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Stadt Wuppertal spart bei der Miete – Tacheles fordert, SGB II/SGB XII-Unterkunftskosten endlich an die Rechtsprechung anzupassen!

Das für Wuppertal zuständige Sozialgericht Düsseldorf (SG) stellt seit 2011 immer wieder fest, dass die vom Wuppertaler Jobcenter und Sozialamt festgelegten Mietobergrenzen auf unzulässig Weise ermittelt wurden. Daher verurteilt es die Wuppertaler Sozialbehörden regelmäßig zur Übernahme der tatsächlichen oder zumindest deutlich höherer Unterkunftskosten. Hiervon betroffen sind alle Wuppertaler/innen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beziehen und deren Miete nicht in voller Höhe übernommen wird.
 



Der Hintergrund



Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Kommunen verpflichtet, ein sogenanntes »schlüssiges Konzept« zu erstellen, mit dem in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren eine angemessene Mietobergrenze ermittelt werden kann. So soll u.a. sichergestellt werden, dass Kommunen nicht bei den Sozialleistungen sparen und Mietobergrenzen zu niedrig oder willkürlich festlegen.



Zahlen und Fakten



Derzeit wird von der Wuppertaler Sozialverwaltung für eine Person eine Mietpreis von 242,50 EUR Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten) anerkannt (50 m² x 4,85 EUR = 242,50 EUR). Nach der Rechtsprechung des SG Düsseldorf  ist aber eine Grundmiete von 293 EUR für eine Person anzuerkennen. Das Gericht geht hier von 5,86 EUR pro m² aus, während das Jobcenter Wuppertal lediglich 4,85 EUR anerkennt.



Besonders gravierend wird die Deckungslücke im Bereich der Wohnungen ab 95 m². Hier erkennt die Wuppertaler Sozialverwaltung nur einen Preis von 4,50 Euro pro m² Grundmiete an. Ausweislich der aktuellsten statistischen Erhebung der Bundesagentur für Arbeit vom Monat März 14 (s.u.) belaufen sich für Haushalte mit fünf Personen die tatsächlichen Kosten in Wuppertal auf 5,54 EUR/m², für Sechspersonenhaushalte sogar auf 5,96 EUR/m².
(Siehe markierte Stellen in BA Statistik).   
 
Eine Übersicht der durchschnittlichen Anmietungspreise von Wohnungen in Wuppertal ist in der Übersicht von immowelt.de zu finden.

Die Wuppertaler Mietobergrenzen im SGB II und SGB XII in sind nach all dem mit der herrschenden Rechtsprechung und der Realität auf dem Wuppertaler Wohnungsmarkt nicht zu vereinbaren und daher rechtswidrig.



Ausweislich der aktuellsten Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Unterkunftskosten in Wuppertal wurden  allein im Monat März 2014 ein Betrag von 257.216 EUR Kosten für Unterkunft vom Jobcenter nicht anerkannt. (>> BA Statistik KdU Wpt 3/2014). Rechnet man diesen Betrag auf ein Jahr hoch, bleiben im SGB II-Leistungsbereich über 3 Mio. EUR Unterkunftskosten pro Jahr unberücksichtigt. Hinzu kommen die nicht berücksichtigten Unterkunftskosten in den Bereichen SGB XII, AsylbLG und in der Jugendhilfe. „Nicht berücksichtigt“ heißt aus Sicht der Leistungsberechtigten, dass sie diese Beträge aus ihren ohnehin zu niedrigen Regelleistungen aufbringen, sich die Unterkunft mithin vom Munde absparen müssen.




Ungedeckte Kosten des Wohnungswechsels



Zusätzliche Probleme entstehen, wenn Sozialleistungsbezieher in eine Wohnung ziehen, die das Jobcenter/Sozialamt als unangemessen „teuer“ ansieht. Dann müssen die Betroffenen nicht nur den Differenzbetrag zur tatsächlichen Miete selbst tragen, sondern auch Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil, Umzugs- und Renovierungskosten, gegebenenfalls sogar Möbelbeschaffungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. In welcher Höhe in solchen Fällen Leistungen vorenthalten werden, ist kaum zu ermitteln. Sie dürften  im Regelfall  weit über 1.000 EUR pro Fall  liegen.  In vielen Fällen wird aber schon die Neuanmietung einer Wohnung vereitelt oder der Umzug an sich wird unmöglich gemacht, weil die Behörden die damit entstehenden Kosten nicht anerkennen.



Die Stadt und ihre Sozialbehörden ignorieren das Problem



Tacheles e.V. hatte  am 17.01.2014 einen umfangreichen Auskunfts- und Informationsantrag zu den Unterkunftskosten gestellt und unter anderem darum gebeten  mitzuteilen „inwieweit die die festgesetzten Angemessenheitswerte von der Rechtsprechung bestätigt oder unzutreffend angesehen werden. >> Infoantrag 17.01.2014  Dieser Antrag wurde erst nach Klageandrohung bearbeitet (>> Klageandrohung März 2014). Die fast schon klassische Antwort des Jobcenters lautete: "Diesbezüglich muss ich leider mitteilen, dass eine Beantwortung der Fragen a.) bis g.) nicht möglich ist, da eine Rekonstruktion sämtlicher sozialgerichtlicher Verfahren ist ausgeschlossen“  (>> Mail 13.03.2014). In gleichem Stil das ganze als Bescheid (>> Bescheid v. 07.04.2014).  Obwohl das Jobcenter in Gerichtsverfahren sonst durchaus in der Lage ist, den Sachstand der Rechtsprechung darzustellen (>>Schreiben v. 24.03.2014).



Bereits bei der Beantwortung einer Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE vom 27.05.2013 im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit wurde zu detaillierten Fragen zum schlüssigen Konzept, zur Ermittlung der Wuppertaler Mietobergrenzen und der entsprechenden Rechtsprechung ausweichend und wenig konkret Stellung bezogen (>> Antrag und Antwort v. 27.05.2013).   Zwei aufeinanderfolgende Anfragen im Beirat des Jobcenter Wuppertal im Herbst 2013 und Frühjahr 2014 zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und der Rechtsprechung des zuständigen Sozialgerichts werden teils gar nicht, teilweise unzureichend und größtenteils am Thema vorbei beantwortet (>> Anfrage und Antwort v. 11.11.2013)  und (>> Anfrage und Antwort v. 04.03.2014). 

Das Vorgehen und die Informationspolitik der Wuppertaler Sozialverwaltung ist für Tacheles nicht akzeptabel. Der Erwerbslosenverein wirft der Wuppertaler Verwaltung vorsätzliche Verschleierung und systematischen Rechtsbruch vor und fordert die sofortige Anpassung der Wuppertaler Mietobergrenzen an die Rechtsprechung des Düsseldorfer Sozialgerichts.
 



Kollateralschäden der systematischen Leistungsverweigerung



Die Praxis der Wuppertaler Sozialverwaltung bei den Unterkunftskosten führt außerdem dazu, dass den betroffenen Leistungsbeziehenden immer weniger Geld zur Existenzsicherung bleibt und viele in eine Verschuldungsspirale geraten. Das Ergebnis ist in Wuppertal u.a. am Anteil überschuldeter Privathaushalte von 17,89 Prozent (Platz 3; SchuldnerAtlas Deutschland 2013, Creditreform Boniversum GmbH, S. 15) und der im bundesweiten Vergleich hohen Zahl an Energiesperren erkennbar. So wurde im Jahr 2012 in 8.667 Fällen die Versorgungsunterbrechung von den Stadtwerken angekündigt und in 3.389 Fällen kam es tatsächlich zur Energiesperre. Wobei sich das nur auf die Energiesperren des örtlichen Energieversorgers und nicht aller bezieht.

Tacheles e.V. fordert die Stadt Wuppertal auf,



·       die Mietobergrenzen unverzüglich von 4,85 EUR/m² auf 5,86 EUR/m² Nettokaltmiete anzuheben,





·       die Mietobergrenzen für Wohnungen ab 95 m² von 4,50 EUR/m² auf 5,86 EUR/m² und für Wohnungen ab 120 m² auf 6,20 EUR/m² anzuheben,





·       die Bagatellgrenze von 10 Prozent oberhalb der Mietobergrenze bei Bestandswohnungen wiedereinzuführen,





·       die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien für Unterkunftskosten des Jobcenters und des Sozialamts unverzüglich anzupassen und bei vollzogenen Kostensenkungsverfahren eine Korrektur von Amtswegen sowie Erstattung vorenthaltener Unterkunftskosten und Umzugskosten rückwirkend bis Januar 2013 über § 44 Abs. 1 SGB X vorzunehmen.



In welchen Fällen können SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende sich wehren? 
 



  • Kostensenkungsaufforderungen
    Gab es vom Jobcenter/Sozialamt eine Kostensenkungsaufforderung in der vom jeweiligen Amt mitgeteilt wurde, dass die Miete unangemessen sei und wurde für die Zukunft eine Mietreduktion angekündigt. Dann sollte nachfolgende Entgegnung geschrieben werden.
    à Einrede gegen Kostensenkungsaufforderung Jobcenter
    àEinrede gegen Kostensenkungsaufforderung Sozialamt
  • Widerspruch gegen aktuellen Bescheid
    Wurde vom Jobcenter/Sozialamt die Miete auf die Wuppertaler Mietobergrenze gekürzt, sollte bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden.
    à Musterwiderspruch    (Jobcenter)
  • Überprüfungsantrag für die Vergangenheit:
    Wurde vom Jobcenter/Sozialamt in der Vergangenheit die Miete auf die Wuppertaler Mietobergrenze gekürzt und sind die Bescheide nach Ablauf der  Widerspruchsfrist bereits bestandskräftig, dann sollten sogenannte Überprüfungsanträge gestellt werden. Diese haben zur Folge, dass von den Behörden zu Unrecht vorenthaltene Mietzahlungen bis maximal zum Januar des Vorjahres – aktuell also bis Januar 2013 – nachbezahlt werden müssen.
    à Musterüberprüfungsantrag Jobcenter
    à Musterüberprüfungsantrag Sozialamt
  • Eilklage, wenn Jobcenter/Sozialamt eine höhere Miete nicht akzeptiert:
    Lehnt Jobcenter/Sozialamt  die Anmietung einer Wohnung, deren Miete zwar oberhalb der Wuppertaler Mietobergrenze liegt, jedoch innerhalb der vom Sozialgericht Düsseldorf gesetzten Werte, sollte gegebenenfalls Eilklage (einstweilige Anordnung) bei Gericht eingelegt werden.
  • Eilklage, wenn Jobcenter/Sozialamt eine höhere Miete nicht akzeptiert und die Mietkaution oder Umzugskosten ablehnt
    Wenn Jobcenter/Sozialamt  die Übernahme der Kaution, Umzugs- oder Renovierungskosten mit dem Hinweis verweigert, die künftige Miete läge oberhalb der Wuppertaler Mietobergrenze, sollte ebenfalls eine einstweilige Anordnung in Betracht gezogen werden.


Ist eine Eilklage erforderlich, empfehlen wir, unter Anwendung eines Beratungshilfescheins vom Amtsgericht eine Anwältin/ein Anwalt einzuschalten. Das Kostenrisiko bei im Sozialrecht versierten Anwälten ist hier eher als gering einzustufen. Eine Liste von Anwaltskanzleien in Wuppertal ist hier zu finden >>Link zur Adressdatenbank



Fazit



Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich eindeutig positioniert: Die Wuppertaler Sozialverwaltung verstößt bei der Übernahme der Unterkunftskosten gegen geltendes Recht. Inzwischen liegen einige dieser Entscheidungen dem Landessozialgericht (LSG) in Essen vor, das ebenfalls in absehbarer Zeit über die Wuppertaler Verwaltungspraxis urteilen wird. Unter Umständen wird das Jobcenter Wuppertal gegen ein negatives Urteil des LSG Revision einlegen und das Verfahren kommt vor das Bundessozialgericht. Dann wird es bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit noch ca. zwei Jahre dauern.



Auch beim zuletzt genannten Scenario gilt der Grundsatz: Alle, die Widerspruch einlegt bzw. Überprüfungsanträge gestellt oder vor dem Sozialgericht geklagt haben, brauchen zwar etwas Geduld und einen langen Atem, haben aber dafür gute Chancen, vorenthaltene Unterkunftsleistungen für die Vergangenheit nachgezahlt zu bekommen. Wer allerdings nichts tut, und auf rechtskonformes Behördenhandeln vertraut, wird – wie so oft – leer ausgehen.

Es ist zu wünschen, dass möglichst viele Betroffene nun Widerspruch und Überprüfungsanträge einlegen und mit Rechtsmitteln gegen die nicht akzeptable Verwaltungspraxis vorgehen und dass die Beratungsstellen und Anwälte die Betroffenen dahingehend auffordern und ermutigen. Wir von Tacheles werden das im Rahmen unserer Möglichkeiten unterstützen und begleiten.

TACHELES-ONLINE Redaktion

Harald Thomé & Frank Jäger



Tacheles Pressemitteilung zum Thema vom 20.07.2014



Hintergrund:


Urteile SG Düsseldorf (SG DUS) zu den KdU:



- SG DUS v. 15.01.2013 - S 18 AS 3613/12 (5,86 EUR/m²)  
- SG DUS v. 01.10.2013 - S 41 AS 1050/10 (5,52 EUR/m²) 
- SG DUS v. 25.09.2012 - S 18 AS 3529/11 (5,32 EUR/m²) 
- SG DUS v. 17.07.2012 - S 18 (28,5) As 51/08 (5,52 EUR/m²) 
- SG DUS v. 06.06.2011 - S 29 AS 3996/10 (kein schlüssiges Konzept) 
SG DUS v. 04.11.2011 - S 3 (24) AS 145/07 (kein schlüssiges Konzept)  





Anfragen an die Verwaltung:



- Anfrage  der Ratsfraktion DIE LINKE im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit 
  v. 27.05.2013 und Antwort 
JC Beiratsanfrage und Antwort v. 11.11.2013
- Große Tacheles 
Anfrage vom 17.01.2014 
             - 
Klageandrohung v. März 2014
             -  Mailantwort v. 13.03.2014
             - 
Bescheid v. 07.04.2014
- JC Beiratsanfrage und Antwort v. 04.3.2014
- Schreiben des JC Wpt in einem Gerichtsverfahren zu anhängigen Verfahren v. 24.03.2014




KdU-Richtlinie in Wuppertal:


- derzeit im SGB II/SGB XII gültige KdU-Richtlinie v. 01.01.2014




Musterschreiben:



à   Einrede gegen Kostensenkungsaufforderung Jobcenter
à   Einrede gegen Kostensenkungsaufforderung Sozialamt
à Musterwiderspruch  (Jobcenter)
à   Musterüberprüfungsantrag Jobcenter
à   Musterüberprüfungsantrag Sozialamt



Rechtswidriges KdU-Händling in der Vergangenheit in Wuppertal:

- Rechtswidrige Umzugsaufforderungen in Wuppertal — In Wuppertal sind schon
   hunderte von Umzugsaufforderungen ergangen, tausende sind zu erwarten
   / Juli 2005

- Tacheles fordert weitere Änderungen bei den Unterkunftskosten in Wuppertal /
   Sept. 2005
Hartz-IV-Unterkunftskosten in NRW auf dem Prüfstand / Mai 2012
Abzocke bei den Unterkunftskosten in NRW – jetzt Überprüfungsanträge
   stellen!/  Nov. 2012

- Jobcenter Wuppertal zahlt zu niedrige Unterkunftskosten - Überprüfungsanträge
   noch in 2012! / Dez. 2012




  
 

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