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SG Saarbrücken 4.3.05: zu Eheähnliche Gemeinschaft und 1-Cent- Regelung

Sozialgericht für das Saarland
Az.: S 21 ER 1/05 AS

Beschluss

in dem einstweiligen Anordnungsverfahren

XXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXX
-Antragsteller-

gegen

die ARGE Saarbrücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, vertreten durch den Geschäftsführer

-Antragsgegnerin-

hat die 21. Kammer des Sozialgerichts für das Saarland durch den Richter Dr. Knobloch als Vorsitzenden am 04.03.2005 ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landessozialgericht für das Saarland vorgelegt.

Gründe:

1.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zahlung seiner Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung.

Der Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und war durch den Bezug der Leistung kranken-, pflege und rentenversichert. Am 30.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II. Er gab an, seit 1978 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau XXXXX zu leben. Seine Partnerin sei Rentnerin. Sie beziehe eine Rente von der Bundesknappschaft und eine weitere Rente von der LVA für das Saarland in Höhe von insgesamt 1.058,43 €. Die Höhe der Mietkosten gab er mit 192,76 € monatlich an.
Heizkosten fielen monatlich in Höhe von 146,- € für Öl an.
Die Mietnebenkosten betrügen 62,65 € monatlich. Für die KFZ- Versicherung seien 32,29 € monatlich zu entrichten. Auch fielen Kosten für eine private Kranken- und Lebensversicherung an.

Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 25.11.2004 zurück.
Leistungen nach dem SGB II könnten nur solche Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen.
Bei den vom Antragsteller nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit war auf einen beigefügten Berechnungsbogen verwiesen.
In dem Berechnungsbogen war ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 566,41 € ermittelt. Ein Regelsatz für die Partnerin war dabei nicht berücksichtigt.
Auch die KFZ- Versicherung ging nicht in die Berechnung ein.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 14.12.2004 Widerspruch ein.
Bei der Bedarfsberechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass er und seine Partnerin monatlich 150,-€ für Heizkosten ansparen müssten. Außerdem sei bei der Berechnung für seine Partnerin keine Regelleistung berücksichtigt worden. Der Gesamtbedarf betrage somit monatlich 1023,41 € und nicht 566,41 €.
Bei der Einkommensbereinigung sei nicht berücksichtigt worden dass seine Partnerin monatlich 130,- € Darlehensrate und 15,- € Rate für eine Waschmaschine zu zahlen habe. Das zur Verfügung stehende Renteneinkommen von 1058,43 € verringere sich schon um diese Beträge. Weiterhin fielen Belastungen an in Höhe von 7,50 € für Beiträge zum VdK, 15,- € für den Kabelanschluss, 12,- € für die GEZ, 30,- € für die Saarbrücker Zeitung, 41,86 € für eine Sterbeversicherung und 32,39 € für seine KFZ- Versicherung. Es verblieben somit noch 774,68 €.
Seine Partnerin erklärte sich bereit, den Mietanteil von ihm zu übernehmen. Weitere Zuwendungen könne sie und wolle sie nicht übernehmen. Eine entsprechende Erklärung fügte er bei. Er verweise diesbezüglich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG.
Nach Auskunft der AOK würde der Krankenversicherungsbeitrag als freiwilliges Mitglied sich auf 123,16 € belaufen. Der Beitrag zur LVA würde 78,00 € betragen.
Diese Beträge könnten er und seine Partnerin unmöglich finanzieren.

Er beantragte, die Regelleistung von 311,- € plus den anteiligen Nebenkosten für Wasser sowie die anteiligen Heizkosten von 75,- € zu bewilligen. Außerdem beantragte er die Kranken- und Rentenversicherung.

Nachdem am 30.12.2004 noch keine Entscheidung über den Widerspruch ergangen war, beantragte der Antragsteller am selben Tag den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Er sei schwer krank, müsse ständig zum Arzt und sei nicht in der Lage, sich selbst zu versichern. Er sei auch nicht in der Lage, die anfallenden Arztkosten selbst zu tragen.

Er hat sinngemäß beantragt,

ihm vorläufig Kranken-, Pflege und Rentenversicherungsschutz zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, weil der bei der ARGE Saarbrücken anhängige Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende offensichtlich unbegründet sei.
Personen, die Arbeitslosengeld II bezögen, seien kranken- und rentenversicherungspflichtig. Der Antragsteller sei nicht versicherungspflichtig, weil er kein Arbeitslosengeld II beziehe. Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung könnten ihm daher nicht erstattet werden.
Auf Leistungen zur Grundsicherung habe der Antragsteller keinen Anspruch, da er nicht bedürftig sei. Er lebe mit seiner Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Antragsteller und seiner Partnerin belaufe sich auf 877,66 €. Dieser Betrag ergebe sich aus der Regelleistung von 311,- € und anteiligen Miet- und Mietnebenkosten jeweils für den Kläger und seine Partnerin.
Dem stünde ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.028,43 € gegenüber. Dieses ermittle sich aus der Rente abzüglich des Freibetrags in Höhe von 30,- € gemäß § 3 Nr. 1 ALG II- Verordnung.
Das anzurechnende Einkommen übersteige daher den Bedarf, so dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe.
Die Kosten für Heizöl könnten nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten zum einen bereits im Jahr 2004 entstanden seien und zu anderen derzeit monatlich keine Aufwendungen entstünden. Heizkosten könnten bei der Bedarfsberechnung nur zu dem Zeitpunkt anfallen, zu dem sie tatsächlich entstünden.
Die weiterhin geltend gemachte KFZ- Steuer könne mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 14.01.2005 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller auch Beiträge zur KFZ- Haftpflicht geltend mache. Diese könnten bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt werden. Das den Bedarf übersteigende Einkommen betrage dann nur noch 118,38 €. Sofern dies nicht ausreiche, um die monatlich anfallenden Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, sei die Antragsgegnerin bereit, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 0,01 € zu bewilligen mit der Folge, dass der Antragsteller durch die ARGE Saarbrücken pflichtversichert werde.

Mit Schreiben vom 20.01.2005 teilte die Antragsgegnerin mit, dass an der 1-Cent- Regelung nicht mehr festgehalten werde.
In Fällen, in denen allein wegen der Zahlung von Beiträgen zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung Hilfebedürftigkeit eintrete und eine Familienversicherung nicht möglich sei, sei statt dessen nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Der Zuschuss sei begrenzt auf die Differenz zwischen dem Bedarf zzgl. der zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung und dem zu berücksichtigenden Einkommen.

Die Kammer hat die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 25.01.2005 angehört.
Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Sodann hat die Kammer am 28.01.2005 ohne weitere mündliche Verhandlung beschlossen, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von einem Cent monatlich zu zahlen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 28.01.2005 wird insoweit verwiesen.

Hingegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.02.2005, bei Gericht eingegangen am 25.02.2005, Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen sowie gemäß § 193 SGG zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragstellerin Bezug genommen.
II

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da eine für die Beschwerdeführerin günstige Entscheidung bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war im Ergebnis begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Dem Antragsteller steht nach Auffassung der Kammer auch bei nochmaliger Prüfung der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, und es besteht nach wie vor Eilbedürftigkeit.

a)
Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers dergestalt gewertet, dass auf die Gewährung nicht nur von Kranken- und Rentenversicherungs-, sondern auch von Pflegeversicherungsschutz gerichtet ist. Zwar hat der Antragsteller dies nicht ausdrücklich zu Protokoll erklärt. Er hat allerdings in dem als Anlage zu seinem Antrag eingereichten Widerspruchsschreiben ausdrücklich auch nur von Kranken- und Rentenversicherung gesprochen, obwohl es sich bei den in dem Widerspruchsschreiben für die Krankenversicherung geltend gemachten Kosten in Höhe von 123,16 € um die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK handelt. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller mit „Krankenversicherung“ die Kranken- und die Pflegeversicherung meint, die- nach Auskunft der AOK- ohnehin nur zusammen abgeschlossen werden können.

Die Kosten hierfür sind nach dem Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von der Antragsgegnerin zu tragen.

Gemäß § 19 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 19 S. 2 SGB II mindert das berücksichtigungsfähige Einkommen und Vermögen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus berücksichtigt ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Gemäß §7 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB III sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Der Antragsteller ist im Sinne der gesetzlichen Definition erwerbsfähig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf daher keiner näheren Erörterung.

Der Antragsteller ist nach Auffassung der Kammer auch zumindest im tenorierten Umfang hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Denn bei Berücksichtigung des Gesamteinkommens und Gesamtvermögens der Bedarfsgemeinschaft ist der Antragsteller nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen mitteln zu decken.

b)
Die Kammer hält allerdings ihre Auffassung nicht aufrecht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von einem Cent monatlich zu zahlen hat, so dass von der Antragsgegnerin auch die Beiträge zu den Pflichtversicherungen ( Kranken-, Pflege und Rentenversicherung) zu tragen sind.

Sie ist in der ursprünglichen Entscheidung davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Partnerin eine Bedarfsgemeinschaft besteht, deren Bedarf das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt.

Hierbei wurde der Bedarf aus den in §§ 19 ff SGB II festgelegten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ermittelt. Danach ergab sich für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Antragsteller und seiner Partnerin ein Bedarf in Höhe von zweimal 311,- € monatlich gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II. Hinzu kamen die monatlich anfallenden Miet- und Mietnebenkosten in Höhe von 255,66 €, wobei die vom Antragsteller geltend gemachten monatlichen Rücklagen für die Anschaffung von Heizöl nicht berücksichtigt waren. Die Kammer ging somit von einem Bedarf in Höhe von 877,66 € aus.

Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist, dass zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 SGB II auch Kranken-, Pflege und Rentenversicherungsschutz gehört, da nach der gesetzgeberischen Konzeption des SGB II solche Versicherungen zwingende Bestandteile der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des SGB II sind ( so auch LPK- Brünner § 26 Rz 5 mit Hinweis auf BT- Drs. 15/1516 S. 55, wonach die Versicherungspflicht als eine Leistung im Rahmen des ALG II dargestellt wird).

Dem Bedarf der angenommenen Bedarfsgemeinschaft hat die Kammer sodann das nach § 11 SGB II ermittelte bereinigte Einkommen gegenüber gestellt.
Dessen Höhe hat sie mit 996.04 € berechnet. Diesbezüglich wird noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass lediglich die Kosten für die KFZ- Versicherung sowie der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB, § 13 SBG II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld ( ALG II – V) vom 27.10.2004 ( Bundesgesetzblatt I S. 2622) vorgeschriebene Pauschbetrag in Höhe von 30,- € für nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen von dem vorhandenen Einkommen in Abzug zu bringen waren. Die weiteren vom Antragsteller noch geltend gemachten monatlichen Belastungen ( VdK- Beitrag, Kabelanschluss, GEZ, Saarbrücker Zeitung, Sterbeversicherung, Allianzversicherung, DKV, Kontoführung, Sparmarken, Praxisgebühr, KFZ- Steuer, Strom, Wasser) fallen entweder unter den Pauschbetrag von 30,- € ( VdK- Beitrag, Sterbeversicherung, sofern man solche Versicherungen für nach Grund und Höhe angemessen hält, vgl. dazu BverwG Urteil vom 27.06.2002 Az. 5 C 43/01 zu §§ 14, 76 BSHG, Allianzversicherung, DKV) oder es gibt keine gesetzliche Grundlage für ihre Berücksichtigung.

Bei der Gegenüberstellung des Bedarfs von 887,66 € und dem bereinigten Einkommen von 996,04 € für die Bedarfsgemeinschaft verbleibt somit zunächst ein positiver Saldo von 118,38 €. In die Berechnung einzustellen bleibt aber wie oben dargestellt noch der Kranken-, Pflege und Rentenversicherungsschutz. Da nach der ursprünglichen Entscheidung der bei Berücksichtigung nur der Kranken- und Pflegeversicherung verbleibende positive Saldo von 118,38 € nicht ausreichte um den nach Auskunft der AOK geringstmöglichen monatlichen Beitrag zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 155,60 € ( AOK) zu tragen, war der Antragsteller zumindest in Höhe der Differenz zwischen dem der angenommenen Bedarfsgemeinschaft verbleibenden positiven Einkommenssaldo von 118,38 € und dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 155,60 € hilfebedürftig. Er hat daher Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Diese Grundsicherung ist aber entgegen der früheren Auffassung der Kammer nicht dadurch zu bewirken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld II in Höhe von einem Cent pro Monat zahlt und dadurch gewährleistet, dass er gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) kranken- und pflegeversichert ist. In solchen Fällen stellt stattdessen die Gewährung eines Zuschusses zu den die Mittel des Antragstellers übersteigenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung analog § 26 SGB II die sachgerechte Lösung dar. Zwar scheidet eine direkte Anwendung des § 26 SGB II auf den Antragsteller aus, weil § 26 SGB II nur auf Bezieher von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 SGB II anwendbar ist. Auf Arbeitslosengeld II in diesem Sinne hat der Antragsteller nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin jedoch keinen Anspruch.

Die Kammer ist nunmehr jedoch der Auffassung, dass durchaus eine Regelungslücke besteht, durch die Raum für eine analoge Anwendung des § 26 SGB II eröffnet ist. Denn die Sicherstellung von Krankenversicherungsschutz bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und einem anzurechnenden Einkommen, dass knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, führt bei Anwendung der vorhandenen Regelungen des SGB II in direkter Anwendung zu derart gravierenden Ungleichbehandlungen dass solche Fälle nach Überzeugung der Kammer nicht Regelungsgegenstand des § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II sein können. Nicht nur ist der Personenkreis, der von der Regelung des § 26 SGB II in direkter Anwendung betroffen ist, gegenüber den Personen, auf die die „1- Cent- Regelung“ Anwendung findet, benachteiligt, weil bei der „ 1- Cent- Regelung“ den Betroffenen in der regel- wie auch im Fall des Antragstellers- ein höherer Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, als er in den Regelsätzen vorgesehen ist. Noch schwerwiegender stellt sich die Benachteiligung desjenigen Personenkreises dar, der bereits deswegen nicht unter die Regelung des § 26 SGB II fällt, weil das vorhandene einkommen ausreicht, um eine private Kranken- und Pflegeversicherung zur Gänze zu bezahlen, so dass auch unter Anrechnung der hierfür aufgewendeten Kosten eine Bedürftigkeit schlichtweg nicht vorliegt. Denn dieser Personenkreis muss sein vorhandenes Einkommen bis zur Bedürftigkeitsgrenze einsetzen, um seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sicher zu stellen, während der Betroffene der „1- Cent- Regelung“ den ihre Bedürftigkeitsgrenze übersteigenden Einkommensüberschuss zur freien Verfügung hätten.
Hieraus ergibt sich, dass es bei einer allgemeinen Anwendung der „1- Cent- Regelung“ für den Leistungsempfänger, dessen Einkommensverhältnisse sich in der Nähe des von dieser Regelung betroffenen Bereichs bewegen, günstig wäre, ein Einkommen zu haben, dass ihm die Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung knapp nicht ermöglicht, um auf diese Weise zu erreichen, dass die entsprechenden Kosten zur Gänze vom Staat getragen werden und er einen zusätzlichen, über seine Bedürftigkeit hinaus gehenden Geldbetrag zur Verfügung hat. Der vom Gesetzgeber in den Mittelpunkt des SGB II gerückte Grundsatz des Förderns und Forderns verfolgt jedoch das Ziel, dass die Bevölkerung ihren Lebensunterhalt nach Möglichkeit selbst sicher stellt und jedwede staatliche Leistung gegenüber selbst erwirtschaftetem Einkommen des Leistungsempfängers nachrangig sein soll. Eine Regelung, auf Grund derer die Erwirtschaftung eines geringeren Einkommens als theoretisch möglich für den Arbeitnehmer günstiger ist als die volle Nutzung seiner Verdienstmöglichkeiten, würde diesem Grundsatz diametral widersprechen. Wenn daher die direkte Anwendung der vorhandenen gesetzlichen Regelung auf den hier gegebenen Sachverhalt ein der Gesamtkonzeption des SGB II zuwider laufendes Ergebnis erzielt, muss die Kammer davon ausgehen, dass der hier streitgegenständige Sachverhalt nicht deren Regelungsgegenstand sein kann; folglich liegt eine Regelungslücke vor, die zum erzielen einer sachgerechten Lösung durch analoge Anwendung des § 26 SGB II zu schließen ist. Die Kammer hält daher ihre ursprüngliche Auffassung nicht aufrecht, dass die „1- Cent- Regelung“ in Ermangelung weiterer förmlich gesetzlicher Regelungen der Intention des Gesetzgebers entspricht und schließt sich nunmehr der überwiegend ablehnenden Haltung des Schrifttums zu dieser Regelung auf dem Gebiet der Arbeitslosenhilfe an ( Hauck- Noftz SGB II § 11 Rz 136 mit Hinweisen zur Problematik bei der Arbeitslosenhilfe, Nomos- Kommentar SGB II § 194 Rz 55, Gagel- Ebsen § 194 Rz 61 ). Die Tatsache, dass der Arbeitslosenhilfe nach altem Recht und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach neuem Recht unterschiedliche Bedürftigkeitsbegriffe zu Grunde liegen, kann eine Hinnahme der oben dargestellten Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

c)
Dies führt jedoch nicht zur Abhilfe der Beschwerde der Antragsgegnerin. Denn da die Bedürftigkeit des Antragstellers analog § 26 SGB II durch Gewährung eines Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen dem die Bedürftigkeitsgrenze übersteigenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und den für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aufzuwendenden Kosten auszugleichen ist, tritt die Frage wieder in den Vordergrund, ob zwischen dem Antragsteller und der Zeugin XXXXX überhaupt eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, welche das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 SGB III bewirkt. Diese vermag die Kammer im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu bejahen.

Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ( vgl. dazu Urteile des Bverw vom 17.11.1992[ Az. 1 BvL 8/87] und zuletzt vom 02.09.2004 [ Az. 1 BvR 1962/04 ], zitiert nach JURIS ) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss ( so ausdrücklich im Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93 ] ).

Für ihre Annahme, dass die Zeugin XXXXX mit dem Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, ist die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der objektiven Beweislastverteilung im sozialgerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet. Diese Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin XXXXX. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, deren Nachweis für die Antragsgegnerin kaum möglich ist und auf die aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen werden kann, wenn sie bereits seit 27 Jahren besteht. Dies kann dennoch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Antragstellers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für den Antragsteller ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hingenommen werden kann ( vgl. hierzu den Beschluss des OVG Schleswig- Holstein vom 02.01.2002, Az. 2 M 104/ 01, zitiert nach JURIS).

Nach den im summarischen Verfahren getroffenen Feststellung des Gerichts ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der Antragsgegnerin die Führung des ihr obliegenden Beweises für das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft gelingen soll. Der Antragsteller hat zwar in seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende angegeben, mit seiner Partnerin seit 1978 in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. In dieser subjektiven Einschätzung der gegenseitigen Beziehung kann jedoch kein prozessual wirksames Eingeständnis einer im Rahmen von § 7 SGB II relevanten Tatsache gesehen werden. Die Kammer kann nicht a priori davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander einzustehen ( Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93] , zitiert nach JURIS).

Einer solchen Wertung stehe eine Reihe weiterer angaben des Antragstellers entgegen. Denn er hat ebenfalls geltend gemacht, dass die Zeugin XXXXX zwar die Hälfte seiner Mietkosten trägt, aber nicht bereit ist, weiter Beträge zu seinem Lebensunterhalt zu leisten. Sie hat ferner ihm gegenüber erklärt und auch der Antragsgegnerin gegenüber schriftlich bestätigt, dass sie seinen weiteren Verbleib in der gemeinsamen Wohnung nicht tolerieren werde, wenn sie gezwungen wäre, seinen Lebensunterhalt vollständig aus ihrem Renteneinkommen zu bestreiten. In diesem Fall würde sie darauf bestehen, dass er auszieht und sich eine andere Wohnung sucht. Das Gericht verkennt bei der Wertung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben nicht die Tatsache dass der Antragsteller und die Zeugin XXXXX bereits seit 28 Jahren zusammen leben und oben genannte Angaben ihnen deutlich zum Vorteil gereichen. Andererseits kann sich aus solchem Zweifel an der Glaubhaftigkeit allenfalls die Nichterweislichkeit des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft ergeben, was zu Lasten der Antragsgegnerin geht.

d)
Sonstige Gründe, die einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere verfügen weder der Antragsteller noch seine Partnerin über ein Vermögen dass einer Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ist daher auch bei Nichtanwendung der „1- Cent- Regelung“ gegeben.

Auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit liegt vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint der Kammer zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller als erforderlich. Der Antragsteller macht geltend, gesundheitlich stark beeinträchtigt zu sein und über kein eigenes Einkommen zu verfügen; das Einkommen der Zeugin XXXXX steht ihm nach der Feststellung der Kammer nur in Höhe der hälftigen Mietkosten zur Verfügung, aber nicht darüber hinaus. Mindestens für eine Krankenversicherung besteht somit nach Einschätzung der Kammer ein unabweisbarer sofortiger Bedarf; einen darüber hinaus gehenden Antrag hat der Antragsteller im Eilverfahren nicht gestellt.

Der Antragsteller kann auch nicht vorübergehend auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach dem SGB XII verwiesen werden.
§ 5 Abs. 2 SGB II schließt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII dann aus, wenn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB I besteht. Dies ist auch nach Auffassung der Antragsgegnerin der Fall. Die Vorschriften des SGB II bilden insoweit eine abschließende Regelung zur Grundsicherung für Erwerbsfähige, die einen Rückgriff auf das SGB XII nur in dem ausdrücklich geregelten Fall des § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II zulässt. Auch die Inanspruchnahme nur ergänzender Leistungen nach dem SGB XII ist- abgesehen von den genannten Ausnahmen- daher nicht möglich.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass damit die Entscheidung in der Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird. Denn eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist dann unschädlich, wenn auf anderem Wege effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden kann. Eine andere Möglichkeit der Gewährung von Rechtsschutz als die vorläufige Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

Die Kammer weist im Übrigen nochmals darauf hin, dass die ausgesprochene Entscheidung nur solange Wirksamkeit entfaltet, als sich die Verhältnisse des Antragstellers nicht wesentlich verändern, insbesondere die Hilfebedürftigkeit fortbesteht.

Nach alledem konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden.

Gez. Dr. Knobloch
Richter

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