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Studie: Was der Mensch zum Leben braucht
In der Studie werden die Kosten der unabdingbaren „physischen Existenz“ und die Kosten für ein Leben mit einem „Mindestmaß an soziokultureller Teilhabe“ entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts dargelegt und präzise beziffert.
Diese Untersuchung ist gerade in einer Zeit, in der Regelleistungen von der Union eingefroren oder sogar abgesenkt werden sollen, von elementarer Bedeutung. Es wäre zu hoffen, dass die SPD nicht jede Sozialkürzung der Union mitmacht. Ein Einfrieren des Regelsatzes ist eine Sozialkürzung.
Lutz Hausstein hat auf Grundlage regionalstatistischer Daten eine empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung erstellt. Er erläutert, was das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum umfasst: Die Grundsicherung muss neben der physischen Existenz auch ein Mindestmaß an soziokultureller Teilhabe gewährleisten.
Lutz Hausstein positioniert sich mit der Studie in der Diskussion um Politiker der Regierungsparteien, insbesondere von CDU und CSU, die das Bürgergeld, die Höhe des Regelsatzes und die Leistungsbeziehenden immer wieder scharf angegriffen haben. Diese Politiker forderten, das Bürgergeld abzuschaffen und die Regelleistung einzufrieren oder sogar abzusenken.
Die Studie beziffert das soziokulturelle Existenzminimum auf 999,70 Euro. Dabei differenziert sie zwischen „existenziell unabdingbaren Kosten“ von rund 659 Euro und den Kosten für ein „soziokulturelles Existenzminimum“. Der Regelsatz von 563 Euro unterschreitet diesen Gesamtbetrag demnach um rund 437 Euro. Nach Haussteins Berechnung können Leistungsberechtigte diese Lücke nur ausgleichen, indem sie auf soziokulturelle Teilhabe verzichten und darüber hinaus bei grundlegenden Bedürfnissen wie der Ernährung sparen.
Lutz Hausstein stützt seine Studie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht hat in mehreren Urteilen unterstrichen, dass die soziale Grundsicherung nicht nur die rein physische Existenz sicherstellen, sondern darüber hinaus auch ein Mindestmaß an soziokultureller Teilhabe gewährleisten muss. Damit folgt das BVerfG dem Grundgesetz, das in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert.
Hier geht es nun zur Studie von Lutz Hausstein: Was der Mensch braucht" aus September 2026
Harald Thomé / Tacheles - Online Redaktion