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Tacheles - Vorschläge zum Umgang mit der Corona-Krise für einkommensschwache Haushalte / Version II
Tacheles - Vorschläge zum Umgang mit der Corona-Krise für einkommensschwache Haushalte
Der Verein Tacheles hat mit Datum vom 21.03.2020 eine erste Version eines „Vorschlagspapiers“ mit 29 Einzelpunkten zur Bewältigung der Corona-Krise der Politik und Verwaltung vorgelegt. Dieses Papier ist abrufbar unter: https://t1p.de/9lk0. Einige dieser Vorschläge sind im Gesetz, in Weisungen oder öffentlich erklärten Vorhaben des Kabinetts berücksichtigt worden.
Einen Monat später, mit den ersten Erfahrungen zu den Auswirkungen der Corona – Krise, wollen wir diese Vorschläge nochmals aktualisieren und präzisieren. Der Fokus der Regierung wird derzeit vorrangig auf das Funktionieren der Wirtschaft gelegt, während der „untere“ Teil der Bevölkerung nur in äußerst geringem Maße bedacht wird.
Die Covid-19-Virus-Pandemie bringt aber vor allem Menschen mit geringen Einkommen sowie Sozialleistungsbeziehende in wirtschaftliche Not. Über 7 Millionen SGB II-/SGB XII-/AsylbLG-leistungsbeziehende Menschen, Erwerbslose, Geringverdienende, Alleinerziehende, Geflüchtete, Rentner*innen, alte, kranke und behinderte Menschen sowie Kinder in solchen Haushalten konnten sich vor der Krise irgendwie mit Tafeln, Suppenküchen, kostenfreien Mittagstischen oder über günstige bzw. kostenlose Verpflegung in Kitas und Schulen über Wasser halten. Diese Versorgungs- und Unterstützungssysteme sind pandemiebedingt weitgehend eingestellt.
Da es einkommensschwachen Haushalten in der Regel auch an entsprechenden Rücklagen fehlt, um die ausfallenden Einkünfte und gestiegenen Lebenshaltungskosten eine Weile lang auszugleichen, erlauben wir uns eine Reihe von Vorschlägen zu machen, wie die Krise für alle Beteiligten abgefangen werden kann.
Im Folgenden haben wir deshalb 27 Vorschläge ausgearbeitet, die zum Teil sofort, zum Teil erst nach vorheriger Gesetzesänderung umgesetzt werden könnten und einen wertvollen Beitrag leisten würden, um die Versorgung aller Betroffenen sicherzustellen:
I. Finanzielle Zusatzleistungen
1. „Corona-Einmalzahlung“ für SGB II-, SGB XII-, AsylG-, KIZ-, WoGG- und geringverdienen Haushalte
a. Im Zuge der Krise haben die meisten Tafeln, die einen maßgeblichen Beitrag zur Lebensmittelversorgung von Sozialleistungsbeziehern leisten, geschlossen. Ebenso entfällt in weiten Teilen die kostenlose Verpflegung in Schulen, Kitas, OGSn und vergleichbaren Einrichtungen. Hinzu kommt eine deutliche Preissteigerung von Lebensmitteln. So waren zB Fleisch und Obst im März 2020 fast neun Prozent teurer als im Vorjahr (Spiegel, vom 16.04.2020). Es ist zu erwarten, dass es im April 2020 zu weiteren deutlichen Preissteigerungen kommen wird.
Um all dies zu kompensieren und den Menschen Ressourcen zu geben, um vernünftig zu haushalten, schlagen wir eine Einmalzahlung in Höhe von 500 € für jeden SGB II-, SGB XII-, AsylG-, KIZ - und WoGG-Single-Haushalt, sowie in Höhe von 250 € für jede weitere Person vor, um dies zu kompensieren.
Wenn kein SGB II-, SGB XII-, AsylG-, KIZ- und WoGG-Bezug vorliegt, sollen auch Haus-halte mit geringem Einkommen, sog. Niedriglohnhaushalte, aufstockende Einmalzahlungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem (nach SGB II-Regeln bereinigten) Einkommen und ihrem SGB II-Bedarf zzgl. des Einmalzahlungsbetrages erhalten.
Diese Einmalzahlung würde auch die Gerechtigkeitslücke ausgleichen, dass von Seiten der Bundesregierung kaum Schritte in Richtung der einkommensschwachen Haushalte unternommen wurden.
b. Sollte es aufgrund der Corona-Krise zur Gewährung von Darlehen aufgrund eines unabweisbaren Bedarfes nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 37 Abs. 1 SGB XII kommen, sollte durch Weisung geregelt werden, dass solche Nothilfedarlehen im Rahmen eines Unbilligkeitsantrages nach § 44 SGB II und § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BHO von Seiten der betreffenden Behörden zu erlassen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 23.07.2014 vorgegeben, dass kurzfristige Preiserhöhungen für regelbedarfsrelevante Güter vom Gesetzgeber zu berücksichtigen seien und im Falle solcher Schwankungen die jeweiligen Bedarfe jedenfalls durch verfassungskonforme Auslegung der bestehenden Normen zu gewähren wären (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn 116). Diese Aufforderung der verfassungskonformen Auslegung bezieht sich selbstverständlich auch auf die jeweiligen Behörden. In Verbindung mit der Pflicht, soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I), bedeutet dies im Ergebnis, dass die Forderung auf Rückzahlung des Darlehen im Rahmen dieses Unbilligkeitsantrages zu erlassen ist.
2. "Corona – Zuschlag": Temporäre Erhöhung der SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-Regelbedarfe / Einführung eines Corona-Mehrbedarfes
Während der laufenden Corona-Krise sollten die SGB II-, SGB XII-, AsylbLG - Regelbedarfe um einen Corona-Zuschlag von 100 € erhöht werden. Alternativ könnte in den jeweiligen Leistungsrechten ein befristeter Corona-Mehrbedarf geregelt werden. Dieser sollte bis Jahresende gelten und mit Verordnungsermächtigung bis Sommer nächsten Jahres verlängert werden können.
Damit sollen Mehrkosten für gesundes, vitaminreiches und ausgewogenes Essen abgefedert werden. Dies ist Voraussetzung für die Stärkung des Immunsystems und zum Schutz vor Krankheiten.
Zudem fällt die kostenlose Essensversorgung von Kindern wegen Kita- und Schulschließungen weg. Die Tafeln schließen und die Lebensmittelpreise steigen. Ältere, kranke und behinderte Menschen werden Probleme bei der Beschaffung von Lebensmitteln haben und sich teilweise mit Lebensmitteln beliefern lassen müssen. Dies ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ferner soll damit einkommensschwachen Menschen der Risikogruppen die Möglichkeit gegeben werden mit dem Taxi oder sonstigen Verkehrsmitteln zu Ärzten und Therapeuten zu kommen.
Das sollte als befristeter Corona-Zuschlag umgesetzt werden.
3. Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen Computer zum Zwecke des E-Learning - SchülerInnen im Homeoffice mit IT ausstatten
In unserem Vorschlagspapier haben wir darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist einigen SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-, KIZ- und WoGG- Haushalten Gelder zur Beschaffung eines Computer zum Zwecke des E-Learning zu gewähren. Wir haben von 350 € für einen Laptop und 100 € für einen Drucker, Software, Papier, Tinte und Headset gesprochen. Die Kosten für das notwendige Zubehör liegen nach erneuter Prüfung indes vielmehr bei 150 €. Somit besteht ein Gesamtbedarf von 500 €.
Letzte Woche wurde im Kabinett beschlossen, dass es einen Zuschuss von 150 € für eine entsprechende Ausstattung geben und, dass dieser über die Schulen ausgezahlt werden soll. So begrüßenswert wir es finden, dass die ungenutzten Milliarden des Digitalpakets nun endlich bei den Menschen direkt ankommen sollen, halten wir einen Zuschuss in dieser Höhe für absolut unzureichend. Auch möchten wir deutliche Zweifel daran anmelden, dass die Schulverwaltung überhaupt in der Lage ist solche Anträge zeitnah und schnell zu bearbeiten. Wir denken vielmehr, dass jedwedes Personal in Schulen derzeit für andere Zwecke benötigt wird, als jetzt noch Sozialleistungsgewährung sicherzustellen.
Während der Schulschließungen ist es für die Schüler*innen zwingend notwendig, Zugang zum auf Online Plattformen oder per E-Mail usw. bereitgestellten Unterrichtsmaterial zu haben, um den Anschluss nicht zu verlieren. Das Material ist teils online zu bearbeiten, teils auszudrucken und gescannt (ggf. als Handyfoto) an die Lehrenden zu schicken. Mit Videokonferenzen werden die Klassen über Plattformen wie Zoom oder Webex unterrichtet. Viele Schüler*innen aus SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-, KIZ- und WoGG- Haushalten besitzen keinen Laptop oder Computer, auch Drucker fehlen, manche haben keine hinreichende Handykamera zum Scannen, teils fehlen Kamera und Mikrofon für den PC.
Besonders verschärft ist das in Flüchtlingsunterkünften. Hier fehlt es - zumindest in den Wohnbereichen – auch an einem stabilen WLAN-Zugang. Dies gilt erst recht für Unterkünfte für Wohnungslose, in denen auch viele Menschen leben. Auch geflüchtete Familien in einer Wohnung sind oft noch nicht hinreichend ausgestattet. Hier muss sofort gehandelt werden, um eine Benachteiligung dieser Schüler*innen zu verhindern und die schwierigen, unterbrochenen Bildungsbiographien nicht ganz zu zerstören. Um ein erfolgreiches Homeschooling zu ermöglichen, müssen im Homeoffice der Kinder alle technischen Voraussetzungen vorliegen. Der mit der Nutzung der Hard- und Software verbundene Erwerb an IT-Kompetenz ist zugleich auch ein wichtiger Beitrag zur Bildung der Kinder.
Es ist daher eine entsprechende Anspruchsgrundlage, am sinnvollsten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets, im SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG zu schaffen. Es sollte sichergestellt werden, dass die Kosten für Laptops und Drucker, Standardsoftware wie MS-Office sowie ggf nötiges Zubehör wie Toner, Kamera, Mikrofon oder eine externe Festplatte zum Backup für alle leistungsberechtigten Schulkinder erbracht werden.
Wegen der notwendigen Identifikation der Kinder mit den Geräten, der Speicherung und Verwaltung von Software und persönlichen Daten und der Nutzung für die gesamte Schulzeit macht es keinen Sinn, Hard- und Software nur leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Kinder brauchen eigene Rechner. Aus dem gleichen Grund macht es auch keinen Sinn, auf nur begrenzt verfügbare Rechner der Eltern zu verweisen.
Solange in der Wohnung oder Unterkunft ein stabiles WLAN nicht herstellbar ist, müssen nach SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG auch die Kosten für einen Surfstick mit LTE-Flatrate übernommen werden. Wenn der Schulbetrieb in eingeschränktem Umfang wieder startet, wird es anteilig beim Homeschooling bleiben. Die Hard- und Software bleibt daher eine sinnvolle und notwendige Investition.
Wir schlagen daher folgende Regelung vor:
a. Am zweckmäßigsten und sinnvollsten ist die Übernahme dieser Kosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets. § 28 SGB II, § 34 SGB XII und § 6b BKGG sind entsprechend zu modifizieren.
b. Der Anspruch auf Beschaffung eines Laptops und Zubehör sollte in Höhe von 500 € bestehen. Diese sind von den jeweiligen SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-, BKGG -Leistungsträgern auszuzahlen.
Sollten diese nicht im BuT – Bereich erbracht werden, können diese speziellen Bildungsbedarfe im SGB II über eine weite und verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt werden. Das BSG hat in seinem „Schulbuchurteil“ klargestellt, dass im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm einmalige Bedarfe ausschließt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Schul- und Bildungsbedarfe in den Regelbedarfen unzureichend berücksichtigt seien und dass es weder mit 23 noch mit 88 Cent möglich und zumutbar sei Schulbüchern sind, dass ist exakt auf die Frage der Schulcomputer übertragbar (BSG, Urt. v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R).
Bei Bezieher*innen von SGB-XII-Leistungen könnte der Anspruch auf Schulcomputer über eine temporäre Regelbedarfserhöhung im Monat des Kaufes des Computers nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII umgesetzt werden.
Bei AsylbLG-Leistungsbeziehenden könnten einen Schulcomputer über § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger geltend gemacht werden. Die schulische Bildung und Teilhabe ist der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen und im Falle der Covid-19-Pandemie dürfte diese Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sein.
Für alle diese Regelungen bedarf es keiner Gesetzesänderungen, diese könnten durch Weisungen des BMAS und der BA umgesetzt werden.
c. Insofern schon Computer auf Darlehensbasis gewährt wurden, könnte hier der dahingehende Bescheid über § 44 SGB X aufgehoben werden oder solche Darlehen im Rahmen eines Unbilligkeitsantrages nach § 44 SGB II und § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BHO von Seiten der betreffenden Behörden erlassen werden.
Die Anwendung von einem Überprüfungsantrag oder Unbilligkeitsregelungen könnte auch durch Weisung umgesetzt werden.
4. Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen Computer zur gesellschaftlichen Teilhabe
Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Corona-Krise weitere drastischen Isolationsmaßnahmen und Ausgehverbote angeordnet werden. Hier ist die gesellschaftliche Teilhabe durch internetfähige Geräte sicherzustellen.
Deshalb sollten Menschen, die im SGB II-, SGB XII-, AsylbLG - Bezug sind, Leistungen in Höhe von 350 € zum Kauf eines Laptops oder Computers gewährt werden. Auch dies könnte im SGB II auf § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf) gestützt werden. Im SGB XII ließe sich § 73 SGB XII und im AsylbLG § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) heranziehen.
5. Hilfen für Freiberufler, Selbstständige, Künstler und Kulturschaffende und in wirtschaftliche Not kommende Gewerbetreibender
Durch die Schließungsverfügungen nach dem IfSG ist dieser Personenkreis in besonderem Maße betroffen. Denn während auf der einen Seite ihre Einnahmen komplett weggebrochen sind, müssen auf der anderen Seite Miete, Energiekosten, Versicherungen und Kosten für ein Kfz trotzdem laufend gezahlt werden. Zur ersten Absicherung wurden für diesen Personenkreis Soforthilfen gewährt. Diese Soforthilfen sollten ausgebaut werden:
a. Zunächst muss es möglich sein, diese bei längerer Schließung oder wiederholtem Shutdown wiederholt zu beantragen.
b. Soforthilfen sollen auch für nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt werden können.
c. Soforthilfen sollen auch für Personen gezahlt werden, die aufstockende SGB II-Leistungen erhalten.
d. Soforthilfen sollen auch dazu genutzt werden können, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
e. Corona-Hilfen für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer*innen, die auf gepfändete Konten gezahlt werden, können derzeit allenfalls nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 i. V. m. § 850i ZPO geschützt werden.
Gleichwohl kann durch diesen Antrag der kurzfristige Hilfe- und Schutzcharakter der Bundes- und Landeshilfen nicht vollumfänglich sichergestellt werden. Bis eine Entscheidung der Gerichte – ggf. nach Monaten – über potenzielle Freibeträge erfolgt, geht die Hilfe ins Leere.
Um Rechtssicherheit zu schaffen sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Hilfen an der Quelle gesetzlich für unpfändbar erklären (analog SGB II Leistungen gem. § 42 Abs. 4 SGB II).
Im SGB II sollte geändert werden, dass die Regelung in §16c SGB II dergestalt geändert wird dass die bestehenden Zuschuss- und Darlehensregelungen für Selbstständige umfassend genutzt und zugunsten der Leistungsberechtigten ausgelegt werden. Der Höchstbetrag für Förderungen nach § 16c Abs. 1 S. 2 SGB II sollte angesichts der Krisensituation auf 20.000 € erhöht werden. Zudem sollte die derzeitige Ermessensbestimmung von einer „Kann“- Regelung in eine „Soll“-Regelung (intendiertes Ermessen) umgewandelt und zusätzlich dahingehend modifiziert werden, dass diese Leistungen auf Zuschussbasis zu erbringen sind.
II. Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung
6. Aussetzen aller sanktionsbewehrten Meldetermine
Derzeit gilt in sämtlichen Bundesländern die Devise, dass alle nicht notwendigen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden sollen. Hinzu kommt, dass in der derzeitigen Ausnahmesituation, alle Betroffenen mit erheblichen Sorgen um ihre Existenz und Gesundheit beschäftigt sind.
Als Reaktion hierauf, sollte die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter in den jeweiligen Rechtssystemen alle sanktionsbewerten Meldetermine nach § 309 SGB III und § 59 SGB II aufgeben, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren und den Menschen nicht eine zusätzliche Bedrohung in Form der vollständigen oder teilweisen Leistungsversagung aufzubürden. Dazu gehören auch alle Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen nach § 61 SGB I.
Zudem sollten die Sozialleistungsträger in der Zeit der akuten Phase der Corona-Krise im Regelfall jede Belehrung mit Hinweis auf die vollständige oder teilweise Leistungsversagung aufgeben.
7. Befristete Aussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung im SGB III
Arbeitslose müssen sich um den Anspruch auf ALG I-Leistungen erhalten, sich binnen einer Woche persönlich arbeitslosmelden (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Diese Regelung ist in der Zeit der Corona-Krise, zunächst aber erstmal bis Jahresende, wegen unnötiger Belastung und Gefährdung für Arbeitslose und Behördenmitarbeiter*innen außer Kraft zu setzen.
8. Einfacher Zugang zur Beratungshilfe
Die Regelungen zum Zugang zur Beratungshilfe müssen gelockert werden.
Jedem*jeder Bürger*in, der*die einen Beratungshilfeanspruch geltend macht und der*die die finanziellen Voraussetzungen dafür erfüllt, ist Beratungshilfe zu gewähren. Die Prüfung, ob er*sie anderweitig Hilfe bekommen kann, ebenso wie die gängige Praxis Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren nicht zu gewähren, sind aufzugeben.
In den Bundesländern Bremen und Hamburg, ist, da es hier keine Beratungshilfe gibt, entsprechend der Berliner Regelung ein Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Beratung und einer anwaltlichen Beratungshilfe einzuführen.
9. Aussetzung des Schriftformerfordernis bei Widersprüchen
Nach § 84 Abs. 2 SGG bedürfen Widersprüche der Schriftform. Eine Mail, insofern sie nicht nach dem DE-Mail-Gesetz zertifiziert ist, erfüllt dieses Formerfordernis nicht. Da vom Robert-Koch-Institut angeraten wird, persönliche Kontakte nach Möglichkeit zu vermeiden, wird unsererseits angeregt diese Regelung zunächst aber erstmal bis Jahresende auszusetzen. Denn Leistungsbezieher verfügen in der Regel weder über einen DE-Mail Zugang noch über ein Faxgerät und wären somit gezwungen, die Bescheide bestandskräftig werden zu lassen oder persönlich zu den jeweiligen Jobcentern zu gehen oder mit dem ÖPNV zu fahren und sich dadurch einer möglichen Ansteckungsgefahr auszusetzen.
10. Verpflichtung zur Bestätigung von Anträgen, Widersprüchen, eingereichter Unterlagen innerhalb von zwei Wochen
Soweit die Sozialleistungsträger in der Praxis dazu übergegangen sind (bzw. noch übergehen werden), Unterlagen nur noch über Ihre Hausbriefkästen anzunehmen bzw. die Stellung von Anträgen am Telefon zu ermöglichen, so ist dies zunächst aufgrund der verringerten Kontaktmöglichkeit zu begrüßen. Für die Leistungsberechtigten stellt dies aber gleichzeitig ein Beweisproblem dar, da sie in diesen Fällen keinen Zugangsnachweis erhalten. Daher sollte für alle Sozialleistungsträger geregelt werden, dass sie binnen einer Woche eine schriftliche Eingangsbestätigung zu geben haben. Sofern eine solche nicht erfolgt, wissen die Leistungsberechtigten, dass ihre Unterlagen vermutlich verloren gegangen sind und erhält die Gelegenheit diese erneut (fristwahrend) einzureichen.
11. Aussetzung der Regelung über Ortsabwesenheit und postalische Erreichbarkeit
§ 7 Abs. 4a SGB II bestimmt, dass SGB II – Beziehende einer Residenzpflicht unterliegen und werktäglich persönlich, postalisch erreichbar sein müssen. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, verlieren sie ihren Leistungsanspruch. Diese Regelung ist in Zeiten der Corona-Krise komplett auszusetzen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum in Zeiten von drohender Ausgangssperre eine Residenzpflicht bestehen soll. Es ist vielmehr auch den Leistungsbeziehenden die Möglichkeit zu geben in der Krisenzeit bei Freund*innen oder Angehörigen zu wohnen.
Aus diesem Grund ist auch die Pflicht täglich und höchstpersönlich seine Post kontrollieren zu müssen, auszusetzen.
Das BMAS hat hier eine Rechtsverordnung zu erlassen, die diese Regelung außer Kraft setzt.
12. Aussetzen von Pflichten in der EGV / Keine Pflicht zur Teilnahme an Maßnahmen / Kein Kostenersatz für nicht Teilnahme
a. In der Zeit der Corona-Krise, zunächst aber erstmal bis Jahresende, ist bis auf weiteres durch verbindliche öffentliche Erklärung der SGB II- und SGB XII-Leistungsträger jede Pflicht von Leistungsbeziehenden Bewerbungen vorzulegen, Termine einzuhalten oder an Maßnahme teilzunehmen auszusetzen.
b. Auch ist jede Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsmarktmaßnahmen, laufende wie zukünftige, durch verbindliche öffentliche Erklärung, wegen der damit verbundenen Infektionsgefahr sowie fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten, auszusetzen.
c. Ebenfalls ist durch verbindliche Erklärung der SGB II- und SGB XII–Leistungsträger klarzustellen, dass bei Beendigung einer solchen Arbeitsmarktmaßnahme kein Kostenersatz wegen vorsätzlicher Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II ff geltend gemacht wird.
13. Sanktionsmoratorium bis Jahresende
Bis zunächst zum Jahresende ist
a. die Umsetzung von jeglicher Sanktion nach § 31, § 31a, § 32 SGB II komplett auszusetzen,
b. die Umsetzung von Sperrzeiten nach § 159 SGB III, nach § 38 SGB III (verspätete Arbeitsuchend-Meldung), nach § 309 SGB III (Meldeversäumnis), nach § 45 SGB III (Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) komplett auszusetzen.
14. Keine Sanktion, Sperrzeit und Kostenersatz bei Aufhebungsverträgen
Es ist davon auszugehen, dass viele Arbeitgeber in der Corona-Krise ihre Arbeit-nehmer*innen dazu nötigen werden Aufhebungsverträge zu unterschreiben. Diesbezüglich fordern wir ein Sanktionsmoratorium für sechs Monate im SGB II/SGB III und keine Anwendung von Kostenersatzregelungen wegen vermeintlich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II.
III. Maßnahmen zur Wohnraumsicherung
15. Zwangsräumungen aussetzen, Miet- und Energieschuldenübernahme
a. Bestehen Mietschulden, auch aus Vor-Corona-Zeiten, sind die Regelung zur Mietschuldenübernahme im SGB II und SGB XII konsequent anzuwenden. Das heißt, immer dann, wenn Schulden von mehr als zwei Monatsmieten angefallen sind, sollten Mietschulden im Rahmen des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII übernommen werden. Das Ermessen der jeweiligen Sozialleistungsträger sollte durch entsprechende Weisungen auf null reduziert werden. Die Mietschulden sind auch dann zu übernehmen, wenn die Unterkunft im Sinne der örtlichen Angemessenheitsgrenze nicht angemessen ist, denn dem Erhalt der Wohnung ist gegenüber Obdachlosigkeit und Notunterkünften, gerade während der aktuellen Krise, absoluter Vorrang einzuräumen.
b. Zahlungsrückstände, die zu einem Abstellen der Energiezufuhr führen können (offene Beträge oberhalb von 100 EUR), sind konsequent nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu übernehmen.
In Zeiten von Ausgehverboten, geschlossenen Schulen und Kitas darf es nicht dazu kommen, dass Menschen ohne Zugang zu Strom de facto in ihren Häusern eingesperrt sind und damit letztlich jeglicher sozialer Teilhabe (Telefon, Internet, Fernsehen) sowie der Möglichkeit sich selbst zu versorgen (Kühlschrank, Herd, Waschmaschine) beraubt werden.
c. Einige Energieversorger haben zwar erklärt, derzeit keine Unterbrechung der Versorgung durchzuführen, aber nicht alle. Zudem handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, die keinerlei Rechtsverbindlichkeit beinhaltet und jederzeit von diesen widerrufen werden kann. Daher sind zur Schaffung von Rechtssicherheit die § 19 StromGVV und § 19 GasGVV dahingehend zu ändern, dass es für zunächst bis zum Jahresende zu keiner Unterbrechung der Versorgung von Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme kommen darf.
16. Zustimmung zur Anmietung von höherpreisigen Wohnungen
Insbesondere in der Corona-Krise, zunächst aber erstmal bis Jahresende, müssen Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen von der Straße weg und aus Notunterkünften raus. Die SGB II-, SGB XII- und AsylbLG-Leistungsträger haben in der Corona-Krisenzeit deutlich höhere Unterkunftskosten anzuerkennen. Damit möglichst viele Menschen von der Straße wegkommen, ist bei den Unterkunftskosten bis zu 50 % Mehrkosten als angemessen zu akzeptieren. Alternativ sind Kosten für Hotel- und Pensionszimmer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
17. Aussetzung von Kostensenkungsaufforderungen / Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis
Im Hinblick auf die Wohnraumsicherung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und der damit einhergehenden Ansteckungsgefahr sind zudem folgende Maßnahmen bis zum Jahresende dringend anzuraten:
a. Bundesweit sollen keine Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Miete erfolgen.
b. Alle laufenden Kostensenkungsaufforderungen der SGB II-, SGB XII- und AsylbLG–Leistungsträger sind für unwirksam zu erklären.
c. Alle umgesetzten Kostensenkungsaufforderungen, in denen SGB II-, SGB XII- und AsylbLG–Beziehende Unterkunftskosten aus ihren Regelbedarfen zuzahlen sind für zunächst sechs Monate auszusetzen und es sind die tatsächlichen Unterkunftskostenkosten zu zahlen.
d. Alle Begrenzungen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wegen fehlender Umzugserfordernis sind grundsätzlich aufzuheben.
18. Anspruch von Wohnungslosen auf Unterbringung in Pension / Hotel
Wohnungslose, die das möchten, müssen von der Straße. Das bedeutet aber nicht eine Unterbringung in (überfüllten) Obdachlosenunterkünften, sondern eine Einzelunterberingung. Diese Einzelunterbringung ist z.B. möglich in derzeit leerstehenden Pensionen und Hotels. Es muss als politische Forderung formuliert werden, dass Wohnungslose, die nicht mehr auf der Straße leben wollen oder können, einen Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer haben. Nur so ist effektiver Schutz für diesen Personenkreis möglich.
19. Öffentliche Trinkwasserhähne für Wohnungslose
Wir gehen davon aus, dass es wegen der Corona-Pandemie zu einem fortgesetzten Showdown des öffentlichen Lebens kommen wird. Daher ist es für Wohnungslose unabdingbar, dass sie freien Zugang zu Trinkwasserhähnen haben. In den Fußgängerzonen und Zentren, in denen sich Wohnungslose aufhalten, sind solche öffentlichen Trinkwasserhähne zu installieren, damit für diesen Personenkreis der Zugang zu Wasser sichergestellt ist.
IV. Ausweitung der Leistungsberechtigten
20. Anwendung der Härtefallregelung für Studierende
Wegen der Corona-Krise befinden sich aktuell viele Studierende in einer finanziellen Notlage. Viele typische studentische Nebenjobs sind wegen der geltenden Kontaktbeschränkungen und anderen Infektionsschutzmaßnahmen weggefallen. Während für andere Bevölkerungsgruppen umfangreiche soziale Schutzschirme auf den Weg gebracht wurden, ist es Studierenden nicht möglich, von diesen Maßnahmen oder anderen existenzsichernden Leistungen zu profitieren. Dies liegt daran, dass die Existenzsicherung Studierender nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung vom Grundsatz her abschließend im BAföG geregelt ist. Andere Sozialleistungen wie SGB II –Leistungen, SGB XII-Leistungen und WoGG- Leistungen kommen für die meisten Vollzeitstudierenden nicht in Betracht, da sie vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.
Nicht alle Studierende haben jedoch einen BAföG-Anspruch. Und selbst wenn dieser besteht, ist der BAföG-Bedarfssatz insbesondere in den Großstädten nicht bedarfsdeckend, sodass selbst Studierende, die den BAföG-Höchstsatz erhalten, auf Nebenjobs als zusätzliche Einnahmequelle angewiesen sind, um ihr Existenzminimum decken zu können.
Damit keine Studierenden wegen der Corona-Krise auf der Strecke bleiben, ist ein breites Paket an Maßnahmen erforderlich, um die sozialen und finanziellen Folgen abzumildern.
Dabei ist es erforderlich, mit individuellen Lösungsmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Studierenden einzugehen.
Diese Maßnahmen müssen einerseits auf Ebene des Hochschulrechts erfolgen. Denn der hochschulrechtliche Status wirkt sich darauf aus, welche Sozialleistungen Studierende erhalten können. Andererseits müssen aber auch dringend Anpassungen im Sozialrecht vorgenommen werden, damit im Sommersemester 2020 die Existenz aller Studierenden gesichert ist.
Dazu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
a. Die vorzugwürdigste Variante ist, in der Zeit der Corona-Krise - mindestens aber bis zum Jahresende -, die Leistungsausschlüsse für Auszubildende im SGB II, SGB XII und WoGG auszusetzen. Dies bedeutet die Streichung von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII und § 20 Abs. 2 WoGG.
b. Das BMBF befürwortet die Anwendung der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II für Studierende. Diese Regelung muss unabdingbar in die Fachlichen Hinweise der BA aufgenommen werden. Die Härtefallregelung in § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II sollte dahingehend geändert werden, dass es nicht mehr einer „besonderen“ Härte, sondern einer „einfachen“ Härte bedarf, um hier einen Leistungsanspruch zu ermöglichen.
Auf diesem Weg wird verhindert, dass eine Reihe von Studierenden gezwungen wird, aufgrund der aktuellen Krise ihr Studium abzubrechen, um dann Ansprüche auf SGB II Leistungen geltend machen zu können.
Dahingehend hat auch das BVerfG mit Beschluss v. 17.12. 2019 - 1 BvL 6/16 unter Rn 23 argumentiert und in Fällen des Leistungsausschlusses auf eine Anwendung der Härtefallvorschrift nach § 27 Abs. 3 SGB II hingewiesen.
Da die Studierenden Corona-bedingt in diese Situation gekommen sind, sollte gleichzeitig generalisiert ein Erlass der Forderung im Rahmen des Unbilligkeitserlasses nach § 44 SGB II nachgedacht werden.
c. Die BMBF Befürwortung müsste noch auf den Personenkreis der SGB XII – Beziehenden ausgeweitet werden, dort auch wieder modifiziert von „besonderer Härte“ auf „einfache Härte“. Weiter bedarf es der Anwendung der Darlehensregelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII und gleichzeitig, wie in Buchstabe b, einer generalisierten Regelung der Anwendung der Unbilligkeitserlasse nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BHO.
21. Aussetzung der Tilgung von Darlehen, Ersatz- und Erstattungsansprüchen
a. Während der Corona-Krise – mindestens aber bis Jahresende - sind die Tilgung von Darlehens-, Ersatz- und Erstattungsansprüchen der SGB II-, SGB XII- und AsylbLG–Leistungsträger, sei es durch Aufrechnung im Leistungsbezug, Geltendmachung durch die Regionaldirektion oder sonstige Forderungseinziehungsstellen, komplett einzustellen.
b. Ebenfalls hat die Kindergeldkasse mindestens bis Jahresende auf die Geltendmachung von Forderungen wegen Erstattungsansprüchen zu verzichten.
22. Uneingeschränkter Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger*innen / Menschen ohne regulären Leistungsanspruch
Zu den Betroffenen der Krise gehören auch zahlreiche nicht (mehr) erwerbstätige EU-Bürger*innen, Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (z. B. Fachkräfte nach Verlust der Arbeit oder nach Abschluss eines Studiums) sowie in bestimmten Fällen Geflüchtete, die keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfeleistungen nach SGB II oder XII haben.
Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (z. B. für Fachkräfte, aber auch für Freiberufler*innen) hängt oft von einem eigenständig gesicherten Lebensunterhalt ab. Die Teilhabe an Sozialleistungen wiederum vielfach von einem entsprechenden Aufenthaltstitel. Von diesen Voraussetzungen muss nach unserer Überzeugung in der gegenwärtigen Situation abgesehen werden, da sie für viele Betroffene aus unverschuldeten Gründen nicht mehr erfüllt werden kann. In der Folge besteht oftmals auch kein ausreichender Krankenversicherungsschutz. Eine Unterbringung in Wohnungsloseneinrichtungen wird oft an den Sozialleistungsanspruch geknüpft, so dass in manchen Fällen (Straßen-) Obdachlosigkeit besteht. Gerade diese Personengruppen unterliegen aufgrund einer extrem prekären Lebenssituation einem erhöhten Infektionsrisiko.
Im Zuge der Krise wurde zB bundesweit die Schließung von Prostitutionsstätten verfügt. Die überwiegend osteuropäischen Frauen haben oft nur in der Prostitutionsstätte ein Dach über dem Kopf. Sie brauchen Unterkunft, etwas zu Essen, Zugang zum Gesundheitssystem und - wenn gewünscht – Geld, um nach Haus zu kommen.
Grundsätzlich muss es gerade während der Corona-Krise Aufgabe der Sozialämter und Jobcenter sein, für alle Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland das dringend notwendige Existenzminimum zu sichern. Es darf nicht sein, dass in einer Situation wie jetzt Menschen auf der Straße leben müssen oder keinerlei Mittel für ihr Existenzminimum haben. Auch für EU-Bürger*innen ohne regulären Leistungsanspruch, Geflüchtete und andere Drittstaatsangehörige muss nun das menschenwürdige Existenzminimum sichergestellt werden. Eine sichere und angemessene Unterkunft und die finanziellen Mittel für Vorsorge, Hygiene und Lebensmittel sind erst recht in der momentanen Situation unabdingbar. Niemand darf gezwungen werden, auf der Straße zu leben und zu hungern. Zugleich haben viele Einrichtungen der solidarischen Notversorgung (Tafeln, ehrenamtliche Notfallmedizin usw.) ihren Betrieb eingestellt oder eingeschränkt.
Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht deutliche Zweifel an der einfachgesetzlichen Regelung angemeldet hat, dass ein verfestigter Aufenthalt erst nach 5 Jahren angenommen wird (vgl. BVerfG v. 4.12.2019 - 1 BvL 4/16 u. v. 17.12. 2019 - 1 BvL 6/16), auch wenn es hierzu nicht verbindlich Stellung nehmen konnte, da der Vorlagebeschluss des SG Mainz bereits aus formellen Gründen abgelehnt werden musste. Nichtsdestotrotz ist dieser eindeutige Hinweis des BVerfG schon jetzt zum Schutz aller Betroffenen umzusetzen und diesen sind umgehend Nothilfeleistungen zu gewähren.
Insoweit halten wir folgende Maßnahmen für zwingend geboten:
a) Es dürfen bis auf weiteres, keine Einstellungen von laufenden Leistungen nach SGB II erfolgen (etwa wegen Verlust des Arbeitnehmer*innen-Status bei Unionsbürger*innen). Der SGB-II-Anspruch darf nicht aus ausländerrechtlichen Gründen („Aufenthaltszweck für die Arbeitsuche“) abgelehnt werden. Zumindest vorläufige Leistungen müssen unbürokratisch und schnellstmöglich gewährt werden.
b) Es müssen bis auf Weiteres für alle nicht regulär leistungsberechtigten Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörigen ungekürzte Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3ff SGB XII erbracht werden. Die Befristung auf regelmäßig einen Monat darf schon deshalb nicht gelten, da eine Ausreise momentan faktisch nicht möglich ist. Die derzeitige Situation stellt unzweifelhaft eine „besondere Härte“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 ff SGB XII dar. Die Erbringung von Überbrückungsleistungen darf nicht von der Erklärung eines „Ausreisewillens“ abhängig gemacht werden.
c) Nur durch eine solche extensive Anwendung der Regelungen zu den Überberückungs- und Härtefallleistungen ist gewährleistet, dass auch Leistungen zur Sicherung der Gesundheit in angemessenem Maße erbracht werden können.
Eine Unterbringung in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe bzw. eine ordnungsrechtliche Unterbringung muss bis auf weiteres unabhängig von einem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen erfolgen. Konkret sollen diese Menschen ebenfalls einen Anspruch auf Unterbringung in einer Pension/Hotel haben. Auf eine Beendigung dieser Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft muss verzichtet werden. Niemand darf in die Straßenobdachlosigkeit gezwungen werden.
d) Auf Leistungskürzungen im Rahmen des § 1a AsylbLG und auf den Vollzug von Leistungsausschlüssen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG muss verzichtet werden. Schon mit ungekürzten Sozialhilfeleistungen ist es kaum möglich das Existenzminimum in der gegenwärtigen Ausnahmesituation zu sichern (Stichwort: Vorratshaltung, Knappheit bestimmter Produkte, erhöhter Hygienebedarf). Mit gekürzten Leistungen, die nur bei etwa der Hälfte des regulären Regelsatzes liegen, ist dies gänzlich ausgeschlossen.
e) Die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln darf bis auf weiteres nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden.
23. Gesundheitsversorgung für alle gewährleisten
Ein Zugang zur Gesundheitsversorgung ist in Deutschland vom Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes oder zumindest von einem Anspruch auf Leistungen nach SGB XII oder AsylbLG abhängig. Über beides verfügen insbesondere ausländische Staatsangehörige jedoch in bestimmten Fällen nicht — dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Unionsbürger*innen sowie illegalisierte Migranrinnen und Flüchtlinge ohne regulären Aufenthaltsstatus.
Die Gesundheitsversorgung als Menschenrecht muss insbesondere jetzt für alle Menschen in Deutschland unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zugänglich sein. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und Corona-Tests schützt auch Dritte vor Ansteckung. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Daten nicht an die Ausländerbehörden weitergegeben werden. Gesundheitsämter und andere öffentliche Stellen, die in die Vorbeugung und Behandlung von infizierten Menschen involviert sind, müssen deshalb bis auf Weiteres von der Meldepflicht nach § 87 AufenthG befreit werden. Eine Kostenübernahme für die Diagnostik und Behandlung von Covid-19 für alle Menschen (bei Bedarf anonym) im Rahmen der Nothelferregelung nach § 25 SGB XII durch die Sozialämter muss sichergestellt werden. Die Feststellung der Mittellosigkeit kann dafür unbürokratisch entsprechend §19 Abs. 2 IfSG stattfinden.
V. Inhaftierung
24. Aussetzen der Haftantritte für Ersatzfreiheitsstrafen / Bagatelldelikte
In den Gefängnissen besteht aufgrund des beengten Raumes ein extrem hohes Ansteckungsrisiko. Zudem werden die Besuchsmöglichkeiten vermutlich eingestellt. Die Gefängnisse sollten deshalb im Bereich der Ersatzfreiheitsstrafen und der Bagatelldelikte geleert und die Gefangenen entlassen werden. Alle Haftantritte wegen Bagatelldelikten, insbesondere Ladendiebstahl und Schwarzfahren sollten aufgehoben werden und in Geldstrafen umgewandelt werden. Alle Haftantritte für Ersatzfreiheitsstrafen sollten für ein Jahr aufgegeben werden.
25. Öffnung der Abschiebegefängnisse
In Zeiten der Corona-Krise und weltweiter Grenzschließungen sind keine Abschiebungen möglich. Damit entfällt der Haftgrund. Es sind daher alle Abschiebehäftlinge zu entlassen.
VI. Weitere nötige Änderungen
26. Kurzfristige Erhöhung der Mittel für Frauenhäuser
Der Appell möglichst nicht mehr das Haus zu verlassen, Quarantäne und Ausgangssperren werden zu erhöhter häuslicher Gewalt führen. Es ist daher kurzfristig notwendig die Frauenhäuser mit weiteren Mitteln auszustatten, damit weitere Unterkünfte für gewaltbedrohte Frauen geschaffen werden. Auch muss sichergestellt werden, dass derzeit aus den Existenzsicherungssystemen SGB II und SGB XII ausgeschlossene Frauen (meist Osteuropäerinnen) Anspruch auf Übernahme der Frauenhauskosten und Anspruch auf Existenzsicherungsleistungen in den Frauenhäusern haben.
27. Sozialberatung muss ausgebaut und gestärkt werden
Die Corona-Krise hat zu einer deutlichen Ausweitung von Arbeitslosigkeit führen. Alleine bei Tacheles haben sich die Beratungsanfragen verdreifacht. Ähnliche Zahlen hören wir von anderen Beratungsstrukturen. Viele Menschen werden Sozialleistungen beantragen müssen. Dabei bedarf es einer behördenunabhängigen Unterstützungs- und Beratungsstruktur, an die sich die Menschen wenden können und von der sie eine umfassende Unterstützung und Beratung bekommen. In NRW will Arbeitsminister Laumann diese Struktur deutlich reduzieren. Die Reduktion der Beratungs- und Unterstützungsstrukturen in NRW muss sofort gestoppt werden. Die Sozialberatung muss in allen Bundesländern gestärkt werden, es ist daher ein Sonderfinanzierungsprogramm zum Aufbau und Förderung von Erwerbslosen- und Sozialberatung zu schaffen.
Erwerbslosen – und Sozialhilfeverein Tacheles e.V.,
Wuppertal den 26.04.2020
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