Leistungen unter Anrechnung des Einkommens von Herrn XXXXX. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, mit dem sie zunächst die Berechnungen im Bescheid angriff. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin unter dem 01 .03.2005 einen Änderungsbescheid mit dem der Antragstellerin höhere Leistungen zugeteilt wurden. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wird als zulässiger Rechtsbehelf ein Widerspruch angegeben. Hiervon machte die Antragstellerin unter dem 15.03.2005 Gebrauch und trug nunmehr vor, Herr XXXXX sei lediglich bereit, die Hälfte der
Unterkunftskosten zu tragen. Darüber hinaus würde er keinen Unterhalt leisten. Mit Bescheid vom 07.04.2005 wurde der Widerspruch als sachlich unbegründet
zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Klage erhoben. Außerdem hat sie unter dem 11.04.2005 den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt, mit dem sie vorträgt, sie lebe mit Herrn XXXXX nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Die Antragstellerin beantragt,

ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in bestimmungsgemäßer Höhe ab Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu gewähren,

die Antragsgegnerin beantragt,


den Antrag abzulehnen.


Sie ist der Auffassung, es sei schon deshalb von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen, weil die Antragstellerin dies im Antragsvordruck ausdrücklich angegeben habe. Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts eine schriftliche Auskunft des Herrn XXXXX eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.
Der. nach § .86 .b. Abs. 2 Satz 2 .SGG zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn wegen der Anrechnung des Einkommens von Herrn XXXXX erhält sie erheblich geringere Leistungen als ihr zustehen würden, wenn dieses Einkommen Ihr nicht zugerechnet würde.

Es besteht auch ein Anordnungsgrund, denn nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die in der Hauptsache erhobene Klage Erfolg hat. Die dem Gericht im jetzigen Verfahrensstand bekannten Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die die Antragsgegnerin nach. § 7 Abs.3 Nr.3b)SGB II berechtigen würde, eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXXX anzunehmen.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschafts-gemeinschaft hinausgehen.

(vgl. z. .8. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az,; 1 BvR 1962/O4 www.juris.de, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11. November
1992, Az: 1 BvL 8/87, www.juris.de, Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, www.juris.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; LPK-BSHG, 6, Auff. § 122 Anm 5; BverwG NDV-RD 1996,38 = NJW 1995,2802; Zöller ZFSH 1996, 302ff, SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Nach den Feststellungen des Gerichts kann derzeit nur davon ausgegangen werden, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXXX eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Unstreitig wohnt die Antragstellerin mit Herrn XXXXX in einer gemeinsamen Wohnung. Dies allein ist jedoch noch kein Kriterium für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

(Bundesverfassungsgericht a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht a.a.O.)

Dagegen finden sich keine Hinweise darauf, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit der nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar.

(BVerfG; a.a.O.; BverwG; a.a.O., LPK Kommentar a.a.O. Anm. 6 ff )

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bei dem Begriff der “Eheähnlichkeit“ an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Aus den Bestimmungen des BGB über die Ehe ergeben sich zwei zentrale Elemente. Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft (personales Element) und nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet (materielles Element).

a) Auf personaler Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf Iängere Zeit, bzw. auf Dauer angelegten Bindung.

(vgl. LPK zum BSHG, 6. Auflage §122 Anm. 7; BverfG a.a.O.; BverwG a.a. 0.).

Schon diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage nicht vor, weil die Antragstellerin mit ihrem „Partner“ nicht schon längere Zeit — das ist nach Auffassung der Kammer in der Regel ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren —. zusammenlebt.

(so auch BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000.- Az.: L 1 AL 15/00; ebenso Durchführungsanweisungen der BA zu § 193 SGB III 21 Erg. Lief. 02/2002, 2. Abs.3).

b) Zusätzlich zu den Personalmoment muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden (materielles Element).

(ausführlich hierzu Münder in ZfSH/SGB 1986, 198 ff-. Lehr- und Praxiskommentar a.a:O. Anmerkung 8 – Bundesverwaltungs-gericht NDV-RD 1996, Seite 38 = NJW 1995, Seite 2802; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de; BSG, Urteil vom 17.10.2002,
Az; B 7 AL 96/00 R, m.v.N., www.sozialgerichtsbarkeit.de; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az.: L 1 AL 15/00; Dienstanweisungen der BA zu § 193 SGB III, 21. Erg, Lief. 02/2002, 2. Abs. 3).

Die tatsächliche Leistungserbringung ist unabdingbares Element. denn nur sie kann die Verpflichtung, die sich bei der Ehe aus § 1360 ergibt (siehe oben) ersetzen.

(Münder in ZfSH/SGB 1986, 198ff-. Lehr— und Praxiskommentar a.a.0. Anmerkung 8 -, Bundesverwaltungsgericht NDV-RD 1996, Seite 38 = NJW 1995, Seite 2802; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: 2 7 AL 96/O0 R, m.w.N,www.sozialgerichtsbarkeit.de;

Würde man nämlich eine “eheähnliche Gemeinschaft‘ ohne das Element der tatsächlichen materiellen Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Unterstützen schließen so würde dies zu einer Rechtlosstellung der vermeintlich unterstützten Person führen. Zu beachten ist nämlich, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall aus dem Verhältnis mit ihrem Partner selbst dann keinen Anspruch gegen diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft ansonsten die Kriterien
für eine “eheähnliche Lebensgemeinschaft erfüllt, denn das BGB sieht Unterstützungspflichten nur bei einer Ehe vor. Die Antragstellerin hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von der Antragsgegnerin und gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung durch ihren Partner. Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsordnung derartiges nicht dulden kann. Deswegen kann — nach hier vertretener Auffassung — von einer- “eheähnlichen Lebensgemeinschaft “ nur ausgegangen werden, wenn die tatsächliche gegenseitige Unterstützung auch nachgewiesen ist. Diese Auffassung entspricht ausdrücklich auch der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungs-gerichts und des Bundessozialgerichts.

(BVerwG NJW 1995, 2802; Münder ZfSH/SGB 1986, 198 ff LPK- BSHG a. a 0.; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Auch auf materielle Ebene ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Partner füreinander einstehen wollen. Die Kammer geht auch davon aus, dass tatsächlich gegenseitig kein Unterhalt geleistet wird Herr XXXXX hat insoweit glaubhaft versichert, erhebliche Schulden zu haben und nicht bereit zu sein, die Antragstellerin zu unterstützen. Er hat aber eingeräumt, die Hälfte der Unterkunftskosten zu tragen. Darüber hinaus hat Herr XXXXX angegeben, er habe ein eigenes Konto und mache Eigentumsrechte an Gegenständen der gemeinsamen Wohnung geltend.


Zwar hat die Antragstellerin im Antragsvordruck angegeben, mit Herrn XXXXX in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben, das Gericht wertet diese Angabe jedoch nicht als Eingeständnis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Ein solches Eingeständnis kann die Antragstellerin verbindlich schon deshalb nicht abgeben, weil sie juristisch nicht gebildet sein durfte und der Begriff der „eheähnlichen Lebensgemeinschaft‘ ein komplexer Rechtsbegriff Ist, dessen Subsumtion detaillierte Kenntnisse der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert. Da nach dieser Rechtsprechung eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ nicht schon dann vorliegt, wenn eine sexuelle Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls kein ausreichendes Kriterium ist, ist auch eine Parallelwertung in der Laiensphäre nicht, möglich. Insoweit erlaubt sich das Gericht die Fragen im Antragsvordruck der Antragsgegnerin zu kritisieren. Der Antragsvordruck lässt es nämlich unter 11, nicht zu, einerseits anzugeben, mit einer Person anderen Geschlechts zusammen zu wohnen, andererseits aber eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft‘ nicht zu bilden. Wie das Gericht aus zahlreichen anderer Verfahren weiß, laufen Antragsteller, die mit einer Person anderen Geschlechts in Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben Gefahr des Betruges bezichtigt zu werden wenn sie die weitere Person nicht unter II. (persönliche Verhältnisse) angeben. Das Gericht würde es hierfür sehr viel sinnvoller halten, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ im Antraqsvordruck abgefragt wurden. Auch unter III. des Antragsvordrucks hat die Antragstellerin keine Gelegenheit sachgerechte Angaben zu einem Mitbewohner zu machen, denn hier wird nur nach „Angehörigen“ gefragt. Der Partner einer »Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist aber ebenso wie der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft‘ kein „Angehöriger.


Der fehlende Nachweis der tatsächlichen Unterstützung geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin denn sie trägt die objektive Beweislast für das Bestehen einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“, weil es sich um einen die Bedürftigkeit ausschließenden Umstand handelt.

(Niesel SBG II 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32.)

Da die Antragstellerin ausdrücklich nur beantragt hat, ihr für den Zeitraum vom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen zu gewähren, ist entsprechend tenoriert worden. Das Gericht weist den.
Bevollmächtigten der Antragstellerin allerdings daraufhin dass ein solch begrenzter Antrag nicht notwendig ist, da es sich bei den Verwaltungsakten die nach dem SGB II ergehen, um Dauerverwaltungsakte handelt.

Das Gericht hat der Antragstellerin die Leistungen zu 100% zugesprochen und ist damit von der von den Verwaltungs-gerichten geübten Praxis, die Leistungen nur zu 70 oder 80 % zuzusprechen, abgewichen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine vorläufige, nur teilweise Bewilligung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG zu einer nicht begründbaren Schlechterstellung der Antragsteller, die in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erheben müssen, gegenüber denen führen würde, die i der Hauptsache eine Anfechtungsklage (z.B. bei Entzug der Leistung) führen müssen. Die Vorschrift des § 86 b Abb. 1 SGG (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) lässt nämlich — nach hier vertretener Auffassung — eine nur verminderte Gewährung der Leistungen nicht zu- Der Begriff teilweise“ in § 66 b Abs. 1 SGG bezieht sich nämlich auf abtrennbare Teile eines Verwaltungsaktes und meint nicht den Fall dass die aufschiebende Wirkung eines Verwaltungsakts nur hinsichtlich eines Teils der von ihm ausgesprochenen Leistungsbewilligung festgestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:


Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zulässig.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40221 Düsseldorf, - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem - Landessozialgericht NRW schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird.


Schillings

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