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Stellungnahme zur Entstehung und zur Höhe der Regelleistungen im SGB II/SGB XII

Zusammenfassende Punkte vorweggenommen:

Gutachten Gutachten von Rüdiger Böker zur Entstehung und Höhe der Regelleistungen, eingeführt ins Verfahren 1 BVL 1/09 vor dem Bundesverfassungsgericht



Einer der Kläger des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfG 1 BvL 1/09 hat dem Bundesverfassungsgericht ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten vorgelegt:

Zusammenfassung:



  • Die Ausführungen der Bundesregierung sind widersprüchlich, irreführend, unpräzise und in wesentlichen Punkten unwahr
  • Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XII (BGBl 1 2003, Seite 3022) das Ermittlungs-Verfahren für das sozio-kulturelle Existenzminimum festgelegt
  • Die Bundesregierung weigert sich, die Festlegungen des Gesetzgebers zu respektieren und hat stattdessen eine andere, unzulässige Berechnungsbasis genommen
  • Der Gesetzgeber hat das Ergebnis der unzulässigen Berechnung (EUR 345) in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (BGBl 1 2003, Seite 2954) übernommen
  • Bei dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (BGBl 1 2003, Seite 2954) genannten Betrag (EUR 345) handelt es sich nicht um eine „Willens-Erklärung” des Gesetzgebers, sondern lediglich um die Wiedergabe einer unrichtigen Behauptung der Bundesregierung
  • Bei gesetzes-konformer Umsetzung der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Vorgaben des Gesetzgebers (BGBl 1 2003, Seite 3022) ergibt sich ein Regelsatz in Höhe von EUR 460 monatlich für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006
    60 % von EUR 460 = EUR 276
    70 % von EUR 460 = EUR 322
    80 % von EUR 460 = EUR 368
    90 % von EUR 460 = EUR 414
    100 % von EUR 460 = EUR 460
  • Abschläge in Höhe von jeweils 10 % für „Partner” einer „ehe-ähnlichen Gemeinschaft” lassen sich mit Daten der EVS nicht rechtfertigen
  • Abschläge in Höhe von 20 %, 30 % oder 40 % für „Kinder” lassen sich mit Daten der EVS nicht rechtfertigen
  • Ein um EUR 14 monatlich niedrigerer Regelsatz für Hilfebedürftige in den Neuen Bundesländern im Zeitraum 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 lässt sich mit den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Ergebnissen der EVS 1998 nicht rechtfertigen
  • Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist zur Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums nicht geeignet
  • EVS 1998 und EVS 2003 entsprechen nicht den Vorgaben des Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte vom 11. Januar 1961 (BGBl. III Gliederungs-Nr. 708-6)
  • Weder in ihrer „Stellungnahme …” vom 15. Juli 2009 noch in ihren „Erläuterungen …” vom 20.08.2009 hat die Bundesregierung erläutert, weshalb die Bundesregierung (BMGS / BMAS) bei der Berechnung des Regelsatzes von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Auswahl der Referenzgruppe abgewichen ist und stattdessen eine nicht zulässige Referenzgruppe ausgewertet hat
  • Die von der Bundesregierung ohne Rechtsgrundlage herangezogenen Daten der EVS 1998 - Früheres Bundesgebiet - Ein-Personen-Haushalte - wurden um Beträge gekürzt, die sich nicht mit den im Rahmen der EVS 1998 erhobenen Daten rechtfertigen lassen
  • Die in der „Stellungnahme …” der Bundesregierung behauptete „Gesamt-Pauschale” für Kinder-Bedarfe, die keine Aufteilung auf Einzel-Bedarfe zulasse, widerspricht den Anrechnungs-Anweisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • Die in den „Erläuterungen zur Ermittlung des eigenständigen Kinderregelsatzes” vom 20.08.2009 von der Bundesregierung auf Seite 2 behauptete Rechtsgrundlage („nach geltendem Recht”) für die Auswertung von „Ein-Personen-Haushalten” existiert nicht und widerspricht den Behauptungen der Bundesregierung in ihrer „Stellungnahme …” vom 15. Juli 2009, insbesondere auch Seite 95 „aller Haushalte”
  • Die Bundesregierung weist mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass ihre „Kinder-Regelsätze” lediglich auf „Annahmen” beruhen
  • Obwohl bereits seit mehreren Jahrzehnten die Bedarfe auch für Kinder festgelegt werden, gibt es offenkundig keinerlei belastbares statistisches Material, das Ausgaben für Kinder realitäts-gerecht abbildet
  • Die „Stellungnahme namens der Bundesregierung …” enthält offenkundig unwahre Behauptungen, insbesondere können steigende „Bedarfsdeckungskosten” (Seite 95) nicht dadurch gedeckt werden, dass Regelsatz / Regelleistung „an den aktuellen Rentenwert” angekoppelt werden, weil die Preis-Entwicklung nicht von der Renten-Entwicklung abhängt und die Renten-Entwicklung ebenfalls nicht der Preis-Entwicklung folgt
  • In einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) werden entgegen der Bezeichnung keine „Verbräuche” erfasst, sondern Einnahmen und Ausgaben
  • Zwischen den in einer EVS erfassten Ausgaben und dem tatsächlichen Verbrauch von Haushalten bestehen beträchtliche Unterschiede
  • Der tatsächliche Verbrauch von Haushalten ist empirisch kaum nachzuweisen
  • Bei den in einer EVS erfassten Ausgaben wird nicht ermittelt, ob mit diesen Ausgaben alle notwendigen Güter erhältlich sind
  • In einer EVS werden Ausgaben der „Haushalte” erfasst, es erfolgt jedoch keine Zuordnung für welche Person (Eigenverbrauch / Geschenk) die Ausgabe erfolgte, es findet somit keine „Eigen-Verbrauchs-Messung” statt, sondern lediglich eine „Geld-Ausgaben-Zählung” der erfassten „Haushalte”
  • Als Geschenk erhaltene Waren (z.B. für Kinder), die sonst notwendige eigene Ausgaben des Haushalts ersetzen, werden in der EVS nicht erfasst, zumal Preise für erhaltene Geschenke tendenziell unbekannt sind
  • Der Verbrauch von Lager-Beständen der „Haushalte” wird im Rahmen der EVS nicht erfasst
  • Die Bundesregierung hat die Bundesagentur für Arbeit (ALG II-Bescheide) angewiesen, Gesetzgebung (§ 41 Abs. 2 SGB II, Rundung) und BSG-Rechtsprechung (Warmwasserbereitung) zu ignorieren


Grundsätzliches:



Vorliegend geht es darum, dass der Gesetzgeber seine Vorstellungen zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums im Bundesgesetzblatt veröffentlich hat.

Operativ hat der Gesetzgeber zwei Gesetze geschaffen, dass SGB II und das SGB XII.

Im SGB XII ist definiert (§ 28 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB XII, BGBl 1 2003, Seite 3022 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl103s3022.pdf), auf welcher Basis der Leistungsanspruch von Hilfebedürftigen zu ermitteln ist, nämlich „die tatsächlichen, statistisch ermittelten Ausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen” aus der „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe”.

Die Bundesregierung hat sich nicht an diese Vorgaben des Gesetzgebers gehalten und hat stattdessen eine andere, unzulässige Referenzgruppe, nämlich „Ein-Personen-Haushalte” statt „Haushalte”, ausgewertet und dem Gesetzgeber vorgegaukelt, die von der Bundesregierung „errechnete” Höhe von EUR 345 sei die Höhe des Leistungsanspruchs, der sich bei korrekter Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers ergibt.

Aufgrund dieser Täuschung durch die Bundesregierung hat der Gesetzgeber EUR 345 als Leistungsanspruch in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (BGBl 1 2003, Seite 2954 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2954.pdf) aufgenommen.

Ob es sich bei „EUR 345” somit um den „Willen” des Gesetzgebers handelt, darf bezweifelt werden.

Die Leistungshöhe „EUR 345” (bzw. „EUR 331” für die neuen Bundesländer) entspricht somit nicht dem „Willen” des Gesetzgebers, sondern es handelt sich um die bloße Wiedergabe von unwahren Behauptungen der Bundesregierung.

Hier geht es weiter zur „Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung der Höhe von SGB XII-Regelsatz / SGB II-Regelleistung in den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09 BVerfG 1 BvL 3/09 BVerfG 1 BvL 4/09 von: Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. http://www.sozialgerichtstag.de 29. September 2009”:

RB-BVerfG-Stellung-1-BvL-1-09-3-09-4-09-.pdf [PDF 2MB]

Kurze Anmerkung dazu:



Die Stellungnahme ist vielfältig brisant, darin wird offenbar und ist hervorragend rausgearbeitet, dass die rot/grüne Bundesregierung von vorneherein die Höhe der Regelleistungen in den Leistungssystem SGB II/SGB XII auf 345 € politisch festgelegt hat und sich diese Festlegung hinterher pseudowissenschaftlich hat belegen lassen.

Ebenso brisant ist, dass diese Festlegung von einer Reihe im Gesetzgebungsverfahren Beteiligten Wohlfahrts- und Sozialverbänden, Gewerkschaften, Deutscher Verein durchgewunken wurde und vielmehr vom Letzteren sogar mit Verweis auf „Bedarfsdeckung durch die Regelleistungen” noch im Okt. 2008 die Empfehlungen zur Krankenkost noch drastisch (durch Empfehlung) gekürzt wurden.

Noch brisanter ist, dass dadurch offensichtlich wird, dass die Bundesregierung die bewusste Unterfinanzierung von fast 8 Mio. SGB II / SGB XII – Beziehern geplant hat und diesen Menschen ihre Würde, ein Teil ihres Lebens und ihrer Lebenszeit und für die Kinder ihre Zukunftsaussichten beraubt hat.

Diese Unterfinanzierung soll nun auch noch fortgesetzt werden, in dem medial und als Essenz von dem Erörterungstermin am 20. Okt. bei Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in weiten Teilen der Berichterstattung weiterhin nur von den zu niedrigen Kinderregelleistungen gesprochen wird, die Erwachsenenregelleistungen gerne unter den Tisch fallen. Aber auch diese sind wesentlicher Bestandteil des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht. Siehe die Berichterstattung auf der Tacheleseite unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/HartzIV_Verfassungsgericht.aspx.

Nun wird es Zeit für einen Ruck in dem Land, das sich soziale Bewegung formiert, die zum Ausdruck bringt es reicht, wir fordern Menschenwürde, menschenwürdigen Umgang (z.B. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Kundenzufriedenheitsumfrage.aspx) und wir fordern die Menschenwürde sichernde Regelleistungen die soziokulturelle Teilhabe sicherstellen.

Tacheles-Online Redaktion
Harald Thomé



Links


  • Der Spiegel hat auch schon von der Stellungnahme Wind bekommen und darüber am 24. Oktober 2009 berichtet.
  • Nostalgische, aber immer noch aktuelle Stellungnahme der BAG-SHI vom 03. Februar 2004 zum Regelleistungsbetrug [PDF 211KB]


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