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SG GE 20.4.05: zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei einer eäG

SG GE Beschluss - 20.04.2005 - S 4 AS 31/05 ER

Sozialgericht Gelsenkirchen
Beschluss (nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Gelsenkirchen S 4 AS 31/05 ER

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X wird abgelehnt.

Gründe:
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte ableitet (Anordnungsanspruch). Weiter ist erforderlich, dass die besonderen Gründe der Notwendigkeit des vorläufiges Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile ist nicht nötig. Die Antragstellerin hat bis zum 22.02.2005 Arbeitslosengeld bezogen. Seit diesem Zeitpunkt erhält sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus dem SGB II. Sie lebt mit Herrn V in
einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dies ist zumindest von ihr nicht in Abrede gestellt worden. Der Partner der
Antragstellerin erzielt Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Damit ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin bis zum
Abschluss der Hauptsache sichergestellt. Ob die Antragsgegnerin den Anspruch im einzelnen zutreffend beziffert hat, muss insofern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.
Hinsichtlich der Höhe wendet die Antragstellerin im übrigen ein, dass die Antragsgegnerin eine monatliche Kreditrate in Höhe von 300,- Euro bei der Berechnung des Einkommens einkommensmindernd hätte berücksichtigen müssen. Dieser Betrag sei schon deshalb einkommensmindernd zu berücksichtigen, da er auch im Unterhaltsverfahren des Partners gegen die Ehefrau unterhaltsmindernd berücksichtigt worden sei. Die Unterhaltszahlung des Partners beruhe auch auf dem Umstand, dass der Partner den Kredit in Höhe von 300,- Euro monatlich bediene. Andernfalls müsste er einen erheblich höheren monatlichen Unterhaltsbetrag zahlen.

Ob dies richtig ist oder nicht, kann dahinstehen. Wenn dieser Betrag im Unterhaltsrecht nicht mindernd
berücksichtigt worden wäre, so bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Partner einen um 300,- Euro höheren
Unterhaltsanspruch zu befriedigen hätte. Der Unterhaltsanspruch würde sich lediglich anteilig erhöhen. Die Klärung dieser Frage ist allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, werden diese nicht geteilt.

Insbesondere ist kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz erkennbar. Ein solcher liegt insbesondere auch
nicht darin, dass in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in der Bedarfsgemeinschaft homosexuelle Lebensgemeinschaften nicht
erfasst worden sind. Der Gesetzgeber durfte insofern davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in größerer Zahl als Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften (vgl. BVerfG, 17.11.1992, 1 Bvl 8/87, SozRecht 3-4100, § 137 Nr. 3). Würde der Gesetzgeber hingegen die eheähnliche Gemeinschaft bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt lassen, läge vielmehr ein Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (Schutz der Ehe) vor (vgl. BVerfG, 10.07.1984, 1 Bvl 44/80, SozRecht 4100, § 139 Nr. 1). Insofern könnte die Lösung einer etwaigen Ungleichbehandlung nur darin bestehen,dass der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung auch auf homosexuelle, einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaften
erstreckt (SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az. S 31 AS 82/05 ER).
Zwar bestehen für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen wie bei einer Ehe nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner kann sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Deshalb werden durch § 7 Abs. 3 SGB II auch nur solche Gemeinschaften erfasst, in denen die Bindung der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

Nur wenn sich die Partner in einer Gemeinschaft so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den
gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener
Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die
verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, 17.11.1992, 1 Bvl 8/87, aaO).
SG GE Beschluss - 20.04.2005 - S 4 AS 31/05 ER 2 / 2
Hierzu hat die Antragstellerin trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht. Auch das spricht gegen die
Eilbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, da der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

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