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SGB II für Unionsbürger: Sicherung des Existenzminimums hängt vom Wohnort ab

Unionsbürger_innen, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen und dafür ihre Existenz (zunächst) über Sozialleistungsbezug sichern müssen, haben in Niedersachsen-Bremen und Berlin-Brandenburg einen schweren Stand. Einzelne Senate der Landessozialgerichte (LSG) dieser Länder sind nämlich bundesweit die einzigen, die einen Hartz-IV-Anspruch  durchweg ablehnen. Sämtliche anderen LSG gewähren in Eilverfahren gegenwärtig nahezu ausnahmslos SGB-II-Leistungen auch für nicht-erwerbstätige Unionsbürger_innen.

Eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht befindet sich hier.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für arbeitsuchende und nicht-erwerbstätige Unionsbürger_innen ist bekanntlich sehr umstritten. Beim EuGH sind zwei Verfahren aus Deutschland anhängig, die sich mit der Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses von Hartz IV auseinandersetzen. Der EuGH wird voraussichtlich erst im Herbst eine erste Entscheidung treffen. Aus diesem Grund gewähren momentan nahezu sämtliche (Landes-)Sozialgerichte in Deutschland vorläufige Hartz-IV-Leistungen, wenn ein Eilantrag gestellt wird.

Ein Blick auf die Rechtsprechung der Landessozialgerichte seit Januar 2013 zeigt: Von 61 mir bekannten Eilentscheidungen im Jahr 2013 und 2014 haben 42 eine Leistungsgewährung angeordnet. Dies entspricht einer Erfolgsquote von 69 Prozent. Noch aussagekräftiger ist jedoch die Statistik, wenn man vergleicht, welches LSG welche Entscheidungen trifft. Dabei zeigt sich nämlich, dass momentan lediglich zwei Landessozialgerichte (und hier auch im wesentlichen nur drei Senate) ausscheren:

Von 19 negativen Entscheidungen seit Anfang 2013 sind 10 vom LSG Berlin-Brandenburg (ganz überwiegend 29. Senat) und sechs vom LSG Niedersachsen-Bremen (13. und 15. Senat) ergangen. Die übrigen drei negativen Entscheidungen stammen vom LSG NRW und Sachsen-Anhalt, die diese Rechtsprechung aber mittlerweile revidiert haben.

Der 13. und 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen sowie der 29. Senat des LSG Berlin Brandenburg haben keinen Zweifel, dass der Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger_innen im SGB II mit Europarecht und Verfassungsrecht in Einklang steht. Somit meinen sie mehr zu wissen als die übergeordneten Richter_innen des Bundessozialgerichts und auch des EuGH, die bislang noch keine abschließende Entscheidung zu dieser Frage getroffen haben. Das Bundessozialgericht hat vielmehr in seinen bisherigen Entscheidungen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität geäußert.

Der 13. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen bringt seine restriktive Grundhaltung in einem Beschluss vom 18. März 2014 recht eindeutig zum Ausdruck:
"Es entspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes und dessen Verständnis von der Würde eines Individuums, das frei über seine Lebensführung bestimmt, dass der Mensch zunächst sich selbst unter Anstrengung aller eigenen Kräfte und Mittel hilft, wenn er Not leidet, bevor er staatliche Hilfen in Anspruch nimmt. (...). Dies gilt auch im Hinblick auf den Leistungsausschluss für allein zur Arbeitsuche eingereiste Unionsbürger. Ihnen wird letztlich angesonnen, bei Vorliegen des entsprechenden Ausschlusstatbestandes, ins Heimatland zurück zu reisen und in den dortigen Sozialsystemen ihr Auskommen zu finden (...)."

Im Klartext: Aufgrund der Menschenwürde soll mensch sich gefälligst frei entscheiden, in Griechenland oder Italien unter Brücken zu schlafen oder in Bulgarien im Slum zu leben. Der Zugang zum deutschen Grundsicherungssystem käme demgegenüber einer Entmündigung gleich, die einer freien Lebensführung widersprechen würde.

In Wahrheit entspricht eine solche Rechtsauffassung jedoch nicht dem "Menschenbild des Grundgesetzes" und erst recht nicht der postnationalen europäischen Wirklichkeit, sondern vielmehr dem mittelalterlichen "Stadtmauer-Konzept": Man entledigte sich der Armen und "Lästigen", indem man sie der Stadt verwies und somit nicht mit Almosen versorgen musste.

Diese Haltung geht mittlerweile ganz offensichtlich selbst den eigenen Kolleg_innen anderer Senate des LSG Niedersachsen-Bremen zu weit. So hat der 8. Senat des LSG am 23. Mai 2014 in einer Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht, wenn die Leistungen nach dem SGB II wegen des Leistungsausschlusses für arbeitsuchende Unionsbürger_innen abgelehnt worden sind. Dies gelte zumindest für Personen aus Staaten, die dem Europäischen Fürsorgeabkommen unterliegen. Der 8., Senat, der nur für den Bereich SGB XII und AsylbLG zuständig ist, hat jedoch auch angedeutet, dass er bei Anträgen auf SGB XII-Leistungen in anderen Fälllen das Jobcenter beiladen und gegebenenfalls dieses zu einer Leistungserbringung verurteilen werde. Der zuständige Rechtsanwalt hat zu diesem Verfahren eine hilfreiche Zusammenfassung formuliert.

Für die Praxis heißt das: In Niedersachsen-Bremen sollten mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stets auch Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Diese parallele Antragstellung sollte allerdings gegenüber dem Jobcenter auch transparent gemacht werden.



Auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg existiert Rechtsprechung, die der extrem restriktiven Haltung des 29. Senats widerspricht. So hat am 27. Mai 2014 der 34. Senat entschieden, dass eine zumindest vorläufige Leistungserbringung gem. § 328 SGB III i. V. m. § 40 SGB II obligatorisch sei, da hierfür das Ermessen auf Null reduziert sei.

Zum Hintergrund der Vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 328 SGB III i. V. m. § 40 SGB II siehe auch die Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes: "Hartz IV für Unionsbürger_innen: Jetzt Anträge auf Vorläufige Leitungen stellen!"


Claudius Voigt Projekt Q
- Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)

Hintergrund: Rechtsprechungsübersicht EU-Bürger und SGB II/SGB XII

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