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Stellungnahme zu den KdU-Werten im Saarbrücken ab Juni 2016

Das SG Saarbrücken hat die KdU-Werte für des Jobcenters/Sozialamt Saarbrücken für rechtswidrig erklärt. Hier sind jetzt alle Betroffenen und BeraterInnen, denen das JC /Sozialamt zu geringe Mieten anerkannt hat gefragt, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB  X zu stellen und rückwirkend höhere Mieten einzufordern. Diese sind maximal bis Januar des Vorjahres, also Jan. 2017 möglich.   


Stellungnahme zu den KdU-Werten ab Juni 2016

von Andreas Johann, Arbeitskammer des Saarlandes

Seit 2014 wurde bei den Besprechungen zwischen dem AKKS,  dem Jobcenter Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken immer wieder durch die Sozialleistungsbehörden zugesichert, dass die „Angemessenheitsrichtlinien“ zu den Kosten der Unterkunft überarbeitet werden.

Mit Information vom 21.01.2016 (Anlage 1), 26.01.2016 (Anlage 2) sowie dem Bearbeitungshinweis 3/2016  (Anlage 3) vom 26.01.2016 sowie Auszügen einer Präsentation der Agentur Rödel&Partner (Anlage 4) informierte der Regionalverband den AKKS über die Veränderungen. Nach Prüfung anhand den Beratungsstellen vorliegenden Daten ist erkennbar der Begriff „Angemessenheit“ nicht gesetzeskonform ausgelegt worden.

Es wurden neben den Rechtsgrundlagen aus dem SGB II und SGB XII auch die Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex beachtet.

Beanstandet wird die unzureichende und mangelhafte Information:

  1. zum schlüssigen Konzept des Regionalverbandes
  2. zum Datenbestand hinsichtlich der berücksichtigenden Wohnungen, der Ausstattung der Wohnungen, der Lage sowie der Verfügbarkeit von freiem Wohnraum


In der zitierten Entscheidung des BSG vom 10. September 2013 (B 4 AS 77/12 R) geht es um einen Fall aus der Stadt München.  Dass der Wohnungsmarkt im Stadtgebiet von München vollkommen andere Kriterien mit sich bringt wie im Regionalverband Saarbrücken ist sicher unstrittig. Bei der Entscheidung des BSG ein sicherlich sehr gewichtiger Faktor, dass der Hilfeempfänger mehrfach mit einer Kostensenkungsaufforderung konfrontiert war und keine Bemühungen darlegen konnte aus denen ersichtlich ist, dass er sich um eine andere Wohnung bemüht hat. Diese beiden wesentlichen Punkte dürfen bei der Betrachtung der ablehnenden Entscheidung des BSG nicht vernachlässigt werden!

Das Landessozialgericht in Bayern hat selbst erhebliche Bemühungen zur Sachverhaltsaufklärung und damit zur Erstellung eines „Schlüssigen Konzeptes“ vorgenommen. Dies bedarf der besonderen Erwähnung. Das Bundessozialgericht hat in der zitierten Entscheidung dies geprüft. Das Urteil ist daher als „Wegweiser“ zur Erstellung eines Schlüssigen Konzeptes heranzuziehen.

Im Einzelnen ergeben sich unseres Erachtens aus dieser Entscheidung nachstehende Fakten:

  1. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen.
  2. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009).
  3. Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher:


          - auf einer ersten Stufe eine abstrakte
          - auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen (vgl.BSG Urteil vom
            26.5.2011).

Im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der abstrakten Angemessenheit sind nach der Rechtsprechung des BSG zunächst:

  • die angemessene Wohnungsgröße und
  • der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie
  • anschließend festzulegen, auf welchem räumlichen Vergleichsmaßstab die weiteren Prüfungsschritte abzustellen sind.
  • Erst dann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist.


Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße ist nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) anerkennen, festzulegen. Dies ist erkennbar geschehen. Die genannten Flächenhöchstgrenzen stimmen mit den Bestimmungen im Saarland aus dem Jahr 2007 überein.

Die für Hilfeberechtigten infrage kommende Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG-Urteil vom 7.11.2006, BSG-Urteil vom 11.12.2012). Das BSG hat klargestellt, dass die Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen.

Es ist nicht erkennbar, dass diese Räumlichkeiten bei der Auswertung nicht mit eingeflossen sind oder sich sogar entscheidende und verzerrende Beträge hieraus ergeben haben. 

Daten über Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastruktur (fehlende Einkaufsmöglichkeiten, Dienstleistungsangebote, schulische, soziale, sportliche, kulturelle Einrichtungen, Verkehrsanbindungen, Grünanlagen, Baumbestand) und/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen) noch Wohnungen mit einfachster Ausstattung, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (Keller) dürfen nicht Beachtung finden. Dies ist nicht dargelegt!

  • Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (vgl. BSG-Urteil vom 18.6.2008) auf Grundlage eines überprüfbaren "Schlüssigen Konzepts" erfolgen.
  • Das schlüssige Konzept hat zu gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG-Urteil vom 18.6.2008 und 19.3.2008).


Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl. BSG Urteil vom 7.11.2006 und 18.6.2008). Eine qualifizierter Mietspiegel existiert nicht für den Stadtverband Saarbrücken. Es bedarf daher einer besonders sorgfältigen Analyse der erfasster Daten, um die Werte und Anhaltspunkte, welche sich aus einem qualifizierten Mitspiegel ergeben, zu ersetzen. Hierzu fehlt jeglicher Hinweis in der Aufstellung von Rödel&Partner.



Entscheidend ist unseres Erachtens:

  • dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt,


Bis heute liegt lediglich eine Präsentation der Kanzlei Rödel & Partner vor. Das Konzept soll nachgereicht werden. Dies ist unlogisch, weil Rödel & Partner nur Angemessenheitsgrenzen ermitteln kann anhand des durch den Regionalverband erstellten „Schlüssigen Konzeptes“. Da dieses Konzept erkennbar noch nicht erstellt wurde, hätte Rödel&Partner auch keine Angemessenheitsbeträge feststellen können.

  • dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig ist


Weil ein Konzept nicht vorliegt, ist eine „Überprüfbarkeit der Ergebnisse“ unmöglich. Vollkommen unbeachtet werden die dem Regionalverband vorliegenden Daten aus dem „Wohnungspool“. Hätte man dies Daten herangezogen, wäre  festgestellt worden, dass freier Wohnraum zu den ermittelnden Beträgen nicht anmietbar ist.

  • damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.
  • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Gebiet / Region vorgenommen werden und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
     Auch hierzu liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
  • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
    Es ist aus dem Ergebnis nicht zu erkennen, dass die „Art der Wohnungen“ z.B. Wohnung ohne Bad und/oder Toilette, unbeachtet geblieben sind.


Keinerlei „Standards“ der ausgewerteten Wohnungen sind erkennbar.

Die Festlegung auf eine Bruttokaltmiete macht es faktisch unmöglich, eine angemessene Wohnung zum Beispiel bei der SGS anzumieten. Die großen Wohnungsbaugenossenschaften haben höhere Nebenkosten, da Auslagen für die Verwaltung, Hausmeisterservice, Wartungskosten für Gebäude mit Lift, Auslagen für Gemeinschaftsantennen usw. erhebliche Umlagen mit sich bringen.

Bei der Ausweisung der Bruttokaltmiete wird keine Differenzierung hinsichtlich der Wohnungsgröße getroffen.

  • Angaben über den Beobachtungszeitraum,
    Auch hierüber sind keinerlei Daten erkennbar.
  • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
    Hierzu ist festzuhalten, dass die Agentur / Kanzlei Rödel & Partner keinerlei Anhaltspunkte oder Daten offenlegt. Vollkommen unverständlich ist (Seite 13, Unterpunkt 3 der Präsentation), dass festgehalten wird, „in der Realität würden die Wohnungsangebote deutlich über den erhobenen Werten liegen“, was als falsch zurückzuweisen ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass über Aushänge und Freunde viele preiswerte Wohnungen zur Verfügung stehen würden. Die Aussage von Rödel&Partner wird mit keiner Silbe begründet und entspricht nicht der erlebten Realität! 
  • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
    Keine Angaben
  • Validität der Datenerhebung,
    Keine Angaben
  • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
    Keine Angaben
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
    Hierzu ist keine Feststellung erkennbar getroffen worden.


Auch ist nicht nachvollziehbar oder ansatzweise erkennbar, dass bei der Datenerhebung lediglich Wohnungen mit mehr als einfachstem Standard in einer Größe von mehr als 45 qm zu Grunde gelegt werden. Es ist daher anzunehmen, dass  bei der Wohnungsgröße „1-Zimmer-Wohnungen“ erfasst wurden. 

Besonders unverständlich ist auch, dass versäumt wird, den Mitarbeitern aufzuerlegen eine sachgerechte und einzelfallbezogene Entscheidung zu treffen. Die Richtlinien (Anlage 1) sind daher umgehend diesbezüglich zu ergänzen und zu erweitern. Sehr wichtige Sachverhalte wie eine bestehende Gehbehinderung, größerer Wohnbedarf weil Hilfeempfänger auf einen Rollstuhl angewiesen sind, pflegebedürftige Angehörige in unmittelbarer Nähe, erwachsene  Kinder im Haushalt und viele weitere Einzelsachverhalte werden nicht genannt. Den Mitarbeitern wird unseres Erachtens suggeriert, dass diese sehr wichtigen Punkte keine Bedeutung haben.

Bis zur Klärung der Fragen und Offenlegung der Daten ist festzustellen, dass der Begriff „Angemessene Kosten der Unterkunft“ nicht durch den Regionalverband gesetzeskonform ermittelt worden ist. Die bei der Beratung „erlebte Wirklichkeit“ und der aktuelle Wohnungsmarkt zeigen auf, dass für die ermittelten Beträge in der Regel keine angemessene Wohnung anmietbar ist.

Die Richtlinien bzw. Bearbeitungshinweise ( 3/2016 ) sind daher abzulehnen und umgehend unter:

  • Beachtung der gesetzlichen Grundlage ( § 22 SGB II und § 35 SGB XII) sowie
  • der hierzu ergangenen Rechtsprechung


neu zu erstellen.

Hierbei ist zuerst ein Schlüssiges Konzept durch den Regionalverband zu erstellen.

Erst auf dieser Grundlage kann der Begriff „Angemessenheit“ mit Beträgen definiert werden.

Hierbei ist durch die beauftragte Agentur darzulegen:

1. dass keine „Räumlichkeiten“ Beachtung gefunden haben, sondern nur Wohnungen mit eigener Toilette und Bad und einer Mindestgröße von 35 Quadratmeter. Kleinere Wohnungen sind zum dauerhaften Wohnen nicht geeignet.

2. Hierbei zu prüfen und sicherzustellen ob „Verweiswohnungen“ tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn keine zumutbare Wohnung anmietbar ist, darf keine Kostensenkungsaufforderung erfolgen.

3. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind immer individuelle Prüfungen vorzunehmen. Als Beispiel kann hier genannt werden, dass unmöglich ein Paar mit Kleinkind unter gleichen Kriterien beurteilt wird wie der/die Alleinerziehende mit einem 17-jährigen Sohn und einer 15-jährigen Tochter.  Hintergrund: 

  • Hier das Urteil des SG Saarbrücken zum Download: SG SB v. 26. März 2018 - S 32 SO 32/16 



Fallhistorie: 

Klientin sprach am 21.02.2013 erstmals vor und bat einen Weg aufzuzeigen um von der GEZ-Gebühr befreit zu werden.

Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt neben ihrer Rente Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen war erkennbar, dass Wohngeld nicht ausreichte um die Bedarfe bestreiten zu können. Seit 3 Monaten fehlten über 150 € jeden Monat an finanziellen Hilfen. Auch die GEZ-Gebühren wären seit Dezember 2012 nicht mehr zu zahlen gewesen.

Umgehend wurde gegenüber der Wohngeldstelle und dem SGB XII-Träger geltend gemacht, dass:

            - Grundsicherungsanspruch ( 4. Kapitel, SGB XII) besteht und

            - dieser seit dem ersten Wohngeldantrag festzustellen und

            - die Hilfe nachzuzahlen ist.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat es meines Erachtens erforderlich gemacht, dass die mangelhafte bzw. unzureichende Beratung durch die Wohngeldstelle festgestellt wird und durch nachträgliche Gewährung von Grundsicherung geheilt wird. 

Mit Bescheid vom 02.04.2013 erkannte der Grundsicherungsträger den Hilfeanspruch an. Allerdings wurden 70 € der Unterkunftskosten in der Bedarfsberechnung nicht beachtet. Die monatliche Hilfe war folglich noch immer unzureichend. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.04.2013 Widerspruch erhoben. Hierbei wurde auch beanstandet, dass die geänderte Regelleistung ab Januar 2013 nicht beachtet wurde.

Mit Abhilfebescheid vom 30.04.2013 wurde lediglich die geänderte Regelleistung berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft waren weiter unzureichend in der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden. Die Einkommensbereinigung nach § 82 SGB XII war nicht transparent und plausibel. Der Lohn aus dem Minijob wurde erkennbar ohne Beachtung der Fahrtkosten angerechnet.

Daher wurde am 17.05.2013 auch gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 15.07.2013 wurde die Rentenerhöhung ab Juli angerechnet. Die Kosten der Unterkunft sind noch immer unzureichend beachtet worden. Im Bescheid wird als Grund für die unzureichende Beachtung der Unterkunftskosten angegeben, dass die Entscheidung des Jobcenters aus dem Jahr 2011 zu beachten ist. Daher nur die „angemessenen Kosten der Unterkunft“ beachtet werden können. Dieser Bescheid wurde auch durch förmlichen Widerspruch angegriffen.

Am 26.11.2013 wurde Untätigkeitsklage erhoben, da die SGBXII-Behörde keine Widerspruchsbescheid zugestellt hat.

Ab Dezember 2014 konnte die Klientin ihre Arbeitszeit aufstocken und es bestand kein Anspruch mehr auf laufende Hilfe nach dem SGB XII.

Es erfolgte umfangreicher Schriftverkehr mit dem Sozialgericht da offensichtlich die Beklagte und auch das Gericht die Auffassung vertrat, dass die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden kann.

Durch Abhilfebescheid vom 03.07.2018 teilte die SGB XII- Behörde der Kundin mit, dass man ihr für die Zeit vom 01.12.2013 bis November 2014 Hilfe nachzahlt. Diese solle auf einer Entscheidung des Sozialgerichtes vom 26.03.2018 beruhen. Eine Entscheidung des Sozialgerichtes wurde der Kundin allerdings bis dato nicht zugestellt.

Am 25.07.2018 übersandte das Sozialgericht eine Zweitschrift der Entscheidung an die Kundin. Im Begleitschreiben teilte das Sozialgericht der Kundin mit, dass ihr der Gerichtsbescheid laut Postzustellungsurkunde bereits am 11.04.2018 zugestellt worden ist.

Andreas Johann

Abteilung Beratung, Arbeitskammer des Saarlandes







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