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SG Düsseldorf 1.2.05

SG D Beschluss - 01.02.2005 - S 35 SO 9/05 ER 1 / 2
Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 35 SO 9/05 ER
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache, Leistungen zur Grundsicherung im Alter in Höhe von 80 % der nach den gesetzlichen Vorschriften
zustehenden Leistungen \226 ab 1.1.2005 - zu gewähren.
1. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren und für das Klageverfahren
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus H bewilligt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I. Die Antragstellerin stellte am 8.9.2004 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin daraufhin auf, Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen
laufenden Girokonten, einen Mietvertrag, eine Mietbescheinigung und einen Widerspruchsbescheid des
Rhein-Kreises O zur Akte zu reichen. Dem kam die Antragstellerin nach.
Mit Bescheid vom 4.10.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel
an der Bedürftigkeit der Antragstellerin. Bei der Antragstellerin bestehe der Verdacht, dass sie ihren
Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könne, denn sie sei seit dem 7.10.2002 als
Halterin eines Kraftfahrzeuges der Marke Daimler Benz mit einer Erstzulassung aus dem Jahre 1987 gemeldet.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, sie habe das Fahrzeug am 24.8.2004 an
einen Herrn V zurückgegeben. Herr V habe ihr das Auto im Oktober 2002 geschenkt, damit die Antragstellerin ihre
pflegebedürftige Tochter transportieren könne. Zum Beleg für die Übertragung des Eigentums an dem
Kraftfahrzeug legte die Antragstellerin die Kopie des Fahrzeugbriefes vor. Außerdem legte sie eine Bescheinigung
des Herrn V vor, dass dieser der Antragstellerin das Fahrzeug im Oktober 2002 geschenkt habe und er das
Fahrzeug am 24.8.2004 wieder im Besitz genommen habe.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Die
Antragsgegnerin führt aus, es bestünden weiterhin Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Insoweit
gelte der Grundsatz, dass eine mögliche Nichtaufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit zu Lasten der Antragstellerin
gehe.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Leistungen zur
Grundsicherung im Alter gemäß dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den erteilten Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin und auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz \226 SGG \226 kann das Gericht der Hauptsache eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie ab
Januar 2005 nur ihre Altersrente in Höhe von 412,84 Euro und möglicherweise Unterhalt in Höhe von 219,00 Euro
erhält. Da sie schon einen Mietzins von 474,74 Euro monatlich zu entrichten hat, bleiben ihr nur 156,26 Euro. Dies
reicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, sodass eine Eilentscheidung des Gerichts geboten ist.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie hat - auf ihren Antrag vom
8.9.2004 - Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.
SG D Beschluss - 01.02.2005 - S 35 SO 9/05 ER 2 / 2
Die Antragsgegnerin kann diese Leistungen nicht mit der Begründung versagen, bei der Antragsgegnerin lägen
"unklare Vermögensverhältnisse" vor.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.2005) sind schon die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Antragstellerin nicht unklar. Die Antragstellerin hat nämlich nachgewiesen, dass sie den Pkw der Mark Daimler
Benz bereits vor dem 1.1.2005 an Herrn V zurückgegeben hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die
Rückgabe dieses Pkws keine Übertragung von Vermögen darstellt, das im Rahmen des SGB II anrechnungsfähig
wäre, denn bei dem 18 Jahre alten Pkw handelt es sich erkennbar nicht um einen Vermögensgegenstand von
Wert. Derartige Fahrzeuge haben schon deshalb keinen Verkehrswert, weil der Unterhalt eines solchen
Fahrzeuges teuer ist und das Fahrzeug daher auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich ist.
Im Übrigen folgt das Gericht ausdrücklich nicht der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach allein Zweifel der Behörde an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin
ausreichend seien sollen, um der Antragstellerin die Beweislast für ihre Vermögenslosigkeit aufzuerlegen. Der von
der Antragsgegnerin vorliegend geforderte Beweis ist nämlich von der Antragstellerin nicht zu erbringen.
Vielmehr ist die Antragsgegnerin zunächst nach § 20 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt umfassend von Amts
wegen aufzuklären. Wenn danach tatsächlich berechtigte Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin bestehen,
muss die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Weg zur Erlangung der Sozialleistung aufzeigen. In diesem
Rahmen muss die Antragsgegnerin die Antragstellerin konkret auffordern, bestimmte Belege und Beweismittel
vorzulegen, die die Antragsgegnerin für eine positive Entscheidung über den Antrag für erforderlich hält. Keinesfalls
kann sich die Antragstellerin allein auf den Standpunkt zurückziehen, die Vermögensverhältnisse der
Antragstellerin seien ungeklärt. Zu einer solchen Erkenntnis darf die Behörde erst gelangen, wenn sie die
Antragstellerin aufgefordert hat bestimmte, genau bezeichnete Beweismittel vorzulegen und die Antragstellerin dem
nicht nachkommt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vorliegend lediglich aufgegeben Kontoauszüge und einen Mietvertrag
zur Akte zu reichen. Obwohl die Antragstellerin dem nachgekommen ist und auf Grund dieser Bescheinigungen
eine Bedürftigkeit der Antragstellerin besteht, hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt, ohne der
Antragstellerin aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Antrag genehmigt werden würde. Diese
Vorgehensweise widerspricht den Vorgaben der §§ 13 ff. SGB. Die Ablehnung der Leistung ist daher zur Zeit
rechtswidrig.
Nach alledem spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin - nach derzeitigem Stand des Verfahrens - in der
Hauptsache obsiegen wird. Die im Rahmen des § 86 b SGG vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen
Interessen führt daher dazu, der Antragstellerin die Leistungen vorläufig zuzusprechen, da sie in einem
Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
Hinsichtlich der Höhe der auszuzahlenden Leistungen wird die Antragsgegnerin im Übrigen zu prüfen haben, ob die
Antragstellerin für Januar 2005 Unterhaltsleistungen erhalten hat.
Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht die zu erbringenden Leistungen auf 80 % der
nach dem SGB XII vorgesehenen Leistungen begrenzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG analog.

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