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SG Do: Bei Option ist der kommunale Leistungsträger für Widersprüche und Klagen zuständig

Sozialgericht Dortmund: Bei Ausübung der Option ist der kommunale Leistungsträger für Anträge auf einstweilige Anordnungen gegen Arbeitslosengeld II zuständig
Beitrag Nr. 61397 vom 08.02.2005

Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 18.01.2005, Az.: S 5 AS 1/05 ER, klar gestellt, dass im Falle der Wahrnehmung der kommunalen Zuständigkeit durch Ausübung der Optionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch II die kommunalen Leistungsträger für Widersprüche und Anträge auf einstweilige Anordnungen vor den Sozialgerichten zuständig sind. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts selbst dann, wenn die Agentur für Arbeit die mit Widerspruch bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffenen Ausgangsbescheide erlassen hat.

Dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund lag der Fall einer Arbeitslosen aus Witten zu Grunde. Die Agentur für Arbeit in Hagen hatte der Antragstellerin die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II versagt. Die Antragstellerin stellte darauf hin beim Sozialgericht in Dortmund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Arbeitslosengeld II. Die Agentur für Arbeit verneinte ihre Zuständigkeit für diesen Fall mit Hinweis auf die Zuständigkeit des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieser sei in Folge der Ausübung der im Sozialgesetzbuch II vorgesehenen Optinsmöglichkeit der zuständige Leistungsträger. Der Ennepe-Ruhr-Kreis hingegen verweigerte seine Zuständigkeit, weil der angegriffene Ausgangsbescheid durch die Agentur für Arbeit gefertigt wurde.

Das Sozialgericht Dortmund stellt in seinem Beschluss nunmehr fest, dass Widersprüche und gerichtliche Verfahren stets von dem ab dem 01.01.2005 materiell zuständigen Leistungsträger zu führen sind. Durch die Ausübung der kommunalen Optionsmöglichkeit sei der Ennepe-Ruhr-Kreis bzw. die kreisangehörige Stadt Witten der materiell zuständige Leistungsträger. Dieser müsse die Widerspruchsbescheide erlassen bzw. an gerichtlichen Verfahren mitwirken. Unbeachtlich sei dabei, wer den angegriffenen Ausgangsbescheid vor dem 01.01.2005 erlassen hat.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.

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