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Übergangsregelung in § 140 SGB XII zur einmaligen Verhinderung einer Zahlungslücke

Im Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 wurde der durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 31.12.2019 aufgehobene § 140 SGB XII kurzerhand neu belebt. Die Übergangsregelung wurde notwendig, weil Menschen mit Behinderung, die mit Inkrafttreten des Zweiten Teils SGB IX (BTHG) ab Januar 2020 in einer „sonstigen Wohnform“ (ehemals stationäre Einrichtung) untergebracht sind, dann eine Kostenerstattung (Kostenbeitrag) für Unterbringung, Verpflegung, Reinigung, Telefon, Internet etc. aus ihren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII leisten müssen.
Der Hintergrund: Mit dem BTHG werden ab dem 1.1.2020 die Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch in Form von Fachleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht erbracht und „stationäre Einrichtungen“ gibt es im SGB IX nicht mehr. Heime und andere Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung heißen fortan „sonstige Wohnformen“. Diese werden nicht mehr in voller Höhe über die Eingliederungshilfe finanziert, sondern nur noch die Fachleistungsstunden zur Eingliederung. Alle anderen Kosten sollen über das „Regelsystem“, d.h. die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, getragen werden oder – falls die Bewohner*innen über ein bedarfsdeckendes regelmäßiges Einkommen (z.B. eine Rente) oder über Vermögen verfügen – aus deren finanziellen Mitteln. Gleichzeitig bekommen Menschen mit Behinderungen, die in einer „sonstigen Wohnform“ untergebracht sind, ab Januar 2020 nicht mehr den Barbetrag/das Taschengeld nach § 27b SGB XII ausgezahlt (27 % der Regelbedarfsstufe 1), sondern den Regelsatz nach § 27a SGB XII in der Regelbedarfsstufe 3 sowie Kosten der Unterkunft nach § 42a Abs. 5 u. 6 SGB XII.    
§ 140 SGB Abs. 1 XII besagt, dass einmalig im Januar 2020 eine zufließende Rentenzahlung oder andere am Monatsende zufließenden regelmäßigen Einkünfte nicht an die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII angerechnet werden dürfen. Die Leistung, die zum Monatsanfang ausgezahlt wird, soll in voller Höhe, ohne Anrechnung von Einkommen, das erst am Monatsende zufließt, ausgezahlt werden. Erst ab dem Folgemonat werden Renten bzw. andere laufende Einkünfte wieder leistungsmindernd berücksichtigt. Leistungsberechtigte sollen so in die Lage versetzt werden, im Januar am Monatsanfang ihren vollen Kostenbeitrag für die Unterbringung zu leisten und ihren Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken. Die am Ende des Monats ausgezahlte Rente soll dann für den Kostenbeitrag zur Verfügung stehen, der Anfang Februar fällig wird u.s.w. Die einmalig auftretende „Zahlungslücke“ bei Rentner*innen, die in „sonstigen Wohnformen“ leben und im laufenden Leistungsbezug stehen, soll mit diesem „Trick“ geschlossen werden.
§ 140 Abs. 2 SGB XII regelt, dass Personen, die in sonstigen Wohnformen leben und ihren notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt mit eigenen, am Monatsende zufließenden (Renten-) Einkünften decken können, für Januar 2020 einen einmaligen Zuschuss in Höhe ihres nicht gedeckten Bedarfs zum Lebensunterhalt als Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII erhalten. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden (§ 140 Abs. 2 Satz 5 SGB XII) und ist von Amts wegen zu leisten. Mithilfe dieses einmaligen Zuschusses Anfang Januar sollen die Bewohner*innen ihren Kostenbeitrag für die Unterbringung leisten und die Zahlungslücke zur Bestreitung des Lebensunterhalts decken. Dieser einmalige Zuschuss nach dem SGB XII schließt ausnahmsweise den Bezug von Wohngeld nicht aus (§ 140 Abs. 2 Satz 7 SGB XII). Einkünfte, die Ende Januar zufließen, stehen dann für den Kostenbeitrag und den Lebensunterhalt im Folgemonat Februar zur Verfügung u.s.w.
Es ist zu bezweifeln, dass diese sperrige, kaum bekannte Regelung von den Sozialämtern (Wohngeldstellen) flächendeckend rechtskonform angewendet wird. Sollten entgegen § 140 SGB XII infolge der Anrechnung von Einkünften oder der Nichtgewährung des Überbrückungszuschusses tatsächlich Zahlungslücken entstehen, empfehlen wir, gegen die zugrundeliegenden Bescheide Widerspruch einzulegen. Wenn solche Fälle erst verspätet bekannt werden und die zugrundeliegenden Bescheide bereits bestandskräftig sind, sollten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden.
Frank Jäger
Tacheles Onlineredaktion

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