Aktuelles Archiv

SG Oldenburg 1.3.05: Ohne Aufhebung des alten Va, hat Sozialleistungsträger weiterzuzahlen

SOZIALGERICHT OLDENBURG
S 45 AS 82/05 ER
BESCHLUSS

In der einstweiligen Anordnungssache
1. W.
_______________________________,
2.N.
_______________________________,

vertreten durch __ - als gesetzt. Vertreterin
______________________________,
3 D.
_______________________________,
vertreten durch __ - als gesetzt. Vertreterin
_______________________________,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte
zu 1-3: Rechtsanwälte Kroll und Partner,
Haarenfeld 52 c,26129 Oldenburg, - E 057/05 -

g e g e n

Landkreis Oldenburg vertreten durch d. Landrat,
Deimenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen, - 50 13 06/8 Th/Tr -

Antragsgegner.
hat das Sozialgericht Oldenburg - 45. Kammer -

am 1. März 2005
durch die Richterin am Sozialgericht Lücking
beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 759,20 € weiterhin auszuzahlen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Den Antragstellerinnen wird Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Kroll, Oldenburg, beigeordnet,

Gründe:
Die im Jahre 1974 geborene Antragstellerin 1) ist die alleinerziehende Mutter der Antragstellerinnen
2) und 3). Bis zum 31 Dezember 2004 bezog die Familie Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Im Hinblick auf die ab dem 01.Januar 2005 zu erwartenden Gesetzesänderungen beantragten die Antragstellerinnen am 11. August 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 bewilligte der Antragsgegner die beantragten Leistungen in Höhe von insgesamt 759,20 € pro Monat für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2005. Für die Monate Januar und Februar ist eine Auszahlung bereits erfolgt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 stellte der Antragsgegner fest, nach dem SGB II könnten den Antragstellerinnen keine Leistungen gewährt werden.
Der Antragsgegner verwies zur Begründung auf § 7 Abs. 5 SGB II. Die Kinder hätten Anspruch auf anteilige Leistungen nach den Bestimmungen des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB XII). Am 15 Februar 2005 erhoben die Antragstellerinnen Widerspruch, über den — soweit ersichtlich — noch nicht entschieden ist.

Ebenfalls am 15. Februar 2005 wandten sich die Antragstellerinnen an das Sozialgericht mit
dem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 759.20 € weiterhin auszuzahlen. Die Familie benötige das Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Durch den Bescheid vom 10. Februar 2005 sei der
Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2004 nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden.

Sie, die Antragstellerinnen, hätten daher weiterhin Anspruch auf Leistungen auf der Grundlage des Bescheides vom 22. Dezember 2004.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Auf seinen Schriftsatz vom 23. Februar 2005 wird verwiesen.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist stets, daß ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, daß in einem Eilverfahren zu
Unrecht gewährte Leistungen später nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher
ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung
die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerinnen haben glaubhaft vorgetragen, daß sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die erforderliche Eilbedürftigkeit bezüglich einer Entscheidung des Gerichts ist daher gegeben
Der Antrag ist auch begründet. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 hat der Antragsgegner die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II bewilligt. Selbst wenn diese Bewilligung bezüglich der Antragstellerin 1) wegen § 7 Abs. 5 SGB II zu Unrecht erfolgt sein sollte, kann der Bescheid vom 22. Dezember 2004
nur unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) wieder aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich. in wieweit
dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Doch selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners annimmt, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 22. Dezember 2004 vorliegen, kann dies nur nach pflichtgemäßem Ermessen geschehen. Eine Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner bislang nicht getroffen. Der Bescheid vom 10. Februar 2005 genügt nicht den Anforderungen, die an
eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung im Sinne des § 45 SGB X zu stellen sind. Dies hat zur Folge, daß der Bescheid vom 10. Februar 2005 rechtswidrig ist und es bei der Bewilligungsentscheidung vom 22. Dezember 2004 verbleibt.
Solange der Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2004 nicht aufgehoben ist, ist auch ein Erstattungsanspruch des Antragsgegners nicht gegeben (§ 50 Abs. 1 Satz 1
SGB X).
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Antragstellerinnen haben Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende
Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Zivilprozeßordnung

Rechtsbehelfsbelehrunq
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Cefle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

( L ü c k i n g )

Zurück