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Stellungnahme zum 13. SGB II-Änderungsgesetz von Tacheles veröffentlicht
Tacheles wurde im Gesetzgebungsverfahren zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz um eine Stellungnahme gebeten.
Wir veröffentlichen hier unsere Stellungnahme und möchten vorab unser Fazit zum Gesetzentwurf darlegen:
Gesamtbewertung
Der vorliegende Gesetzentwurf entfernt die sogenannte „Neue Grundsicherung“ weit von einer echten Existenzsicherung. Stattdessen stellt er einen Frontalangriff auf Leistungsberechtigte dar, deren Lebensgrundlage auf mehreren Ebenen massiv bedroht wird. Während einige symbolische Änderungen allenfalls den Tonfall verändern, aber kaum praktische Wirkung entfalten, greift der Entwurf an vielen Stellen tief in die Rechte der Leistungsbeziehenden im SGB II ein.
Mit der Verschärfung des Eingliederungsregimes, der Einführung des verpflichtenden Verwaltungsaktes als zentralem Instrument des künftigen Eingliederungsprozesses und der ausdrücklichen Abkehr von einem Umgang auf Augenhöhe werden Gestaltungs- und Beteiligungsrechte von Arbeitslosen erheblich eingeschränkt. Die Abschaffung des Schlichtungsverfahrens sowie die Reduzierung des Kooperationsplans auf eine bloße Nebenrolle im Integrationsprozess verdeutlichen diese Entwicklung.
Besonders gravierend ist die geplante Fiktion der Nichterreichbarkeit nach drei versäumten Meldeterminen innerhalb eines Monats, die zum vollständigen Wegfall der SGB-II-Leistungen führen soll. Damit drohen insbesondere Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, psychischen Erkrankungen oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen in existenzielle Notlagen zu geraten – bis hin zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
Auch im Bereich der Unterkunftskosten werden grundlegende Rechte beschnitten. Die sofortige Deckelung der anerkannten Kosten auf das Eineinhalbfache der als angemessen definierten Mietobergrenze – ohne die bislang übliche Kostensenkungsfrist – durchbricht bestehende Rechtsstandards. Maßnahmen, die eigentlich Mietwucher und Missbrauch vorbeugen sollen, überfordern Leistungsberechtigte und verstärken deren Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt.
Die Einführung bußgeldbewehrter Melde- und Formularpflichten für Vermieter*innen von Leistungsbeziehenden wird deren Bereitschaft, an Menschen im Leistungsbezug zu vermieten, weiter verringern und Betroffene von ohnehin angespannten Wohnungsmärkten weitgehend ausschließen.
Das verschärfte Sanktionsregime der neuen Grundsicherung schafft zudem neue Straftatbestände: Terminversäumnisse sowie das nicht form- und fristgerechte Einreichen von Nachweisen zu Eigenbemühungen sollen künftig empfindliche Leistungskürzungen nach sich ziehen. Bereits bei der ersten Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung soll der vollständige Entzug der Regelleistung möglich sein.
Selbst bei Verhaltensänderung wird eine Sanktion häufig nicht umgehend aufgehoben – obwohl Sanktionen laut Gesetzesbegründung gerade kurzfristige Verhaltensänderungen auslösen sollen. Die Wirksamkeit des neuen Sanktionsregimes ist ungeklärt, seine Maßnahmen jedoch unverhältnismäßig. Sie führen zu Leistungskürzungen deutlich unter das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstoßen damit gegen zentrale Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Fazit
Aus den genannten Gründen lehnen wir den Gesetzentwurf zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz in seiner Gesamtheit ab. Er unterminiert die Rechte der Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, und verkennt deren Lebensrealitäten. Damit trägt er erheblich zur gesellschaftlichen Spaltung bei und gefährdet das Vertrauen in Staat und Regierung. Die geplanten Neuregelungen markieren einen gefährlichen Schritt hin zur schrittweisen Demontage von Sozialstaat und Demokratie.
Die Stellungnahme zum Download
Frank Jäger, Harald Thomé, SoziSimon