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SG Düsseldorf 26.01.05: Zu den Beweislastregelungen hinsichtlich Bedürftigkeit

SG D Beschluss - 26.01.2005 - S 35 AS 6/05 ER 1 / 2
Sozialgericht Düsseldorf

Beschluss (nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 6/05 ER

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zur
Entscheidung über seinen Antrag vom 21.11.2004, 80 % der nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zu
zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I. Der Antragsteller stellte im November 2004 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB
II. Die Antragsgegnerin hat über diesen Antrag bis heute nicht entschieden.
Unter dem 08.01.2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In diesem Rahmen
trug er vor, er habe keinerlei Barmittel mehr, außerdem Mietrückstände von 3.000,00 Euro und er sei nicht mehr in
der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Untermauerung seines Antrages hat der Antragsteller
zahlreiche Unterlagen vorgelegt, unter anderem Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass sein Konto zuletzt kein
Guthaben mehr ausweist.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen und im Rahmen dieses Leistungsbezuges unwahre Angaben gemacht. Der
Antragsteller habe in der Vergangenheit Einnahmen gehabt, die er nicht ausreichend erklären könne. Die gesamte
Vermögenssituation des Antragstellers stelle sich als unklar dar. Leistungen könnten daher nicht gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem eine Verwaltungsakte der Stadt
Düsseldorf \226 Sozialamt \226 und drei Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 19 K 6775/04
und 19 L 1957/04 sowie 19 L 2693/04) beigezogen.
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass er derzeit mittellos ist. Dies
ergibt sich schon aus den überreichten Kontoauszügen des Antragstellers. Damit hat der Antragsteller ein
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als mittelloser arbeitsfähiger,
ehemaliger Sozialhilfeempfänger hat der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II.
Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II kann nicht allein unter Hinweis darauf versagt werden, dass beim
Antragsteller in der Vergangenheit unklare Vermögensverhältnisse bestanden haben und er Einkünfte nicht
angegeben hat. Entscheidend ist vorliegend allein, ob der Antragsteller ab Januar 2005 Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II hat.
Zwar geht auch das Sozialgericht davon aus, dass die Einkunfts- und Vermögenssituation des Antragstellers
weiterhin klärungsbedürftig ist, wobei der Antragsteller allerdings \226 zumindest im sozialgerichtlichen Verfahren
\226 ein deutliches Bemühen gezeigt hat, seine derartige Vermögenssituation offen zu legen. Eine
klärungsbedürftige Vermögenssituation allein reicht jedoch \226 nach hier vertretener Auffassung \226 nicht aus,
um die Leistung grundsätzlich abzulehnen. Erst recht ist eine unklare Vermögens und Einkommenssituation kein
Grund den Erlass eines Leistungsbescheides zu verweigern.
Die Antragsgegnerin ist nach § 20 SGB X grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Sie ist außerdem nach den §§ 14 ff. SGB I verpflichtet, dem Antragsteller den Weg zur Gewährung der
Sozialleistung aufzuzeigen. Daran mangelt es hier. Die Antragsgegnerin zieht sich \226 entgegen der vorgenannten
SG D Beschluss - 26.01.2005 - S 35 AS 6/05 ER 2 / 2
Vorschriften \226 auf den Standpunkt zurück, der Antragsteller habe von sich aus die Antragsgegnerin davon zu
überzeugen, dass er vermögenslos sei. Diese Sicht der Dinge verkennt die Aufklärungspflichten der
Antragsgegnerin. Das Verwaltungsverfahren ist nicht in der Weise durchzuführen, dass \226 wie dies die
Antragsgegnerin ausdrücklich meint \226 der Antragsteller schon am Beginn des Verfahrens zu beweisen hat, dass
er seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann und auf entsprechende Zweifel der Behörde hin, diese
durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen hat. Statt dessen ist die Behörde verpflichtet, bestehende
Zweifel hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens durch geeignete eigene Ermittlungen
auszuräumen (von Wulffen, SGB X , 5. Aufl. § 20 Anm 4). In diesem Rahmen kann sie den Antragsteller zur
Mitwirkung verpflichten. Erst wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wenn nach
Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungen Fragen offen bleiben, ist Platz für Beweislastregeln, wie sie auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgestellt hat (vergl. hierzu z.B. BVerwG 5. Senat,
Urteil vom 2. Juni 1965, Az: V C 63.64; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1965 - BVerwG V C 81.64 -)
Deshalb ist die Antragsgegnerin vorliegend verpflichtet, wenn sie Bedenken gegen die Gewährung der Leistung
hat, dem Antragsteller konkret und detailliert aufzugeben, welche Beweismittel er beizubringen hat, um die
Anspruchsvoraussetzungen zu belegen. Gerade dies ist aber vorliegend nicht erfolgt. Der Antragsteller trägt
zutreffend vor, dass ihm derzeit völlig unklar sei, welche Unterlagen und Belege er beizubringen hat, damit eine für
ihn positive Entscheidung über den Anspruch ergehen kann.
Zwar ist auch vor diesem Hintergrund in der Hauptsache offen, ob der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II hat, die insoweit allerdings vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen führt unter
Beachtung des § 2 Abs. 2 SGB I jedoch zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen zu
erbringen hat. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit
möglicherweise Mittelzuflüsse zu verzeichnen hatte, die der Gewährung von Sozialhilfe nach dem BSHG
entgegenstanden. Diese Mittelzuflüsse wären jedoch im vorliegenden Verfahren nur dann von Bedeutung, wenn
der Antragsteller noch heute über entsprechende Mittel verfügt. Hierfür gibt es jedoch keine tatsächlichen
Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat dies noch nicht einmal substantiiert behauptet. Im Rahmen der
Interessenabwägung spricht im Übrigen für den Antragsteller, dass es der Antragsgegnerin jedenfalls nicht
gestattet sein kann, die Nichtgewährung von Leistungen zu zementieren, indem sie den Antrag des Antragstellers
erst gar nicht entscheidet.
Die Antragsgegnerin wird daher nicht umhinkommen, den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ordnungsgemäß
zu bearbeiten und zu bescheiden. In diesem Rahmen kann sie von Banken und Behörden (Finanzamt) Auskünfte
anfordern, Zeugen (zu Darlehen e.t.c) hören und den Antragsgegner auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
heranziehen.
Das Gericht hat, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu begrenzen, die vorläufig zu zahlenden Leistungen auf
80 % des Regelsatzes begrenzt. Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise der Verwaltungsgerichte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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