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Umsetzung des BVerfG-Urteils zu Hartz IV führt zu deutlichen Leistungs-Erhöhungen für Hilfebedürftige

Hartz IV-Regelleistung auf Basis EVS 2003 nach Vorgaben des BVerfG



Bei konsequenter Umsetzung der BVerfG-Entscheidung ergäben sich deutliche Leistungs-Erhöhungen für SGB II-Hilfebedürftige, die der Binnen-Nachfrage schnell und dauerhaft dringend benötigte Wachstums-Impulse verschaffen könnten.



Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen BVerfG 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 vom 09. Februar 2010 zum sozio-kulturellen Existenzminimum Stellung bezogen.

Nachfolgend genannte Absätze beziehen sich auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Ermittlung der Regelleistung auf Basis einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wurde vom Gesetzgeber bestimmt und ist vom BVerfG als zulässig erachtet worden, sofern „Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden.” (Absatz 169)

„Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein” laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Damit geprüft werden kann, ob die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen und Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen, trifft den Normgeber die Obliegenheit, sie nachvollziehbar zu begründen; das ist vor allem zu fordern, wenn er von seiner selbst gewählten Methode abweicht.”

BVerfG 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 vom 09. Februar 2010, Absatz 171



„Selbst wenn im Zeitpunkt der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 keine hinreichenden detaillierten Daten über die einzelnen Verbrauchspositionen vorhanden gewesen sein sollten, wie die Bundesregierung vorgetragen hat, rechtfertigte dies freihändige Schätzungen nicht. Vielmehr hätte eine nicht ausreichende Datengrundlage den Gesetzgeber veranlassen müssen, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums auf geschätzte Abschläge insoweit zu verzichten”

BVerfG 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 vom 09. Februar 2010, Absatz 176



„Auch berücksichtigt ein solcher Abschlag nicht, dass bei Einsparung der Kosten eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personenverkehr ansteigen können. Der Abschlag ist daher nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt.”

BVerfG 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 vom 09. Februar 2010, Absatz 179



Die von der Bundesregierung ausgewerteten Daten der EVS 1998 werden von der Bundesregierung weiterhin geheim gehalten, eine Bewertung dieser Daten ist somit weiterhin nicht möglich.

Über die von der Bundesregierung ausgewerteten Daten der EVS 2003 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages mit Datum vom 15. Juni 2006 unterrichtet, siehe Ausschuss-Drucksache 16(11)286 http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Dokumente/unterrichtung_evs_bmas.pdf .

Auf Basis der vom BMAS vorgelegten Daten aus der EVS 2003 in Ausschuss-Drucksache 16(11)286 http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Dokumente/unterrichtung_evs_bmas.pdf

und den Vorgaben des BVerfG bei Kürzungen der Höhe von Leistungs-Ansprüchen ergeben sich folgende Beispiel-Rechnungen für die Höhe der Regelleistung:

<caption> Regelleistung mit korrigierten EVS-Daten des BMAS Umsetzung BVerfG-Urteil 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 Datenquelle: Deutscher Bundestag, Ausschuss-Drucksache 16(11)286 Preis-Steigerungs-Raten lt. Statistischem Bundesamt, Angaben in EUR pro Monat </caption> <thead> </thead>

EVS-Abteilung Gegenstand der Nachweisung2003200420052006200720082009
01 / 02Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren132,91132,38132,51135,16140,33148,81146,96
03Bekleidung und Schuhe38,9838,7137,9937,7638,2638,5239,06
04Strom27,7428,8830,0931,2633,4335,7437,97
04Wohnungsinstandhaltung32,3432,7033,1434,0335,9237,1138,74
05Einrichtungsgegenstände32,4232,3632,2632,1932,5833,0733,61
06Gesundheitspflege28,4333,8734,4634,6334,9135,4935,84
(06)Praxis-Gebühr 4 X Arzt / 1 X Zahnarzt pro Jahr 4,174,174,174,174,174,17
(06)Zuzahlung Krankenversicherung Pauschale 2 % von Jahres-Regelleistung 11,5011,5411,6612,1412,5412,62
(06)Krankenkasse Zusatzbeitrag EUR 8 pro Monat
07Verkehrsdienstleistungen31,7532,6033,9235,3536,7738,4039,72
07Kauf von Fahrrädern + Ersatzteile1,681,661,641,631,651,671,69
08Nachrichtenübermittlung41,5141,1540,4238,8038,3637,1036,30
09Freizeit, Unterhaltung, Kultur73,0572,4171,6271,2671,4771,4772,62
10Bildungswesen37,2438,4639,2039,7949,7454,0651,86
11Verpflegungsdienstleistungen32,8633,1633,4633,8634,8335,7036,44
12Andere Waren- u. Dienstl.39,9540,5240,8141,2642,3243,2143,87
SUMMEEVS-Abteilungen550,86574,53577,23582,81606,88627,06631,47
SUMMEVerbraucherpreisindex insgesamt550,86575,63584,19593,41606,96622,71625,07
SUMMERegelleistung Umsetzung BVerfG 1 BvL 1/09 / 3/09 / 4/09551575577583607627631


Anmerkungen:



Die in Ausschuss-Drucksache 16(11)286 für 2003 angegebenen Werte wurden in diesen Beispiel-Rechnungen mit dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes der jeweiligen Warengruppe hochgerechnet: „61111-0003 Verbraucherpreisindex: Deutschland, Jahre, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (COICOP 2-4-Steller Hierarchie)”

„SUMME EVS-Abteilungen” ist die Summe aller vorgenannten EVS-Abteilungen.

„SUMME Regelleistung Umsetzung BVerfG 1 BvL 1/09 / 3/09 / 4/09” ist der kaufmännisch gerundete Wert aus „SUMME EVS-Abteilungen”.

„SUMME Verbraucherpreisindex insgesamt” ist der mit dem „Verbraucherpreisindex insgesamt” des Statistischen Bundesamtes fortgeschriebene Wert (SUMME) des Jahres 2003.

Die für 2003 angegebenen Werte (Ausnahmen: EVS-Abteilung 12 und „Kauf von Fahrrädern + Ersatzteile”) beziehen sich auf „Durchschnittliche Wertangabe der jeweiligen Haushalte mit Angabe der Code-Nr.” in Ausschuss-Drucksache 16(11)286, Seite 20 - 23, abweichend: EVS-Abteilung 12: Seite 17, „Kauf von Fahrrädern + Ersatzteile”: Seite 13. Dadurch wird zumindest näherungsweise versucht, die Vorgabe des BVerfG zur Bedarfsdeckung in Absatz 179 zu erfüllen.

Bei einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe handelt es sich um eine Quartals-Erhebung, d.h. die jeweiligen Haushalte werden nur für jeweils drei Monate befragt. Die Höhe der Ausgaben der Referenz-Haushalte in den restlichen 9 Monaten des Jahres 2003 wurde nicht erhoben.

Saisonale Ausgaben-Schwankungen, insbesondere auch durch den Kauf von Saison-Produkten, können daher nicht erfasst werden.

Der in Ausschuss-Drucksache 16(11)286 ausgewiesene Wert für „Kauf von Fahrrädern + Ersatzteile” ist somit nur schwer einzuschätzen, dürfte tendenziell jedoch zu niedrig bewertet sein.

Die vom BMAS vorgenommenen Abschläge lassen sich mit Daten der EVS nicht begründen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Personen ohne jegliche Ausgaben für Nahrungsmittel (d.h. ausgewiesener Wert EUR 0,00) auskommen könnten.

Die hier berücksichtigte Preis-Steigerungs-Rate für EVS-Abteilung 01 / 02 beruht auf den Angaben für „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke” und führt zu einer fortschreitenden Unterdeckung bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Zum 01. Januar 2004 trat das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), in Kraft. Die darin neu enthaltenen Belastungen für Bürger können somit nicht in der Regelleistung enthalten sein.

Bei diesen Beispiel-Rechnungen wurde vom Verfasser unterstellt, dass 1 X pro Quartal die Praxis-Gebühr (EUR 10) für einen Arzt anfällt und 1 X pro Jahr für einen Zahnarzt.

Zuzahlungen wurden in Höhe von 2 % der jeweiligen Regelleistung berücksichtigt. Die in wesentlichen Punkten geänderten Zuzahlungs- und Erstattungs-Regelungen bei der Krankenversicherung lassen sich bezüglich der Veränderungen in Bezug auf 2003 nicht genau quantifizieren. Da jedoch der Katalog der von den Krankenkassen übernommenen Leistungen nach 2003 drastisch gekürzt wurde, dürften auf Hilfebedürftige erheblich höhere Kosten zugekommen sein, als in der Referenzgruppe im Jahr 2003 angefallen sein können.

Zusatzbeiträge für Krankenkassen (§ 242 SGB V) werden ab 2010 erhoben und sind somit bis einschließlich 2009 in den Beispiel-Rechnungen nicht berücksichtigt.

EVS-Abteilung 04: Der für Strom angegebene Wert entspricht den Ausgaben der Referenzhaushalte (Absatz 178) und berücksichtigt, dass entgegen der Annahme der Bundesregierung, auch Hauseigentümer Strom bezahlen müssen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht Teil der Regelleistung (siehe § 22 SGB II) und bleiben daher in diesen Beispiel-Rechnungen unberücksichtigt.

EVS-Abteilung 07: Kfz-Kosten wurden nicht berücksichtigt. Verkehrsdienstleistungen wurden entsprechend der Vorgabe des BVerfG in Absatz 179 berücksichtigt.

Ausgaben für „Bildungswesen” (EVS-Abteilung 10) wurden berücksichtigt (Absatz 180).

Aus der EVS-Abteilung 11 wurden lediglich „Verpflegungs-Dienstleistungen” berücksichtigt, „Beherbergungs-Dienstleistungen” jedoch nicht.

Die Angaben für EVS-Abteilung 12 „Andere Waren und Dienstleistungen” wurde von Seite 17 der Ausschuss-Drucksache 16(11)286 übernommen, da dort auch einige Ausgaben aus der EVS-Abteilung 15 eingerechnet wurden.

Gemäß Absatz 171 müssen sich Abzüge aus der EVS ergeben, somit ist entscheidend, welche Daten überhaupt erhoben wurden. Was erhoben wurde, zeigt der Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003.

Die Ausgaben von Haushalten von „Paare ohne Kinder” lagen lt. EVS 2003 um 102,1 % über den Ausgaben von Ein-Personen-Haushalten, wenn „Wohnungsmieten” (im SGB II Teil von Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II) wie hier unberücksichtigt bleiben (siehe: Stellungnahme Böker, 29. September 2009, Seite 51-52.

Bei „Paare ohne Kinder” sinken die Ausgaben somit „durch das gemeinsame Wirtschaften” offenkundig nicht.

Die Absenkung der Leistungs-Höhe für Personen in Paar-Haushalten ohne Kinder lässt sich somit mit Daten der EVS 2003 nicht begründen und widerspricht deshalb dem Urteil des BVerfG.

Die Ausführungen des BVerfG in Absatz 154 beziehen sich ausdrücklich auf den „Betrag von 331 Euro”, somit auf Ergebnisse der EVS 1998, deren Sonderauswertung durch die Bundesregierung weiterhin geheim ist und somit gerade nicht auf die hier einschlägigen Ergebnisse der EVS 2003.

Wie hoch die Anteile der Ausgaben der jeweiligen Kinder in Haushalten mit Kindern waren, kann auch den Auswertungen der EVS 2003 nicht entnommen werden, da diese bei der Befragung im Jahr 2003 nicht separat erfasst wurden (siehe auch Nachtrag Stellungnahme Böker, 31. Dezember 2009, Seite 5).

Derartige Auswertungen der EVS 2008 wurden bisher nicht veröffentlicht.

Fragebogen zur EVS 2008

Rüdiger Böker
Diplom-Kaufmann
Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V.
http://www.sozialgerichtstag.de
Gutachter des Klägers im Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09



17. Februar 2010

Hintergrund:


  • Stellungnahme als zum Download [PDF 73KB]
  • Stellungnahme vom 29.09.2009
  • Ergänzung zur Stellungnahme vom 31.12.2009


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