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SG OD 17.Mai 05: Zur Kosten der Unterkunft Übernahme

SOZIALGERICHT OLDENBURG
S 45 AS 172/05 ER
BESCHLUSS
In der einstweiligen Anordnungssache

Antragsteller.
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Kroll und Partner.
Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - E 146/05 -

g e g e n

Job-Center Wilhelmshaven,
Schillerstraße 43-49, 26382 Wilhelmshaven, - 98-BG0004653 - K 39/05 ER -
Antragsgegner.

hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer -
am 17. Mai 2005

durch die Richterin am Sozialgericht L ü c k i n g
beschlossen.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 30. Juni 2005 zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die erstattungs-fähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:
Der im Jahre 1955 geborene Antragsteller bezog nach eigenen Angaben bis zum 27. März 2004 Arbeitslosengeld und war in der Zeit vom 18. September bis zum 31. Dezember 2004
erwerbstätig. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März 2005 berücksichtigte der Antragsgegner die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (425,98 € monatlich). Die Höhe der Gesamtleistung betrug damit 821,98 €.
Bereits mit Schreiben vom 08. Dezember 2004 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, daß nach § 22 SGB II nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung übernommen werden könnten. Der Antragsteller sei daher aufzufordern seine Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Ab dem
01. April 2005 könnten nur noch die angemessenen Unter-kunftskosten in Höhe von 258.00 € monatlich übernommen werden.
Mit Bescheid vom 22. März 2005 setzte der Antragsgegner die Höhe der ab dem 01. April 2005 zu zahlenden Leistungen auf insgesamt 654,00 € monatlich fest, wobei er nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Gegen den Bescheid vom 22. März 2005 erhob der Antragsteller Widerspruch, den der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 08. April 2005 als unbegründet zurückwies. Hiergegen erhob der Antragsteller am 20. April 2005 Klage (S 45 AS 216/05).
Am 07. April 2005 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht mit dem Antrag den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten über den 31. März
2005 hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu erbringen. Er trägt vor, sein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum sei zur Zeit nicht gesichert. Im übrigen bezieht sich der Antragsteller auf § 22 SGB II.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Auf seinen Schriftsatz vom 25. April 2005 wird verwiesen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist stets daß ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden Dabei darf die
einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen,
weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsache-verfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, daß in einem Eilverfahren zu Unrecht gewährte Leistungen später nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren. wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht. BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller trägt vor, sein Lebensunterhalt sei zur Zeit nicht gesichert. Dieses Vorbringen ist ihm unter den gegebenen Umständen nicht zu widerlegen. Die erforderliche Eilbedürftigkeit bezüglich einer Entscheidung des Gerichts ist daher gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
übersteigen. sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller erstmals durch das Schreiben des Antragsgegners vom 08. Dezember 2004 mit der Tatsache konfrontiert, daß seine Unterkunftskosten im Sinne des SGB II zu hoch und damit nicht mehr angemessen sind. Er hat daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, jedoch längstens für sechs Monate, d.h. bis zum 30. Juni 2005. Es ist kein Grund ersichtlich und wird von dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen werden soll. Zwar verweist der Antragsgegner im
Widerspruchsbescheid auf die vertragliche Kündigungsfrist sowie die derzeitige Wohnungsmarktlage im Raum Wilhelmshaven. Laut Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist des Antragstellers jedoch allein drei Kalendermonate.
Die Einräumung einer Karenzzeit bis zum 31. März 2005 ist daher keinesfalls ausreichend, zumal der Antragsteller erst mit Schreiben vom Oft Dezember 2004 auf die Regelung des
§ 22 SGB II hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat daher Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 30. Juni 2005. Insoweit ist
dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung daher stattzugeben.
Für die Zeit über den 30. Juni 2005 hinaus ist ein Anordnungsanspruch hingegen nicht ersichtlich.
Ungeachtet der Tatsache, daß eine derartige Kostenübernahme dem gesetzlichen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II widersprechen würde, erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers, er habe bislang keinen geeigneten kostengünstigeren Wohnraum gefunden, in der bloßen Behauptung. Belege über eine Wohnungssuche hat er bislang nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 08. Dezember 2004 im letzten Absatz auf die Erforderlichkeit der Vorlage von ausreichenden Nachweisen ausdrücklich hingewiesen hat. Wie bezüglich dieser Frage weiter zu verfahren ist, ist im Hauptsacheverfahren
zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt. wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1. 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Am Wall 201. 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Ausgefertigt:
Oldenburg. den 18.05.2005
(L ü c k i n g) (von Kampen), Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsst.

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